Unternehmen tragen mehr Verantwortung – was muss man wissen?

Nachhaltigkeit ist kein Nischenthema mehr (credit:adobestock)

ESG – das steht für Environmental Social Governance, d.h. die Bereiche Umwelt, Soziales und Unternehmensführung. Von Unternehmen wird heutzutage erwartet, dass sie nicht nur ihre eigenen geschäftlichen Interessen verfolgen, sondern auf eine ressourcenschonende und sozialverträgliche Weise wirtschaften. Das erzeugt Mehraufwand – bietet aber gerade auch Mittelständlern und KMUs die Gelegenheit, sich in ihrer Region als Vorreiter in Stellung zu bringen.

Nachhaltigkeit ist kein Nischenthema mehr:

Eine in ökologischer sowie sozialer Hinsicht nachhaltige Unternehmensstrategie wird langfristig ein integraler Bestandteil jeder erfolgreichen Unternehmensführung sein. Denn ESG-Themen finden in der gesellschaftlichen Wahrnehmung zunehmend mehr Beachtung: Sei es der Klima- und Umweltschutz, die Gewährleistung von Gleichberechtigung und Inklusion oder die Rechtstreue von Unternehmen. Schon aus Gründen der Außendarstellung ist es für Unternehmen daher keine Option mehr, sich den Entwicklungen im Bereich ESG zu verschließen.

Zahlreiche gesetzliche Vorgaben auf nationaler und EU-Ebene:

Außerdem ruft die neue öffentliche Sensibilität inzwischen auch den Gesetzgeber auf den Plan. Die Einhaltung von ESG-Standards geschieht heute nicht mehr nur freiwillig („Soft Law“). Schon jetzt existieren zahlreiche gesetzliche Regelungen auf nationaler und EU-Ebene („Hard Law“), Tendenz steigend. Insbesondere vonseiten der Europäischen Union, die sich im Rahmen des sog. European Green Deal das Ziel gesetzt hat, ihren Netto-Treibhausgasausstoß bis 2050 auf 0 zu senken, ist auch in Zukunft ein fortgesetztes Engagement im ESG-Bereich zu erwarten – so etwa im Bereich der Lieferketten-Compliance.

Dabei geht der Umfang der Regelungsmaterie ESG weit über den Bereich des Umweltschutzes hinaus. Auch in Bezug auf Arbeitsbedingungen oder Rechtstreue von Unternehmen erwacht zunehmend das deutsche und europäische Bewusstsein für Missstände. Dies resultiert nicht zuletzt in neuen Vorschriften wie jüngst etwa dem sog. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), wonach Unternehmen für die Einhaltung von Menschenrechten in ihrem eigenen Geschäftsbereich und entlang der Lieferkette sorgen müssen.

ESG betrifft Unternehmen jeder Größe – was ist daher zu beachten?

Als „Querschnittsthema“ haben ESG-Kriterien Einfluss auf eine Vielzahl von Unternehmens- und Geschäftsbereichen. Im Gesellschaftsrecht begründen sie im Rahmen von Corporate Governance und Compliance insbesondere Organisations- und Aufsichtspflichten für Unternehmensorgane. Diese sollten sich daher rechtzeitig um die Errichtung ESG-gerechter Abläufe kümmern. Das gilt auch für Mittelständler und KMUs: Zwar sind sie von vielen gesetzlichen Vorgaben derzeit noch nicht unmittelbar betroffen, weil diese etwa an bestimmte Mitarbeiterzahlen – wie das LkSG – anknüpfen. Jedenfalls mittelbar kommen jedoch auch sie langfristig nicht um die Einhaltung von ESG-Standards herum. Etwa, weil größere Unternehmen die Vorgaben als Vertragspflichten an sie weitergeben, um selbst Rechenschaft über ihre Wertschöpfungsketten und Kunden ablegen zu können. Oder, weil der Druck von Öffentlichkeit oder Vertragspartnern („Stake-Holder“) eine Umsetzung auch ohne rechtliche Pflicht erfordert. Gerade regionale Unternehmen sind in dieser Hinsicht oft besonders vulnerabel, weil ihnen in ihrem Einzugsgebiet gesteigerte Aufmerksamkeit geschenkt wird.

Zudem wird in absehbarer Zeit auch der Zugang zu Kapital von der Erfüllung von ESG-Standards abhängen: Nach der sog. Offenlegungs-Verordnung in Zusammenspiel mit der sog. Taxonomie-Verordnung sind Finanzdienstleister verpflichtet, über die Nachhaltigkeit ihrer Geschäftspartner Bericht zu erstatten. Um Anreize zu schaffen, werden schon heute mitunter Darlehens-Zinssätze an das Erreichen bestimmter ESG-Ziele gekoppelt.

