
Der Fall:
Das OLG Köln hatte sich in dem Beschluss vom 28.2.2025 – 18 W 5/25 – mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Schuldnerin (Gesellschaft) zur Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste gezwungen werden kann, nachdem sie zuvor gegen eine einstweilige Verfügung verstoßen hatte. In der Verfügung war der Schuldnerin untersagt worden, eine geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen, aus der zwei Gläubiger nicht mehr als Gesellschafter hervorgingen. Dennoch reichte die Schuldnerin nach Erhalt des Beschlusses eine entsprechende Liste ein. Dies führte bereits zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 20.000 Euro.
Im anschließenden Verfahren verlangten die Gläubiger die Verhängung eines Zwangsgeldes, um die Schuldnerin zur Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zu zwingen. Dies stützten sie sowohl auf eine hilfsweise Anordnung in der ursprünglichen Verfügung als auch auf eine erweiterte Auslegung der Unterlassungspflicht. Sie hatten damit weder beim LG noch beim OLG Köln Erfolg.
Weder die hilfsweise formulierten Anordnungen noch der Hauptausspruch der Verfügung stellen einen tauglichen Titel für eine Handlungsvollstreckung nach § 888 ZPO dar. Die Verhinderung der Einreichung hätte durch bloßes Nichtstun beachtet werden müssen; eine aktive Beseitigungspflicht sei aus dem Titel nicht abzuleiten. Auch die BGH-Rechtsprechung zu Unterlassungstiteln rechtfertige keine andere Auslegung, da der zu beseitigende Zustand erst nach Erlass der Verfügung eingetreten sei.
Fazit und rechtliche Bewertung
Ein Unterlassungstitel verpflichtet nicht automatisch zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch aktives Handeln, selbst wenn gegen ihn verstoßen wurde. Für die zwangsweise Erzwingung der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste bedarf es eines neuen eigenständigen, unbedingten Titels.
Empfehlung für die Praxis
Für Gesellschafter ist die Lage misslich. Nach der Entscheidung des OLG Köln vom 28.02.2025 müssen sie jeden Verstoß der Gesellschaft mit einer weiteren einstweiligen Verfügung verfolgen. Sie können zwar Ordnungsgelder beantragen. Wenn die Gesellschaft aber finanzkräftig und die Gesellschafter verfeindet genug sind, kann die Gesellschaft dies aussitzen. Abhilfe könnte dadurch geschaffen werden, dass in dem ursprünglichen Verfügungsantrag ein maßvoller Zeitraum aufgenommen wird, in welchem der Gesellschaft für die Zukunft untersagt wird, eine abweichende Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen.
Autor: Dr. Andreas Menkel
Auszeichnungen
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„MEYER-KÖRING ist besonders renommiert für die gesellschaftsrechtliche Beratung.“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022)
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