28.01.2020

Bonn, 29. Januar 2020 – Das Coronavirus hat Deutschland erreicht, die ersten vier Fälle betreffen die Mitarbeiter eines bayerischen Betriebes mit Niederlassungen in China. Aus arbeitsrechtlicher Sicht handelt es sich bei der Erkrankung zunächst um einen Krankheitsfall, der sich nach den Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) richtet. Unternehmerische Bedeutung erlangt das Coronavirus oder eine vermehrt über verschiedene Kontinente auftretende Infektion (Pandemie) dann, wenn sich eine Vielzahl von Arbeitnehmern ansteckt und gleichzeitig erkrankt.

Das Direktionsrecht des Arbeitsgebers in Notfällen

Arbeitgeber haben grundsätzlich das Recht, über Zeit, Ort, Inhalt sowie Art und Weise der zu leistenden Arbeit vertraglich zu bestimmen (Direktions bzw. Weisungsrecht). Ist nur eine bestimmte Tätigkeit vereinbart, dürfen andere Tätigkeiten nicht ohne Weiteres zugewiesen werden. Anders in Ausnahme- und Notsituationen: „Dann muss der Arbeitnehmer auch ohne sein Einverständnis andere, meistens mindere Tätigkeiten ausüben. Wenn es brennt, muss auch der kaufmännische Angestellte zum Feuerlöscher greifen“, erklärt Dr. Nicolai Besgen, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei MEYER-KÖRING. Für den speziellen Fall einer Pandemie liege allerdings noch keine Rechtsprechung vor.

Für den krankheitsbedingten Notfall gilt: Einzelne Erkrankungen reichen noch nicht aus, um eine Ausnahmesituation zu begründen. Die Aufrechterhaltung des Unternehmens muss davon abhängen, dass Mitarbeiter auch zu anderen Arbeiten herangezogen werden können, soweit dies zur Behebung einer Notlage erforderlich, möglich und zumutbar ist. „Als unzumutbar dürften dann solche Einsätze gelten, die selbst zu einer Gesundheitsgefährdung des Arbeitnehmers führen“, so Dr. Nicolai Besgen.

Was gilt während einer Pandemie für Auslandseinsätze?

Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Beinhaltet dies auch Auslandsreisen, besteht grundsätzlich kein Recht auf Verweigerung. „Mitarbeiter können sich aber sicherlich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen, wenn das Auswärtige Amt eine konkrete Reisewarnung ausgesprochen hat. In diesem Fall ist die Erbringung der Arbeitsleistung ja mit erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit verbunden“, empfiehlt der Rechtsanwalt. Eine ähnliche Bedeutung kommt Empfehlungen der WHO oder des Robert-Koch-Instituts zu.

Ansteckungsgefahr durch Rückkehrer aus dem Ausland

Haben sich Mitarbeiter in einem Land aufgehalten, das von einer Pandemie betroffen ist, sollte der Arbeitgeber den Rückkehrer im Zweifelsfall zunächst freistellen oder sich ein ärztliches Attest vorlegen lassen. Die Fürsorgepflicht gebietet es in jedem Fall, mögliche Ansteckungen der übrigen Belegschaft durch Aufklärungs- und andere Vorsichtsmaßnahmen zu verhindern. Jedoch: Das allgemeine Lebensrisiko, auf der Fahrt zum Arbeitsplatz oder durch Kontakt zu Kollegen und Kunden einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt zu sein, trägt der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber: „Ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht besteht in Fällen der Pandemie nicht“, so Besgen. „Umgekehrt besteht bei einer Pandemie aber auch kein Recht auf Freistellung. Kommt dem Arbeitnehmer kein Leistungsverweigerungsrecht zu, ist er zur Arbeitsleistung verpflichtet.“

Die Ansteckung im Fall einer Pandemie ist laut Besgen ein allgemeines Lebensrisiko, das ein grobes Verschulden gegen sich selbst grundsätzlich nicht begründe. Denkbar wären allerdings Fälle, in denen sich Mitarbeiter bewusst in die Gefahr einer Ansteckung begeben haben, beispielsweise privat in Länder reisen, zu denen eine konkrete Reisewarnung bereits ausgesprochen wurde. Der Nachweis des Verschuldens werde aber nach Ansicht des Experten in der Praxis wohl kaum gelingen.

Die Entscheidung, sich gegen bestimmte Krankheiten oder Viren impfen zu lassen, ist höchstpersönlich und berührt das Persönlichkeitsrecht. Kein Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, sich auf Anweisung des Arbeitgebers impfen zu lassen, auch nicht in Fällen einer Pandemie. Das so genannte Betriebsrisiko trägt in Fällen der Pandemie und einer massenweisen Erkrankung der Arbeitnehmer übrigens grundsätzlich der Arbeitgeber: Kann er den Betrieb nicht mehr aufrechterhalten und insoweit auch die gesunden und arbeitswilligen Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen, bleibt er zur Lohnzahlung verpflichtet.

Über uns:

MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater ist eine überregional tätige Anwaltssozietät mit über 100-jähriger Kanzlei-Historie, rund 35 Berufsträgern sowie Büros in Bonn und Berlin. Das Beratungsspektrum erstreckt sich auf alle wesentlichen Disziplinen des Wirtschafts- und Zivilrechts. Im Fokus stehen die sechs Kernkompetenzen Arbeit, Immobilien, Medizin, Persönliches, Steuern und Unternehmen.

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