01.08.2023

Achtung: Wer den Abzug nicht im Jahr der Zuwendung in seine Einkommensteuererklärung einfließen lässt, verliert den vollen Spendenabzug, so FG Köln, Urteil vom 23.03.2023 – 11 K 1095/20

§ 10b Abs. 1a EStG begünstigt Spenden in den Vermögensstock einer nach spendenempfangsberechtigten Stiftung.
§ 10b Abs. 1a EStG begünstigt Spenden in den Vermögensstock einer nach spendenempfangsberechtigten Stiftung. (credit:adobestock)

1.    Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung – Spendenabzug

§ 10b Abs. 1a EStG begünstigt Spenden in den Vermögensstock einer nach spendenempfangsberechtigten Stiftung. Zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach § 10b Abs. 1 S. 1 EStG (20 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte) kann auf Antrag im Veranlagungszeitraum der Spende und den folgenden neun Veranlagungszeiträumen ein Betrag von 1.000.000 EUR (im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern: 2.000.000 EUR) als Sonderausgabe abgezogen werden.

Dem Steuerpflichtigen steht ein doppeltes Wahlrecht zu,

„Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr der Zuwendung entscheiden, in welcher Höhe die Zuwendung als Vermögensstockspende behandelt werden soll. Soweit eine Zuwendung als Vermögensstockspende behandelt werden soll, muss der Steuerpflichtige (jährlich) noch darüber befinden, welcher Teil der Spende im jeweiligen Veranlagungszeitraum abgezogen werden soll. Ein verbleibendes Abzugsvolumen ist in sinngemäßer Anwendung von § 10d Abs. 4 EStG durch Feststellungsbescheid gesondert festzustellen. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Spendenabzugs nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG bindet hinsichtlich des Grundes und der Höhe der steuerlichen Berücksichtigung einer Vermögensstockspende innerhalb des gesetzlichen Verteilungszeitraums von maximal zehn Jahren.“

(Hüttemann in: Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht, Kapitel 8 Steuerlicher Spendenabzug, Rn. 8_221)

  • zweitens, wie der Steuerpflichtige den Spendenabzug nach Belieben und Bedarf auf zehn Jahre verteilen möchte.

Das eingeräumte Wahlrecht kann bis zum Eintritt formeller Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids des betreffenden Jahres ausgeübt werden.

Innerhalb des 10-Jahreszeitraums ist ein Wechsel zwischen § 10b Abs. 1a EStG und § 10b Abs. 1 EStG nicht zulässig (BMF vom 18.12.2008, IV C 4-S 2223/07/0020, Ziffer 3.).

Das klingt eigentlich recht einfach beherrschbar. Dennoch, in der Vorschrift des § 10b Abs. 1a EStG verstecken sich Details, die zu übersehen den vollen Spendenabzug kosten.

2.    Fehlerhaften Interpretation des Wahlrechts und die Folgen

Wer glaubt, das Wahlrecht des § 10b Abs. 1a EStG aus dem Bauch heraus interpretieren und für sich gestalten zu können, kann Schiffbruch erleiden. Es gilt, zwingend einige verfahrensrechtliche Formalien einzuhalten.

a.    Der – leicht bearbeitete – Fall des FG Köln:

2016 leistete die Klägerin X eine Spende in den Vermögensstock einer begünstigten Stiftung. Den Spendenabzug wollte Frau X noch nicht im Erstjahr 2016, sondern erst in späteren Folgejahren zum Zweck der Minderung der Einkommensteuer nutzen. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2016 machte sie folglich die Zustiftung nicht geltend. Dementsprechend erfolgte die vorbehaltlose Festsetzung der Einkommensteuer ohne Berücksichtigung dieser Spende. Der Einkommensteuerbescheid wurde bestandskräftig.

2019 beantragte Frau X unter Vorlage einer entsprechenden Spendenquittung den Spendenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 sowie den erstmaligen Erlass eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags nach § 10b Abs. 4 EStG. Diese Begehren lehnte das Finanzamt ab. Die Klage der Frau X hatte –  mit Ausnahme einer geringen kompensatorischen Verrechnung aufgrund der Sondervorschrift des § 177 AO – keinen Erfolg.

b.    Aus den Gründen

  • Das Jahr der Zuwendung 2016 war bereits bestandskräftig veranlagt. Änderungsvorschriften der Abgabenordnung, die hier die Durchbrechung der Bestandskraft hätten bewirken können, sind allesamt nicht einschlägig.
  • Frau hat X keinen Anspruch auf den erstmaligen Erlass eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags gemäß § 10b Abs. 1a EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG auf den 31.12.2016. Denn auf den 31.12.2016 gibt es keinen festzustellenden Spendenvortrag i. S. d. § 10b Abs. 1a EStG.

Ab dieser Stelle wird es spitzfindig und für Stifter gefährlich. Zunächst der unmittelbar verständliche Satz, der im Übrigen keinen Anlass zum Argwohn bietet:

  • „Gemäß § 10b Abs. 1a Satz 4 i. V. m. § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG ist eine Spende in den Vermögensstock einer Stiftung auf das Ende des Zuwendungsjahres bzw. der darauf folgenden acht Jahre gesondert festzustellen, wenn und soweit sie nicht durch antragsgemäßen Abzug im Zuwendungsjahr oder den acht folgenden Veranlagungszeiträumen verbraucht wurde.“

Aber:

  • „Die Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der Feststellung sind so zu berücksichtigen, wie sie Eingang in den jeweiligen Einkommensteuerbescheid gefunden haben, § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG.“
  • „Sonach ergibt sich eine inhaltliche Bindung des jeweiligen Feststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid, obwohl der Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid im verfahrensrechtlichen Sinne ist.“
  • „Daher sind die Besteuerungsgrundlagen aus dem [ESt-] Festsetzungsbescheid … mit den der Einkommensteuerfestsetzung zu Grunde gelegten Beträgen im Rahmen der Feststellung zu berücksichtigen.“

c.    Konsequenzen

  • Da die Einkommensteuer für das Jahr des Abflusses der Spende 2016 bereits bestandskräftig festgesetzt war, konnte der nicht rechtszeitig beantragte Spendenabzug nicht in den Einkommensteuerbescheid 2016 einfließen.
  • Somit konnte auch kein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags gemäß § 10b Abs. 1a EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG auf den 31.12.2016 erfolgen.
  • Damit fehlt der notwendige Bescheid über den noch nicht verbrauchten Zuwendungsbetrag (noch nicht verbrauchter Spendenabzug) für Folgejahre.
  • Und damit war auch ein Spendenabzug 2017 und danach nicht möglich. Denn ohne Feststellung noch nicht verbrauchten Zuwendungsbetrags aus dem Vorjahr ist der Spendenabzug im Folgejahr 2017 nicht eröffnet.
  • Somit hat Frau X ihren gesamten Spendenabzug verloren.

Allerdings hat das FG Köln die Revision zugelassen. Ob die Klägerin die Chance ergriffen hat, die Sache dem BFH vorzulegen, ist derzeit noch nicht bekannt.

Autor: Andreas Jahn

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  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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