Rechtsstreite kosten Geld und werden häufig nicht freiwillig begonnen. Der Beklagte muss sich mit einer Klage gezwungenermaßen auseinandersetzen. Der Kläger ist auf gerichtliche Hilfe angewiesen, wenn der Gegner den eigenen Anspruch nicht akzeptiert. Mitunter – so etwa im Fall der Ehescheidung – ist der Gang zum Gericht obligatorisch; die Ehe kann nur durch Inanspruchnahme der Gerichte geschieden werden. Lassen sich Kosten eines Rechtsstreits nicht einer bestimmten Einkunftsart zurechnen und etwa im Wege des Werbungskostenabzugs steuerlich geltend machen, bleibt letztendlich der Gedanke, dass die Kosten eines Rechtsstreits außergewöhnliche Belastungen darstellen könnten. Die Frage, ob Kosten eines Rechtsstreits als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigungsfä-hig sind, ist ein Dauerthema, wie die hierzu veröffentliche Rechtsprechung zeigt. Nachdem der BGH im Jahre 2011 seine Rechtsprechung zu diesem Thema geändert hatte und der Gesetzgeber die einschlägige Vorschrift im Einkommensteuerrecht im Jahre 2013 ergänzt hat, liegt mit dem Urteil des BFH vom 18.06.2015 eine neuerliche Änderung der Rechtsprechung vor. Vor diesem Hintergrund soll mit dem nachfolgenden Beitrag ein Blick auf die neuesten Entwicklungen zu diesem Thema geworfen werden.
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Verfasser
Dr. Stephan DornbuschFundstelle
Steueranwaltsmagazin 6/2015UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
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