12.08.2010 -

Mit Urteil vom 29.07.2010 hat das Oberlandesgericht Köln dem früheren medizinischen Geschäftsführer der städtischen Kliniken Köln Schadensersatz und Entschädigungsleistungen wegen Altersdiskriminierung zugesprochen.

Der Sachverhalt

Der 1947 geborene Kläger war aufgrund eines fünfjährigen Vertrages, zunächst befristet bis zum 30.09.2009, bei den städtischen Kliniken Köln als medizinischer Geschäftsführer angestellt. Der Aufsichtsrat lehnte die Verlängerung dieses befristeten Vertrages ab.

Im Rahmen der Nachbesetzung wurde die Stelle des medizinischen Geschäftsführers mit einem jüngeren Bewerber, dem nun eingesetzten 41-jährigen Nachfolger besetzt.

Der Kläger begehrte in dem streitgegenständlichen Verfahren Schadenersatz nach dem AGG, da sein Vertrag alleine aufgrund seines Alters nicht verlängert worden sei. Die Kliniken bestritten, dass das Alter für die Nichtverlängerung des Vertrages eine Rolle gespielt habe; vielmehr hätte die Unzufriedenheit mit den fachlichen Leistungen des Geschäftsführers die Nichtverlängerung nahegelegt.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aufgrund einer Altersdiskriminierung bejaht. Laut OLG kam dem Kläger bei der Feststellung der Benachteiligung aus Altersgründen die Beweiserleichterung des § 22 AGG zugute, wonach die andere Partei beweisen muss, dass keine Benachteiligung vorliegt, wenn Indizien für eine Benachteiligung nachgewiesen wurden.

Entsprechende Indizien für eine Altersdiskriminierung des Klägers ergeben sich nach der Auffassung des Oberlandesgerichts aus der seinerzeitigen Presseberichterstattung und der Äußerung eines Aufsichtsratsmitglieds der Kliniken. Aus der Presse gehe hervor, dass die Überschreitung des 60. Lebensjahrs durch den Kläger für die Nichtverlängerung seines Vertrages bedeutsam war. Diese Berichterstattung aus den Reihen des Aufsichtsrates sei den städtischen Kliniken auch zuzurechnen. Ebenfalls in Bezug auf die Altersgrenze habe sich ein Aufsichtsratsmitglied in der entscheidenden Sitzung vom 15.10.2008 geäußert.

Die notwendige Widerlegung der Indizien sei den städtischen Kliniken nicht gelungen. Der pauschale Vortrag, man sei mit den fachlichen Leistungen des Geschäftsführers unzufrieden gewesen, reicht hierzu nicht aus.

Der Anspruch auf Schadensersatz/Entschädigung

Das Oberlandesgericht hat dem Kläger einen Ausgleich für die Nachteile zugesprochen, die ihm entstanden sind, weil er sein früheres Einkommen nicht mehr weiter erzielen konnte. Dieser Schaden sei noch nicht konkret beziffert worden.

Daneben sprach das Gericht dem Kläger eine immaterielle Entschädigung in Höhe von 36.600 Euro zu. Der ursprünglich verlangte Entschädigungsbetrag sei um ein Drittel gekürzt worden, weil die Altersdiskriminierung insgesamt nicht besonders schwer wiege. Denn selbst in der Presseberichterstattung sei nicht der Eindruck erweckt worden, der Kläger gehöre wegen verminderter Leistungen bereits «zum alten Eisen».

Die grundsätzliche Bedeutung des Falles

Das Oberlandesgericht bestätigt, dass mit diesem Urteil erstmals dem Organ einer Gesellschaft Schadensersatz wegen Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) zuerkannt wurde. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • TOP-Kanzlei für Arbeits­recht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei für Arbeits­recht 
    (FOCUS SPEZIAL 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwältin für Arbeits­recht: Ebba Herfs-Röttgen 
    (WirtschaftsWoche 2023,2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwalt für Arbeits­recht: Prof. Dr. Nicolai Besgen
    (Wirtschafts­Woche 2023, 2020)

Autor

Bild von Prof. Dr. Nicolai Besgen
Partner
Prof. Dr. Nicolai Besgen
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen