Der BFH gibt klare Vorgaben, unter welchen Umständen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung trotz länger andauerndem Leerstand möglich sind

Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Miet- oder Pachteinnahmen. Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines (noch oder zwischenzeitlich) leerstehenden Wohngrundstücks oder einer leerstehenden Wohnung an, können sie unter bestimmten Umständen als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, auch wenn keine Mieteinnahmen erzielt werden. Dauert der Leerstand zu lange an oder hat der Vermieter seine Vermietungsabsicht aufgegeben, ist der Werbungskostenabzug nicht mehr möglich.

Wann das der Fall ist, darüber streiten sich regelmäßig Vermieter und Finanzämter.

Mehr Licht ins Dunkel brachte jetzt der BFH in drei jüngst veröffentlichten Urteilen vom 11.12.2012 (IX R 14/12[1]und IX R 68/10[2]) und vom 09.07.2013 (IX R 48/12[3]).

 


[1]           DStR 2013, 247.

[2]           DStR 2013, 642.

[3]           BeckRS 2013, 95696.

Verfasser

RA & StB Andreas Jahn Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fundstelle

steueranwaltsmagazin 5/2013, S. 168 f.

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