Die Änderungen im Teilzeitrecht sind zum 1.1.2019 in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt der Manuskripterstellung dieses Beitrages hatte der Bundestag bereits am 18.10.2018 zugestimmt und der Bundesrat am 23.11.2018 die Einführung der Brückenteilzeit gebilligt. Dem Gesetzgeber ist es dabei ein wichtiges arbeits-, gleichstellungs-und familienpolitisches Anliegen, dass Arbeitnehmer freiwillig in Teilzeit arbeiten können, aber nicht unfreiwillig in Teilzeitarbeit verbleiben müssen. Nach aktueller Rechtslage existiert ein solcher Anspruch nur in speziellen persönlichen Situationen (insbesondere Elternzeit und Familien-/Pflegezeit). Die Brückenteilzeit soll die Realisierung von befristeten Teilzeitwünschen generell festlegen und erleichtern. Welche Regeln nunmehr gelten und wie Arbeitgeber, auch in mittelständischen und/oder kleineren Betrieben, darauf reagieren können und müssen, wird in dem Beitrag im Einzelnen vorgestellt.
Verfasser
Dr. Nicolai BesgenFundstelle
B+P Zeitschrift für Betrieb und Personal, Heft Januar 2019, S. 19 ff.UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
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