Ohnehin ist in der deutschen und europäischen Gesetzgebung ein Trend zur Absenkung der Anforderungen an Größe und Umsatz zu beobachten. Perspektivisch muss damit gerechnet werden, dass auch kleinere Unternehmen in Zukunft weitreichende gesetzliche Vorgaben zu erfüllen haben werden oder hierdurch – etwa im Steuerrecht – zumindest in den Genuss von Vorteilen gelangen können (sog. Green Tax).

Errichtung ESG-gerechter Abläufe ist Investition in Gegenwart und Zukunft!

Den diversen ESG-Faktoren wird daher – früher oder später – nahezu jedes Unternehmen Rechnung tragen müssen, um langfristig erfolgreich wirtschaften zu können. Angesichts dessen lohnt es sich, die eigene Betroffenheit schon jetzt sorgfältig zu prüfen und darauf aufbauend eine geeignete ESG-Strategie zu erarbeiten. Richtig umgesetzt schützt diese nicht nur die zukünftige Wertschöpfung, sondern schärft bereits in der Gegenwart das Unternehmensprofil. Fortschrittliche ESG-Konzepte und ESG-Compliance-Management-Systeme gelten bei Geschäftspartnern, der öffentlichen Hand, Investoren und Verbrauchern als Qualitätssiegel. Sie erhöhen die Reputation und stellen so letztlich einen Wettbewerbsvorteil dar.

Dieser ist umso größer, je frühzeitiger ESG-gerechte Abläufe implementiert werden. An den dafür erforderlichen Investitionen führt langfristig kein Weg vorbei – es bietet sich jedoch die Gelegenheit, sich bereits jetzt bei einem Zukunftsthema als innovativer Vorreiter zu positionieren.

Nachzüglern drohen Reputationsschäden, Bußgelder und Haftung!

Wird die rechtzeitige ESG-gerechte Ausrichtung des Unternehmens hingegen versäumt, drohen neben einem Reputationsschaden und Bußgeldern auch Haftungsrisiken. Diese können bei der Verletzung von Organisations- oder Aufsichtspflichten auch die Organe persönlich treffen. So beginnt inzwischen auch die deutsche Rechtsprechung, Schadensersatz für Klima- und Umweltschäden zu erwägen. Die daraus möglicherweise resultierenden Verwerfungen sind noch nicht vorhersehbar, könnten aber potentiell riesig sein. Angesichts der politischen und gesellschaftlichen Stimmung kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber in näherer Zeit selbst entsprechende Haftungsgrundlagen schaffen könnte.

Unternehmensorgane sollten daher zeitnah handeln:

Für Verantwortliche bedeutet das, dass sie ihre Organpflichten und sie betreffende ESG-Anforderungen sorgfältig prüfen sollten. Pflichten können sich etwa in den Bereichen Corporate Governance oder Compliance ergeben. Zudem sollten ESG-Kriterien bei Unternehmenskäufen und der damit verbundenen Due Diligence sowie in der Insolvenz und Restrukturierung Berücksichtigung finden.

Da die erforderlichen Maßnahmen ganz von dem jeweiligen Unternehmen abhängen, wird zunächst eine Risikoanalyse durchzuführen sein, durch die bestehende und zukünftig zu erwartende Risiken in den Geschäftsfeldern, Produkten und Standorten des Unternehmens ermittelt, bewertet und priorisiert werden.

Aufgrund des Ergebnisses dieser Analyse können sodann ein Code of Conduct entworfen sowie präventive Maßnahmen und Kontrollmechanismen implementiert werden. Abhängig von Größe und Geschäftsfeld des Unternehmens können etwa Pflichten zur Berichterstattung über die eigene Nachhaltigkeitsbilanz (intern und/oder extern) oder zum Schutz von Whistleblowern greifen. Gegebenenfalls sind (neue) Geschäftspartner auf ESG-Kriterien zu prüfen oder Anpassungen an bestehenden Verträgen vorzunehmen. In jedem Fall sollten die gefundenen Ergebnisse regelmäßig kontrolliert und die getroffenen Maßnahmen auf Aktualität und Wirksamkeit überprüft werden. Zur eventuellen Vorlage gegenüber Geschäftspartnern, Aufsichtsbehörden und/oder Öffentlichkeit ist eine saubere Dokumentation der getroffenen Maßnahmen wichtig.

Haben Sie zum voranstehenden Thema oder zu anderen Themen des Gesellschaftsrechts Fragen, können Sie sich gerne an den Autor dieses Beitrags wenden. Wir beraten Sie insgesamt zu allen gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen.

Referenzen:

„Mit ihrer Weitsicht [beim Thema ESG] ist [die Kanzlei] weiter als viele Wettbewerber.“ (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/23)

Autoren:

RA Dr. Karl Brock

Rechtsreferendar Lennart Elßner

Autor

Bild von Dr. Karl Brock
Partner
Dr. Karl Brock
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Steuerrecht
Ihr Ansprechpartner für
  • Gesellschaftsrecht
  • Compliance
  • Organhaftung
  • Prozessführung
  • Umstrukturierungen
  • Transaktionen
  • Steuern

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen