07.07.2005

Der Bundesrat hat am 08.07.2005 ein Gesetz zur Änderung der strafrechtlichen Verjährungsvorschriften passieren lassen. Der Entwurf sieht vor, dass die Verjährung einer Straftat ruht, solange sich der Beschuldigte im Ausland aufhält und die deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung betreiben. Bislang läuft während eines Auslieferungsverfahrens die Verjährungsfrist grundsätzlich weiter. Das kann insbesondere bei länger andauernden Verfahren dazu führen, dass die Ahndung der Tat nicht mehr möglich ist, auch wenn der Beschuldigte nach Deutschland zurückkehrt.

Dieser „Fluchtweg in die Verjährung“ soll versperrt werden. Ein Abtauchen ins Ausland soll zukünftig nicht mehr dazu führen, dass der Täter damit der Strafverfolgung in Deutschland entgehen kann, obwohl sein Aufenthaltsort bekannt ist und die deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung betreiben.

Die Neuregelung sieht ein Ruhen der Verjährung vor, sobald die deutschen Behörden ein Auslieferungsersuchen an einen ausländischen Staat stellen. Die Verjährungsfrist beginnt erst wieder zu laufen, wenn der Täter den deutschen Behörden übergeben, das Auslieferungsersuchen abgelehnt oder zurückgenommen wird. Die Regelung ist auf alle Verfahren anwendbar, die zur Zeit ihres Inkrafttretens anhängig sind.

Quelle: Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz

(Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn)

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