28.07.2010

BVerwG: Die in einem Steuerstrafverfahren gegen einen Beamten ermittelten Steuerdaten können ohne Verstoß gegen das Steuergeheimnis für disziplinarische Zwecke an den Dienstherrn des Beamten weitergegeben werden, wenn hinreichender Verdacht auf ein schweres Dienstvergehen besteht (§§ 125c Abs. 4 und 6 BRRG = §§ 115 Abs. 4 und 6 BBG 2009)

Mit Beschluss vom 05.03.2010 (Az.: 2 B 22/09) hatte das BVerwG über die Rechtmäßigkeit der Weitergabe von Steuerdaten aus einem gegen einen Steuerbeamten geführten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren an dessen Dienstherrn zu urteilen.

Der Fall

Im Streitfall war gegen die Klägerin, eine Steuerbeamtin des Saarlands, ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet worden. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren gaben die steuerstrafrechtlichen Ermittlungsbehörden Daten aus diesem Verfahren an den Dienstherrn der Klägerin weiter. Der Dienstherr leitete daraufhin ein Disziplinarverfahren ein, das mit einer Geldbuße endete.

Das VG Saarlouis hatte die Disziplinarverfügung wegen Verstoßes gegen das Steuergeheimnis aufgehoben. Das OVG Saarlouis bestätigte die Disziplinarverfügung dem Grunde nach und reduzierte sie lediglich in der Höhe.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wendete sich die Klägerin gegen die gegen sie verhängte Disziplinarmaßnahme. Sie rügte die unrichtige Ablehnung ihres Befangenheitsantrags gegen den Beamtenbeisitzer wegen seiner Eigenschaft als Steuerfahnder und warf insbesondere die folgenden Fragen als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig auf:

  • Lässt § 125c Abs. 4 und 6 BRRG i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 5b AO eine Durchbrechung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Steuergeheimnisses zu, wenn zum Zeitpunkt der Datenweitergabe feststeht, dass gegen einen Beamten oder Richter keine Maßnahme von Gewicht, also Entfernung aus dem Dienst oder Degradierung, verhängt werden kann;
  • Wird durch die Mitwirkung von Beamten der Steuerfahndung, die gem.§ 404 AO Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, als Beamtenbeisitzer im gerichtlichen Disziplinarverfahren das in Art.101 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Recht auf den gesetzlichen Richter und das in Art 6 EMRK geregelte Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

 

Die Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg, da das BVerwG die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen als nicht grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtssache beurteilte.

Das BVerwG vertrat die Auffassung, dass für eine Durchbrechung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Steuergeheimnisses durch die Weitergabe von Ermittlungsdaten auch dann zwingende Gründe i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO sprechen können, wenn zwar weder eine Dienstentfernung noch eine Degradierung zu erwarten sei, aber ein Dienstvergehen im Raum stehe, das von dem Beamten über einen langen Zeitraum begangen wurde und einen intensiven Bezug zum Kernbereich seiner in einem besonders sensiblen Bereich der öffentlichen Verwaltung angesiedelten dienstlichen Tätigkeit aufweise.

Nach § 125c Abs. 4 BRRG dürfen Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, an den zuständigen Dienstvorgesetzten übermittelt werden, wenn ihre Kenntnis auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar sei, dass schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich könne die Kenntnis der Daten auch dann sein, wenn sie den Dienstherrn erst in die Lage versetze zu prüfen, ob gegen den in seinen Diensten stehenden Beamten dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen seien. Dies sei nicht auf ein denkbares Disziplinarverfahren beschränkt, sondern umfasse auch weitere – vom Vorliegen disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens gegebenenfalls sogar unabhängige – Maßnahmen wie die Zuweisung anderer Aufgaben, Umsetzungen oder Versetzungen.

Die Befugnis zur Übermittlung von Daten erstrecke sich nach § 125c Abs. 6 Satz 1 BRRG auch auf Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen; im Anwendungsbereich des § 125c Abs. 4 BRRG jedoch nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO.

§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO beschränke die Durchbrechung des Steuergeheimnisses auf Fälle, in denen ein zwingendes öffentliches Interesse an der Übermittlung von Daten bestehe, ohne dass die in der Vorschrift enthaltene Aufzählung abschließend sei. Insbesondere könne ein zwingendes öffentliches Interesse an einer Datenübermittlung darin liegen, dass das in Rede stehende Delikt aus anderen Gründen das Ansehen der Beamtenschaft und damit die Funktionsfähigkeit des Beamtentums nachhaltig schädigen könne. So könne ein Verstoß gegen Dienstpflichten unabhängig davon, ob eine Degradierung oder Dienstentfernung zu erwarten sei, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes schweren Schaden zufügen, wenn der Kernbereich der dienstlichen Pflichten betroffen sei oder wenn es um Bereiche der öffentlichen Verwaltung gehe, die – wie die Finanzverwaltung – für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung von besonders hoher Bedeutung sind. Dies könne selbst dann der Fall sein, wenn der Steuerausfallschaden gering sie. Denn die Steuerhinterziehung stelle schon für sich genommen ein schweres Delikt dar, dessen Gewicht noch erheblich vergrößert werde, wenn sie durch Beamte der Finanzverwaltung begangen und von weiteren Delikten, insbesondere von geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen, begleitet sei.

Die Rüge der unrichtigen Ablehnung des Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit des Beamtenbeisitzers wies das BVerwG als unzulässig zurück. Gründe, die die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als willkürlich oder manipulativ erschienen ließen, sah das BVerwG nicht.

