Am 7. April 2011 wurde das „Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts“  (kurz „Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz“ bzw. „AnsFuG“) im Bundesgesetzblatt verkündet.

Durch das Gesetz sollen Anleger wirksamer geschützt werden. Das  Gesetz verfolgt unter anderem folgende Ziele:

  • Anleger sollen besser vor falscher Beratung geschützt werden.
  • Finanzprodukte sollen einen „Beipackzettel“ erhalten, der Verbrauchern kurze und verständliche Informationen zum Produkt gibt.
  • Offene Immobilienfonds sollen in Zukunft besser stabilisiert werden.

1. Schutz vor Falschberatung: Registrierungspflicht für Berater

Nach dem AnsFuG errichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine nicht öffentliche Datenbank („Beraterregister“), die Daten zu Anlageberatern, Verantwortlichen für den Vertrieb und so genannten Compliance-Beauftragten von Banken und Sparkassen enthält. Die Finanzunternehmen sind verpflichtet, die angestellten Personen bei der BaFin zu melden. Stellt die BaFin schwerwiegende Verstöße bei einem einzelnen Berater oder Vertriebsverantwortlichen fest, kann sie von den Instituten verlangen, dass diese bis zu zwei Jahre nicht mehr in ihrer Position eingesetzt werden. Dazu ist der BaFin jede Beschwerde von Privatkunden gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie der Name des Mitarbeiters, auf Grund dessen Tätigkeit die Beschwerde erhoben wird, anzuzeigen.

Diese Regelungen treten zum 01. November 2012 in Kraft.

2. „Beipackzettel“ für Finanzprodukte

Das AnsFuG enthält auch eine seit 01.07.2011 geltende Verpflichtung für Finanzinstitute, ihren Kunden bei der Anlageberatung mit jedem Produkt einen „Beipackzettel“ zur Verfügung zu stellen (§ 31 Abs. 3 S. 4 WpHG n.F.). In diesem Produktinformationsblatt soll ein Kunde kurz und verständlich nachlesen können, was die Produkte auszeichnet, die ihm aktiv zum Kauf angeboten wurden: Um welchen Produkttyp handelt es sich? Welche Risiken nimmt man in Kauf? Welche Erträge bringt die Anlage und was kostet sie? Ziel ist es, dass der Verbraucher verschiedene Produkte in Zukunft einfacher vergleichen kann.

3. Stabilisierung offener Immobilienfonds

In der Krise mussten zahlreiche offene Immobilienfonds die Rücknahme der Anteile, teils länger oder wiederholt, aussetzen, weil Anleger in den meisten Fonds ihre Anteile an jedem Börsentag zurückgeben können, die Fonds ihr Vermögen aber langfristig in Immobilien gebunden haben und Auszahlungswünsche nicht immer bedienen konnten. Der dadurch entstehende Vertrauensverlust zog auch andere Offene Immobilienfonds in Mitleidenschaft.

Das Gesetz sieht für Anteile an offenen Immobilienfonds eine zweijährige Mindesthaltefrist für Neuanleger sowie eine zwölfmonatige Kündigungsfrist vor (vgl. § 80c InvG n.F.). Ausgenommen sind Beträge in Höhe von 30.000 € pro Halbjahr und Anleger, um den laufenden Liquiditätsbedarf von Privatanlegern nicht zu beeinträchtigen. Außerdem beinhaltet das Gesetz ein Verfahren zur geordneten Abwicklung von Fonds, die längerfristig nicht mehr die erforderliche Liquidität aufbringen (§ 81 InvG n.F.).

Fazit

Ob die Neuerungen wirklich eine Verbesserung darstellen, bleibt abzuwarten.

Dies gilt vor allem für den „Beipackzettel“. Solange die Neigung von Anlegern, sich Informationen durchzulesen, umgekehrt proportional zur Menge des ihnen übergebenen Papiers (Prospekte, Flyer, Formulare, Beratungsprotokolle etc.) steht, hilft auch ein weiteres Informationsblatt nichts.

Auch der Nutzen des „Beraterregisters“ ist fraglich. Zwar könnte dieses Register eine gewisse – beabsichtigte – Abschreckungswirkung entfalten. Wann allerdings ein derart schwerwiegender Verstoß vorliegt, dass die BaFin tatsächlich einschreitet und verlangt, dass die Betroffenen bis zu zwei Jahre nicht mehr in ihrer Position arbeiten, ist offen. Die BaFin setzt die ihr zur Verfügung stehenden Aufsichtsmöglichkeiten erfahrungsgemäß eher defensiv ein. Das ist auch gut so, denn die Pflicht zur Meldung jeder Beschwerde umfasst auch solche Beschwerden, die grundlos oder mutwillig sind.

Zu begrüßen sind hingegen die Regelungen zur Stabilisierung offener Immobilienfonds. Allerdings dürften diese Fonds damit erheblich an Attraktivität verlieren, die gerade darin besteht, die Sicherheit der Immobilie mit der kurzfristigen Verfügbarkeit zu verknüpfen. Das sogenannte „Betongold“ droht zähflüssig zu werden.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • Anwalt des Jahres in NRW (Alexander Knauss) für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2022)

  • TOP-Kanzlei für Bank- und Finanzrecht 
    (WirtschaftsWoche 2022)

Autor

Bild von  Alexander Knauss
Partner
Alexander Knauss
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihr Ansprechpartner für
  • Banken, Bausparkassen, Finanzdienstleistungsunternehmen und Vermögensverwalter in allen Fragen des Bank- und Kapitalmarktrechts
  • Emittenten von Schuldverschreibungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG)
  • Pensionskassen, insbesondere in allen Fragen rund um Nachrangdarlehen
  • Unternehmer und vermögende Privatpersonen in allen Fragen der Vermögensanlage sowie Vermögens- und Unternehmensnachfolge
  • Testamentsvollstrecker und Family Offices

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen