Zum Dritten Sektor zählen neben gemeinnützigen Organisationen, Stiftungen und Vereinen Wohlfahrtsverbände, Gewerkschaften, Berufs- und Interessenvertretungen, politische Parteien, Kunst- und Kulturorganisationen, kirchliche Einrichtungen und auch Unternehmen, wie gemeinnützige Krankenhäuser oder Pflegeheime.

Der Dritte Sektor und dort insbesondere gemeinnützige Körperschaften bilden einen wichtigen Pfeiler unserer sozialstaatlichen Zivilgesellschaft. Zu Recht werden sie durch das Gemeinwesen finanziell begünstigt. Um eine Ausnutzung dieses Systems und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, legt die Finanzverwaltung an die Gemeinnützigkeitskriterien strenge Maßstäbe an. Fehler in der Geschäftsführung gemeinnütziger Organisationen können mitunter fatale Folgen haben. Denn ein Verlust der Gemeinnützigkeit bedroht nicht selten die gesamte Existenz einer Einrichtung und löst regelmäßig Haftungsansprüche gegen Organmitglieder aus.

Von der Gründung bis zum Tagesgeschäft

Eine kompetente Beratung ist bei der Errichtung und Führung gemeinnütziger Organisationen daher unverzichtbar. Schon bei der Wahl der Rechtsform (etwa als eingetragener Verein, Stiftung oder gemeinnützige GmbH) und dem Entwurf einer Satzung muss sorgfältig auf die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit geachtet werden. So reicht beispielsweise allein die Verfolgung eines begünstigten Zwecks nicht aus. Dieser Zweck und die Art seiner Verfolgung müssen auch so genau umschrieben werden, dass sie allein anhand der Satzung überprüft werden können.

Im laufenden Betrieb nehmen die zu beachtenden Anforderungen nicht ab. Unter keinen Umständen dürfen bei der Geschäftsführung der verfolgte Zweck oder die satzungsmäßigen Grenzen überschritten werden. Vereinnahmte Mittel müssen in der Regel zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Bildung von Rücklagen ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so sind Steuerbegünstigungen für den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit – sofern kein Zweckbetrieb vorliegt – regelmäßig ausgeschossen.

Die Steuerbefreiung gemeinnütziger Körperschaften erstreckt sich nicht auf die Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer fällt regelmäßig allerdings nur den ermäßigten Steuersatz von 7 % an.

Hochindividuelles und anspruchsvolles Querschnittsgebiet

Die detaillierten gesetzlichen Vorgaben erzeugen einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Die Erfüllung der Gemeinnützigkeitskriterien kann stets nur im Einzelfall aufgrund einer umfassenden Würdigung der jeweiligen Organisation und ihrer Tätigkeit beurteilt werden. Hinzu kommt, dass die betroffenen gemeinnützigen Einrichtungen naturgemäß oft nicht über die personelle Ausstattung verfügen, diese Prüfungen selbst rechtssicher vorzunehmen.

Daher beraten wir Sie umfassend zu allen Fragestellungen rund um die Gemeinnützigkeit. Als Rechts- und Fachanwälte für Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht begleiten wir Sie bei der Gründung gemeinnütziger Körperschaften von der Rechtsformwahl bis zur Errichtung der Satzung. Im Tagesgeschäft prüfen wir die laufende Geschäftsführung und Mittelverwendung und unterstützen gemeinnützige Einrichtungen bei der Durchführung von Projekten. Im Kontakt mit den Steuerbehörden helfen wir Ihnen bei der Abgabe von Erklärungen, dem Umgang mit Betriebsprüfungen und im Bedarfsfall dem Vorgehen gegen einen Entzug der Gemeinnützigkeit. Wenn nötig, vertreten wir Sie selbstverständlich auch vor den Finanzgerichten.

MANDANTEN

Wir beraten und vertreten Mandanten aller Branchen und Rechtsformen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Non-Profit-Organisationen und nicht zuletzt: Sie persönlich als Gesellschafter und Unternehmer. Wir arbeiten eng verzahnt mit unseren anderen spezialisierten Dezernaten und kooperieren regelmäßig mit den klassischen steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufen. Dieser interdisziplinäre Ansatz gewährleistet ganzheitliche, umfassende Lösungen aus einem Guss.

AUSZEICHNUNGEN

Lorbeerkranz
  • Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht.

    (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2023)

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