03.05.2009

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26. November 2008 – XII ZR 65/07 – seine Rechtsprechung zu Kindergartenbeiträgen beim Kindesunterhalt geändert.

Das Kind – der Kläger – stammt aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Er lebt seit 2004 mit seiner Mutter in der Schweiz. Die Mutter war zu 60 % einer vollschichtigen Stelle berufstätig. Von 2005 an fielen Kosten für einen Halbtagsplatz in einem Kindergarten an. Die Eltern einigten sich zunächst darauf, dass der Beklagte Kindesunterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes sowie zzgl. der Beiträge für die Krankenversicherung zahlen solle. Im Rahmen dieses Unterhaltsrechtsstreits verlangte der Kläger vom Beklagten u.a. auch noch die Übernahme der Kindergartenkosten.

Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt; das Oberlandesgericht erhöhte auf die Berufung des Klägers den Unterhalt. Die Revision des Beklagten, die auf die Kindergartenkosten beschränkt war, hatte nur der Höhe nach Erfolg.

Der BGH ging bis zu diesem Urteil davon aus, die Kosten für einen halbtägigen Kindergartenbesuch seien in den Beträgen nach der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt („Tabellenbeträge“) enthalten. Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr aufgegeben. Kindergartenbeiträge sind danach nicht mehr Bestandteil der Tabellenbeträge des Kindesunterhalts. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kindergartenbesuch halbtägig oder in größerem zeitlichen Umfang erfolgt. Ebenfalls ohne Bedeutung ist die Höhe des Kindesunterhalts; auch wenn höherer Unterhalt als der Mindestunterhalt gezahlt wird, seien die Kindergartenbeiträge nicht im normalen Kindesunterhalt enthalten.

Begründet hat der BGH die Rechtsprechungsänderung mit der gesetzlichen Neuregelung des Kindesunterhalts. Der dafür maßgebliche Mindestunterhalt der Kinder sei an den steuerlichen Kinderfreibetrag angepasst. Der einkommensteuerliche Freibetrag wiederum werde nach den sozialrechtlichen Vorschriften für den Mindestbedarf eines Kindes ermittelt. Und in den sozialrechtlichen Vorschriften des Mindestbedarfs für ein Kind seien Kindergartenkosten nicht enthalten.

Von den Kindergartenbeiträgen zu unterscheiden sind weitere Kosten des Kindergartenbesuchs, insbesondere dort entstehende Verpflegungskosten. Verpflegungskosten sind Bestandteil des regulären Kindesunterhalts, so dass sie nicht zusätzlich verlangt werden können.

Im Regelfall hat aber nicht ein Elternteil die Kindergartenkosten allein zu tragen. Denn beim Kindergartenbeitrag handelt es sich um einen Mehrbedarf des Kindes. Für den Mehrbedarf haben beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen. Bei der Ermittlung der jeweiligen Haftungsanteile der Eltern ist der angemessene Selbstbehalt von 1.100,00 € vom Nettoeinkommen jedes Elternteils abzuziehen; maßgeblich dafür, wer welchen Kostenanteil zu tragen hat, ist dann das Verhältnis der verbleibenden Einkommensbeträge. Besonderheiten – in der Entscheidung erhöhte Lebenshaltungskosten in der Schweiz – können berücksichtigt werden.

Fazit: Für (Kindergarten)-Kinder sind in Zukunft zwei Berechnungen vorzunehmen. Zunächst ist der Unterhaltsbetrag des Kindes nach dem Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils zu ermitteln. In einer zweiten Berechnung ist zu bestimmen, in welcher Höhe beide Elternteile für den Kindergartenbeitrag haften. Hat der betreuende Elternteil keine Einkünfte oder liegen diese Einkünfte unter 1.100,00 €, trägt der andere Elternteil den Kindergartenbeitrag zusätzlich zum Kindesunterhalt in voller Höhe. Ungeklärt ist noch, wie mit Kosten von Schulen bzw. weiterführenden Schulen (z.B. Beiträge für offene Ganztagsschulen) zu verfahren ist; hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Autor

Bild von Dr. Andreas Menkel
Partner
Dr. Andreas Menkel
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Steuerrecht
Ihr Ansprechpartner für
  • Gesellschaftsrecht
  • Transaktionen (M&A)
  • Führungskräfte

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen