03.05.2009 -

Am 1. April 2009 ist der durch das GKV-OrgWG neu gestaltete § 128 SGB V in Kraft getreten. Um Fehlentwicklungen in der Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern von Hilfsmitteln und der Vertragsärzteschaft entgegenzuwirken, verbietet die Norm eine Reihe von vornehmlich in orthopädischen und chirurgischen Praxen anzutreffenden Handhabungen. Unzulässig ist danach die Abgabe von Hilfsmitteln über Depots bei Vertragsärzten, soweit nicht die Notfallversorgung sie erfordert. Weiter dürfen die Leistungserbringer des Hilfsmittelsektors Vertragsärzte nicht gegen Gewährung wirtschaftlicher Vorteile an der Hilfsmittelversorgung beteiligten. Verboten ist den Leistungserbringern von Hilfsmitteln schließlich die Bezahlung zusätzlicher privatärztlicher Leistungen, die Vertragsärzte im Rahmen der Hilfsmittelversorgung erbringen.

Die Krankenkassen haben in den Verträgen mit den Hilfsmittel-Leistungserbringern die Ahndung von Verstößen insbesondere durch Vereinbarung von Vertragsstrafen sicherzustellen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist außerordentlich zu kündigen und der Leistungserbringer auf die Dauer von bis zu zwei Jahren von der Versorgung auszuschließen. Die Mitwirkung von Vertragsärzten an der Durchführung der Hilfsmittelversorgung, die über die vertragsärztliche Regelversorgung hinausgeht, ist ausschließlich von den Krankenkassen auf vertraglicher Grundlage zu vergüten. Über solche Abreden haben die Krankenkassen die zuständige Ärztekammer zu unterrichten. Diese Mitteilungspflicht besteht auch, wenn den Krankenkassen Auffälligkeiten im Verordnungsverhalten von Vertragsärzten, die auf gezielte Zuweisungen oder sonstige Formen unzulässiger Zusammenarbeit hindeuten, bekannt werden.

Adressaten dieser Verbotsnorm sind die Leistungserbringer von Hilfsmitteln. Beteiligt sich allerdings die Vertragsärzteschaft an den verbotenen Praktiken, riskiert diese disziplinarrechtliche Maßnahmen der KV, die berufsrechtliche Ahndung durch die Ärztekammer sowie wettbewerbsrechtliches Vorgehen der ärztlichen Konkurrenz.

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Dr. Reiner Schäfer-Gölz
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