Stirbt bei einer gemischtnationalen Ehe der ausländische Ehegatte, ohne ein Testament zu hinterlassen, können sich erbrechtliche Probleme ergeben. Gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB ist für das anzuwendende Recht im Zweifel auf die Staatsangehörigkeit abzustellen. Die Autorin zeigt auf, dass diese Regelung im Hinblick auf das deutsche Güterrecht problematisch ist.
(Quelle: www.jurion.de)

Verfasser

Dr. Susanne Sachs

Fundstelle

ErbR 2009, 109

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