04.01.2024

Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2024

Das neue Jahr bringt Veränderungen mit sich - auch im Unterhaltsrecht. Zum Jahreswechsel wurde die Düsseldorfer Tabelle aktualisiert.
Erfahren Sie, welche Bedarfssätze in der Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2024 gestiegen sind (credits:adobestock).

Das neue Jahr bringt Veränderungen mit sich – auch im Unterhaltsrecht. Zum Jahreswechsel wurde die Düsseldorfer Tabelle aktualisiert. Die ab dem 1. Januar 2024 gültige Düsseldorfer Tabelle können Sie hier einsehen:

Welche Veränderungen gibt es ab dem 1. Januar 2024?

1. Erhöhung der Bedarfssätze

Für minderjährige und volljährige Kinder wurden die Bedarfssätze angehoben. Ab dem 1. Januar 2024 ergibt sich folgender Mindestkindesunterhalt:

  • Für Kinder der 1. Altersstufe, d.h. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 480,00 € (Anhebung um 43,00 €)
  • Für Kinder der 2. Altersstufe, d.h. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 551,00 € (Anhebung um 49,00 €)
  • Für Kinder der 3. Altersstufe, d.h. bis zur Volljährigkeit: 645,00 € (Anhebung um 57,00 €)

Für volljährige Kinder, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die 4. Alters-stufe. Auch dieser Bedarfssatz hat sich erhöht.

Keine Veränderung wurde beim Bedarfssatz eines studierenden Kindes aufgenommen, welches nicht bei einem oder beiden Elternteilen wohnt: Dieser beträgt unverändert 930,00 € monatlich, worin bis 410,00 € für Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten sind. Hiervon sollen Abweichungen nach oben im Einzelfall möglich sein, z.B. unter Berücksichtigung der Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf.

2. Änderung der Einkommensgruppen

Wie auch schon im Vorjahr, gliedert sich die Düsseldorfer Tabelle in 15 Einkommensgruppen und legt einen Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten zugrunde.

Neu ist, dass die Einkommensgruppen im Jahr 2024 durchgehend um 200,00 € angehoben wurden: So endete die erste Einkommensgruppe im Jahr 2023 mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.900,00 €, während die erste Einkommensstufe ab 2024 monatliche Nettoeinkünfte bis 2.100,00 € erfasst. Ab dem 1. Januar 2024 endet die höchste Einkommensstufe (15. Stufe) nicht mehr bei 11.000,00 €, sondern bei 11.200,00 €.

3. Anhebung der Selbstbehalte

Die Beträge, die Unterhaltsschuldnern für ihren eigenen Lebensbedarf grundsätzlich zu belassen sind (sog. Selbstbehalte), wurden ebenfalls erhöht. Es ergeben sich im Jahr 2024 folgende Beträge:

  • Notwendiger Selbstbehalt: Er gilt für Unterhaltsansprüche gegenüber minderjährigen Kindern und sog. privilegierten volljährigen Kindern (d.h. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn das Kind im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet).

    Er beträgt im Jahr 2024 für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200,00 € (statt bislang 1.120,00 €)

    und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450,00 € (statt bislang 1.370,00 €).

  • Angemessener Selbstbehalt: Er gilt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt (z.B. gegenüber volljährigen Kindern, die nicht mehr im Haushalt eines Elternteils leben). Er betrug im Vorjahr 1.650,00 € und wurde im Jahr 2024 erhöht auf 1.750,00 €.

In den Selbstbehalten ist jeweils ein Anteil für Wohnkosten enthalten. Die darin enthaltenen Wohnkosten (Warmmiete) bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert (d.h. monatlich 520,00 € im notwendigen Selbstbehalt bzw. 650,00 € im angemessenen Selbstbehalt). Eine Erhöhung soll im Einzelfall möglich sein, wenn die darzulegenden tatsächlichen Wohnkosten die in den Selbstbehalten enthaltenen Wohnkostenpauschalen überschreiten und nicht unangemessen sind.

Ausblick

Für Unterhaltspflichtige ist zu beachten, dass sich titulierte Kindesunterhaltsansprüche, deren Höhe sich nach der Düsseldorfer Tabelle richten, ab dem 1. Januar 2024 automatisch erhöhen. Die Zahlungen sind also ohne weitere Aufforderung ab dem Jahreswechsel anzupassen.

Wie schon in den vergangenen Jahren bleibt die Frage offen, ob die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle die aktuellen Lebensverhältnisse abzubilden vermag. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Inflationsrate und gestiegene Energiekosten. Es dürfte etwa zu erwarten sein, dass die Gerichte sich immer häufiger damit beschäftigen müssen, ob im Einzelfall eine Erhöhung des Selbstbehaltes vorzunehmen ist, da die im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkosten nur noch in den wenigsten Fällen realistisch sind.


Autorin: Sarah Schreinemachers

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Sarah Schreinemachers
  • Rechtsanwältin

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