I.   Vorbemerkung

     Die erbrechtliche Beratung steckt voller steuerrechtlicher Fehlerquellen und zwar sowohl rein erbschaftsteuerlicher Fehlerquellen als auch ertragsteuerlicher Fehlerquellen, die häufig nicht erkannt werden. Typische Fehlerquellen sind:

  • Zivilrechtliche Verträge werden ohne Berücksichtigung der erbschaftsteuerlichen und ertragsteuerlichen Konsequenzen aufgesetzt;
  • Erbschaftsteuerbelastungen werden optimiert – unter Vernachlässigung der ertragsteuerlichen Behandlung des übertragenen Vermögens;
  • erkannte ertrag- und erbschaftsteuerliche Planungen werden vertraglich ungenügend/unvollständig umgesetzt;
  • nachträgliche Korrekturmöglichkeiten werden nicht erkannt.

Des Weiteren treten sicherlich diverse weitere Fehlerquellen auf, die in erster Linie mit dem schier undurchdringlichen deutschen Steuerrecht zusammenhängen. Denn ein und dieselbe Konstruktion oder Begrifflichkeit unterliegt in vielfältiger Weise völlig anderem Verständnis je nach betroffener Steuerart. Beispielhaft sei hier auf die häufig anzutreffenden Fallkonstellation verwiesen, in welcher der Inhaber von Mitunternehmeranteilen (Beteiligung an Personenhandelsgesellschaften) schenkweise übertragen möchte. Hier weichen jedoch die ertragsteuerlichen Wertungen des § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 EStG mitunter schwer erkennbar von den erbschaftsteuerlichen Begünstigungsvorschriften der §§ 13a und 13b ErbStG ab, wie beispielsweise ein genaueres Studium der Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 (dort insbesondere die Richtlinientexte zu R13b) zeigen. Das bedeutet, dass bei nicht sorgfältiger Planung eine am Einkommensteuerrecht ausgerichtete Steuerbegünstigung zu einer erbschaftsteuerlichen Nichtbegünstigung führen kann, eine erbschaftsteuerlich optimierte Übertragung hingegen zu einer einkommensteuerlich nicht privilegierten Übertragung.

     Außerdem stolpert der zivilrechtliche Planer, gerade wenn es um die Übertragung von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge geht, häufig über ein völlig anderes Vokabular und Verständnis des Steuerrechts. So denkt der Zivilrechtler in Kategorien des zivilrechtlichen Eigentums und gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen. Der Steuerrechtler hingegen denkt in Kategorien des wirtschaftlichen Eigentums und der Mitunternehmerschaften, die auch losgelöst von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen bestehen können – und umgekehrt trotz Bestehen einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung nicht bestehen können. Zivilrechtlich sauber durchdachte Konstruktionen können sich deshalb steuerlich als Desaster entpuppen, kleinste gestalterische Abweichungen hingegen den gewünschten steuerlichen Effekt erzielen.

     Nicht zuletzt aus diesem Grund erscheint es ohnehin stets ratsam, erbrechtliche Planungen immer unter Hinzuziehung steuerlicher Berater anzugehen, insbesondere wenn Betriebsvermögen betroffen ist.

     Der nachfolgend in Fällen gegliederte Beitrag möchte einige typische Gestaltungen der Nachfolgeplanung herausgreifen und aufzeigen, worauf bei diesen oft sinnvollen Gestaltungen aus steuerlicher Sicht zu achten ist. Abwandlungen und Vorschläge für alternative Gestaltungen runden die jeweiligen Fallkonstellationen ab.

Verfasser

RA & StB Andreas Jahn Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fundstelle

Arbeitsgemeischaft Steuerrecht im DAV (Hrsg.): Steueranwalt 2012/2013, S. 75 ff. (Boorberg Verlag)

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