Die Ablehnung des gegen den Beamtenbeisitzer wegen seiner Eigenschaft als Steuerfahnder gerichteten Befangenheitsgesuchs auf der Grundlage seiner dienstlichen Äußerung und des Umstands, dass er in die Ermittlungen gegen die Klägerin nicht einbezogen gewesen sei, sei nicht zu beanstanden. Des Weiteren sei auch unerheblich, dass Fragen des Steuergeheimnisses und seiner Handhabung durch die saarländische Finanzverwaltung im Verfahren ebenso eine Rolle spielten wie im beruflichen Alltag des Beamtenbeisitzers. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers solle vielmehr gerade dadurch, dass einer der Beamtenbeisitzer dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten − gegen den das Verfahren geführt werde − angehöre, besondere Sachkunde in das Verfahren eingeführt werden. Im Übrigen sei der Beamtenbeisitzer als ehrenamtlicher Richter in seiner Entscheidung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Das Fazit

Aufgrund ihres Beamtenstatus stehen Beamte in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Staat. Die Verletzung dieses Vertrauensverhältnis wird disziplinarisch mit weitreichenden Konsequenzen belegt. So können Straftaten des Beamten mit Sanktionen von der Degradierung − um bis zu zwei Gehaltsstufen − bis hin zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis geahndete werden.

Das Dilemma und die weitreichenden Konsequenzen der Mitteilungspflichten der Strafverfolgungsbehörden zeigen sich insbesondere im Zusammenhang mit der strafbefreienden Selbstanzeige. Zum einen ist die Selbstanzeige lediglich persönlicher Strafaufhebungsgrund, zum anderen hat die Selbstanzeige disziplinarrechtliche keine befreiende Wirkung.

Unter dieser Prämisse erfolgt durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung wohl regelmäßig eine Mitteilung an die Oberfinanzdirektion (OFD). Diese entscheidet dann über die Benachrichtigung des Dienstherrn. Eine Mitteilungspflicht besteht – selbst im Falle der Einstellung des Verfahrens – nur dann nicht, wenn die Unschuld des Beamten im Ermittlungsverfahren erwiesen wurde und ein verbliebener Verdacht nicht zu einer Verurteilung genügt, da ein disziplinarrechtlich zu ahndender Verstoß nicht erkennbar ist. Im Falle der Selbstanzeige einer Steuerstraftat wird jedoch gerade die Tatbestandsverwirklichung der Steuerhinterziehung angezeigt, dies würde grundsätzlich eine Verurteilung rechtfertigen. Zu einer solchen kommt es dann lediglich wegen der strafaufhebenden Wirkung der Selbstanzeige nicht.

Zu dieser Problematik heißt es im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) Ziffer 8.6 zu § 30 AO:

„Werden … Verfehlungen eines Beamten oder Richters festgestellt, die dieser außerhalb des Dienstes begangen hat, so steht das Steuergeheimnis der Unterrichtung der zuständigen Stelle nicht entgegen, soweit es für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens oder sonstiger dienstrechtlicher Maßnahmen erforderlich ist und für die Mitteilung im Einzelfall ein zwingendes öffentliches Interesse gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 besteht; dieses ist insbesondere anzunehmen bei …Steuerstraftaten, einschließlich solcher, bei denen durch Selbstanzeige nach § 371 Straffreiheit eingetreten ist, wenn

  • die verkürzte Steuer 2.500 EUR oder mehr pro Veranlagungszeitraumbeträgt oder
  • der Beamte oder Richter bei Steuerverkürzungen von weniger als 2.500 EUR eine erhebliche kriminelle Energie aufgewendet hat (z. B. durch Fälschung von Belegen).

Die vorstehenden Regelungen sind bei vergleichbaren Sachverhalten auf die Mitteilung von Verfehlungen sonstiger Angehöriger der Finanzverwaltung (Angestellte, Arbeiter) an die zuständigen Stellen anzuwenden, soweit dies zur Ergreifung arbeitsrechtlicher Maßnahmen erforderlich ist.“

Die Mitteilung zumindest an die OFD kann nur in Ausnahmefällen verhindert werden. Eine Möglichkeit die disziplinarischen Konsequenzen abzumildern, bietet lediglich der Weg über § 49 Abs. 4 und 6 BeamtStG. Die Mitteilung der Feststellungen und Tatsachen, die über die (reine) Einstellungsnachricht hinaus gehen, ist nur zulässig, wenn

  • die Kenntnisse der Daten aus dem Steuerstrafverfahren aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen erforderlich sind,
  • an der Offenbarung der Tatsachen ein zwingendes öffentliches Interesse besteht,
  • die schutzwürdigen Interessen des Beamten am Ausschluss der Übermittlung der weitergehenden Informationen die öffentlichen Interessen nicht überwiegen.

Die Frage, ob dem Beamten sodann tatsächlich disziplinarrechtliche Maßnahmen drohen, ist vom Einzelfall abhängig. Finanzbeamten werden nach den Erfahrungen der Praxis in jedem Fall mit disziplinarischen Maßnahmen zu rechnen haben. In den übrigen Fällen wird es nicht zuletzt von dem Dienstgrad, dem Alter, der Höhe des nacherklärten Steuerbetrages sowie der ausgeübten öffentlich-rechtlichen Aufgabe abhängig sein, ob und in welchem Umfang zu Sanktionen des Disziplinarrechts gegriffen wird.

Positiver zu bewerten ist die Ausgangslage der Angestellten des sonstigen öffentlichen Dienstes. Die Strafverfolgungsbehörden sind hier nicht schon bereits im Zusammenhang mit der Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zur Mitteilung verpflichtet.

Hinweis:

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Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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