25.04.2023 -

Praxen mit besonders hohem Stromverbrauch können Energiekostenzuschuss erhalten!

Die stark gestiegenen Energiekosten betreffen auch Arztpraxen. Fachgruppen wie Radiologie, Strahlentherapie und Dialyse betreiben medizinische Geräte, die teilweise extrem viel Strom benötigen. Nach dem das Thema die Ärzte und Kassenvertreter einige Zeit kontrovers beschäftigt hat, ist seit dem 29.03.2023 klar: Arztpraxen mit besonders hohem Energieverbrauch können für das Jahr 2023 zusätzliche Stromkosten geltend machen. Die Abrechnungsgrundlagen hat der dafür zuständige Bewertungsausschuss Ende März geschaffen.

Arztpraxen mit besonders hohem Stromverbrauch durch medizinische Geräte  können einen Energiekostenzuschuss erhalten
Arztpraxen mit besonders hohem Stromverbrauch können einen Energiekostenzuschuss erhalten (credit:adobestock)

Wer kann Finanzhilfen für zusätzliche Stromkosten geltend machen?

Die neuen Regelungen gelten aber nur für wenige Fachgruppen. Anspruchsberechtigt sind Praxen, die Gebührenordnungspositionen aus den Bereichen

  • Radiologie,
  • Strahlentherapie und
  • Dialyse

abrechnen.

Nach welchen Grundsätzen wird der Energiekostenzuschuss abgerechnet?

Um zusätzliche Stromkosten geltend machen zu können, müssen die zusätzlichen Stromkosten der Praxis 500 EUR und mehr betragen. Als „zusätzliche“ Stromkosten gelten Ausgaben die bei einem Strompreis von über 29 Cent pro Kilowattstunde entstehen. Der Eigenanteil der Praxis an den zusätzlichen Stromkosten beträgt 5 %. Abgezogen von den zusätzlichen Stromkosten werden staatliche Hilfen sowie einen Anteil für Privatpatienten. Die zusätzlichen Stromkosten werden über Pseudo-GOP 88600 abgerechnet.

Wie wird eine Erstattung von Stromkosten beantragt?

Die Praxis muss eine Selbsterklärung zu den zusätzlichen Stromkosten abgeben. Das Nähere dazu haben im Regelfall die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) geregelt, bzw. müssen das regeln. Die meisten Kassenärztlichen Vereinigungen stellen inzwischen entsprechende Formulare bereit. Die eigentliche Selbsterklärung, an der sich die KVen orientieren, ist aber als Anlage direkt dem Beschluss des Bewertungsausschusses beigefügt. Der Beschluss und die Anlage zur Selbsterklärung findet sich hier.

Achtung Fristen?

Wichtig ist, dass die Arztpraxis bestimmte Fristen einhält. Anspruchsberechtigte Praxen müssen, so der Beschluss des Bewertungsausschusses, für jedes Quartal des Jahres 2023, in dem die Voraussetzungen zutreffen, spätestens im Monat nach Ende des Abrechnungsquartals die Selbstauskunft einreichen. Die Fristen zur Abrechnung zusätzlicher Stromkosten sind damit grundsätzlich

  • Quartal 1/2023 bis 30. April 2023
  • Quartal 2/2023 bis 31. Juli 2023
  • Quartal 3/2023 bis 31. Oktober 2023
  • Quartal 4/2023 bis 31. Januar 2024

Wo drohen Unklarheiten?

Wie im Zusammenhang mit Fristen stets, könnte auch hier Ärger drohen. Die meisten KVen stellen schon konkrete Antragsmöglichkeiten zur Beantragung des Stromkostenzuschusses bereit und informieren auch über die Fristen. Andere KVen kommunizieren, dass die Abrechnungsvoraussetzungen für den Energiekostenzuschuss „erst geschaffen werden müssten“ und bitten die Praxen, bis dahin, von einer Antragstellung oder der Einreichung von Nachweisen abzusehen. Ob Praxen, die dann aber die Frist von einem Monat nach Ende des Abrechnungsquartals nicht eingehalten haben, ihren Anspruch durchsetzen können, bleibt abzuwarten. Die Fristenregelung im Beschluss des Bewertungsausschusses ist eigentlich klar und eröffnet keinen Spielraum für Verlängerungen. Allerdings heißt es im Beschluss auch, dass die „Gesamtvertragspartner Näheres zu Nach- und Rückzahlungen gemäß Absatz 3 sowie gegebenenfalls weitere Regelungen zum Abrechnungsverfahren vereinbaren“

Wie lange gelten die neuen Regelungen?

Der Beschluss des Bewertungsausschusses, der die Grundlage für die befristete Abrechnung zusätzlicher Stromkosten bildet, ist zunächst bis zum 31.12.2023 in Kraft. Der Bewertungsausschuss hat aber bis zum Ende des Jahres 2023 zu prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

Vertiefung:

Die entscheidungserheblichen Gründe des Beschlusses des Bewertungsausschusses können hier nachgelesen werden.

Autor: Wolf Constantin Bartha

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