Unser Sozius Alexander Knauss kommentiert die heutigen Entscheidungen des BGH (XI ZR 501/15 und XI ZR 564/15) zu der Frage, ob das Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen gewissermaßen „ewig“ besteht oder – wie andere subjektive private Rechte auch – den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unterliegt, also rechtsmißbräuchlich ausgeübt oder verwirkt werden kann.

Den vollständigen Artikel finden Sie hier:

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-xi-zr-501-15-xi-zr-564-15-widerrufsrecht-darlehen-rechtsmissbrauch-verwirkung/

Verfasser

Alexander Knauss

Fundstelle

Legal Tribune Online - www.lto.de

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