22.09.2025 -
BFH-Urteil vom 19.03.2025: Veräußerung einbringungsgeborener Anteile - keine Verrechnung mit § 15a EStG-Verlusten. Wichtige Folgen für Steuerberater.
BFH zur Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH: Steuerberater aufgepasst! (credits: adobestock)

Das Steuerrecht bleibt komplex – insbesondere bei Umwandlungen von Gesellschaften. Mit Urteil vom 19. März 2025 (X R 5/22) hat der BFH entschieden: Verluste aus früheren Beteiligungen an Personengesellschaften können nach Umwandlung in eine GmbH bei der Veräußerung sogenannter „einbringungsgeborener Anteile“ nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Damit grenzt der BFH die Möglichkeiten der Verlustverrechnung weiter ein und zeigt eine weiteres Risiko in der steuerlichen Praxis auf. Was das Urteil für GmbH & Co. KG, deren Gesellschafter und Steuerberater bedeutet, fassen wir für Sie verständlich zusammen.

1. Sachverhalt

Der Kläger war an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Für ihn wurde ein festgestellter verrechenbarer Verlust nach § 15a EStG geführt. Die KG wurde in eine GmbH umgewandelt. Jahre später, veräußerte er seine GmbH-Anteile. Er vertrat die Auffassung, dass der seinerzeit festgestellte verrechenbare Verlust aus Zeiten der KG mit dem Veräußerungsgewinn zu verrechnen sei.

Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab – mit dem Argument, dass nach der Umwandlung keine Kommanditbeteiligung mehr vorlag. Der Kläger zog vor den BFH.

2. Entscheidungsgründe des BFH

Der BFH bestätigte die Vorinstanzen:

  • Veräußerungsgewinn liegt vor
    Durch den Verkauf der GmbH-Anteile erzielte der Kläger einen Gewinn aus einbringungsgeborenen Anteilen nach § 21 UmwStG. Maßgeblich sind dabei die von der GmbH im Zuge der Umwandlung angesetzten Buchwerte als Anschaffungskosten.
  • Keine Verlustverrechnung nach § 15a EStG
    Der Kläger war beim Verkauf kein Kommanditist mehr, sondern Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Der Kommanditverlust kann daher nicht mit dem Veräußerungsgewinn aus GmbH-Anteilen verrechnet werden.
  • Keine Anteilsidentität
    Steuerlich gilt der Formwechsel von KG in GmbH als entgeltlicher Übertragungsvorgang. Der frühere Kommanditanteil ist nicht identisch mit dem neuen GmbH-Anteil.
  • Verfassungsrechtliche Prüfung
    Der Ausschluss der Verlustverrechnung verstößt nicht gegen das objektive Nettoprinzip. Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. Aufstockung der Werte bei Umwandlung) hätten eine Verlustnutzung ermöglicht. Nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen …

    „… genügt es, dass es Gestaltungsmöglichkeiten gibt, die keine bloßen Ausweichgestaltungen sind und die die Verlustnutzung erhalten.

3. Einordnung und Auswirkungen für die Praxis

Das Urteil zeigt: Wer Altverluste geltend machen will, muss dies bereits bei der Umwandlung oder zeitnah danach berücksichtigen. Ein rechtzeitiger Ansatz höherer Werte bei der Kapitalgesellschaft beim Formwechsel kann die Verlustnutzung sichern.

Praxistipps vor Umwandlung einer GmbH & Co. KG

  • Prüfen Sie Altverluste: Liegen noch nicht genutzte § 15a EStG-Verluste vor?
  • Aufstockungen oder rechtzeitige Veräußerungen können Verlustnutzung sichern.
  • Für Berater: Dokumentieren Sie sorgfältig, dass und wie Sie ihrem Mandanten frühzeitig über steuerliche Risiken aufgeklärt haben. Haftungsträchtige Fehlentscheidungen bei der Umwandlung wirken sich oft erst Jahre später aus.

4. Fazit

Das BFH-Urteil vom 19.03.2025 (X R 5/22) schafft Klarheit: Veräußerungsgewinne aus einbringungsgeborenen Anteilen dürfen nicht mit verrechenbaren Verlusten nach § 15a EStG saldiert werden. Steuerberater und Mandanten müssen daher noch stärker auf die Gestaltung bei Umwandlungen achten, um Verlustpotenziale nicht ungenutzt zu lassen. Für die Praxis gilt: Wer Altverluste sichern möchte, muss dies rechtzeitig tun – spätere Anteilsverkäufe bieten keine Möglichkeit mehr, sie steuerlich zu nutzen.


Autor: RA & StB Andreas Jahn

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