Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde der Katalog erlaubnispflichtiger Finanzdienstleistungen in § 1 Abs. 1a KWG erweitert mit der Folge, dass seit 01.01.2009 auch Factoring und Finanzierungsleasing nach § 32 Abs. 1 KWG der Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedürfen.

Für Unternehmen, die am 25.12.2008 bereits über eine Erlaubnis für Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungsgeschäfte verfügten, gilt die Erlaubnis für Factoring und Finanzierungsleasing als zu diesem Zeitpunkt erteilt (§ 64j Abs. 1 KWG).

Für Finanzdienstleistungsinstitute, die am 25.12.2008 nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfügten, gilt die Erlaubnis für das Factoring und das Finanzierungsleasing ab dem 25. Dezember 2008 als erteilt, wenn sie bis zum 31. Januar 2009 anzeigen, dass sie diese Tätigkeiten ausüben (§ 64j Abs. 2 S. 1 KWG).

Für Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mindestens zwei der drei in § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs genannten Größenkriterien, also

  • 4 015 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags,
  • 8 030 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag,
  • Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer,

nicht überschreiten, gilt eine längere Frist bis zum 31. Dezember 2009 (§ 64j Abs. 2 S. 2 KWG).

Das Betreiben dieser Geschäfte ohne Erlaubnis ist nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG strafbar. Dies gilt selbst dann, wenn Tat fahrlässig begangen wurde (§ 54 Abs. 2 KWG).

Unternehmen, die der BaFin bislang keine Anzeige gemacht haben, sollten schnellstens Rechtsrat einholen und insbesondere prüfen, ob sie unter die Ausnahme des § 64j Abs. 2 S. 2 KWG fallen.

 

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