01.06.2009

 

Durch das Jahressteuergesetz 2009 gelten ab 2008 geänderte Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Schulgeld. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu aktuell einen Anwendungserlass veröffentlicht.

Nicht mehr relevant ist die Klassifizierung der Schule, da es allein auf den beabsichtigten anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ankommt. Einbezogen sind daher neben den staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten allgemeinbildenden Ersatz- und Ergänzungsschulen erstmalig auch berufsbildende Ergänzungsschulen und solche Einrichtungen, die auf einen Beruf oder einen allgemeinbildenden Abschluss vorbereiten.

Zu den begünstigten Einrichtungen, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden, gehören auch Volkshochschulen und Weiterbildungskurse zur Vorbereitung auf Prüfungen zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses, der Fachhochschulreife oder des Abiturs. Dazu muss der Unterricht den Anforderungen und Zielsetzungen der für die angestrebte Prüfung maßgeblichen Prüfungsordnung entsprechen. Auch Entgelte an private Grundschulen sind ab Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht begünstigt.

Dagegen sind Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereine oder Feriensprachkurse nicht zu berücksichtigen. Das Bundesfinanzministerium stellt weiter klar, dass Hochschulen, Fachhochschulen und die ihnen im EU/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen keine Schulen sind, sodass der Abzug von Studiengebühren ausgeschlossen ist.

Hinweis: Der Höchstbetrag beläuft sich auch beim nicht zusammen veranlagten Elternpaar auf € 5.000 je Kind. Das Schuldgeld ist grundsätzlich bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der es getragen hat. Zahlen beide, werden bei jedem maximal € 2.500 berücksichtigt, sofern die Eltern keine andere Aufteilung beantragen (BMF-Schreiben vom 9.3.2009, Az. IV C 4 – S 2221/07/0007).

 

(Quelle: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik, Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co., Nordkirchen)

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

Autor

Bild von  Andreas Jahn
Partner
Andreas Jahn
  • Rechtsanwalt und Steuerberater
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Ihr Ansprechpartner für
  • Steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Begleitung von Unternehmenstransaktionen, Umwandlungen, Umstrukturierungen
  • Erbschaftsteuer und Erbschaftsteuerplanung
  • Steuerrecht der Non-profit-Organisationen, Vereine, Verbände, Stiftungen
  • Familienunternehmen und Familienstiftungen
  • Steuerstrafrecht, Selbstanzeigeberatung

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen