Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat heute angekündigt, am 08.07.2014 über die Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer zu verhandeln.

Kern der Überprüfung durch das BVerfG ist die Frage, ob das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der seit 2009 geltenden Fassung gegen das Grundsetz verstößt, weil der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) verletzt ist.

Der zentrale Aspekt sind dabei die sogenannten Verschonungsregeln für Betriebsvermögen. Diese sehen unter bestimmten Voraussetzungen sehr weitgehende Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen vor, die für andere Vermögenswerte nicht gelten. Der Gesetzgeber hatte dies im Rahmen der Reform des ErbStG aufgrund einer früheren Entscheidung des BVerfG mit Gründen des Gemeinwohls, vor allem dem Erhalt von Arbeitsplätzen, begründet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seinem Vorlagebeschluss vom 27.09.2012 – II R 9/11 unter anderem Anstoß an der – mittlerweile nicht mehr bestehenden – Möglichkeit genommen, sogen. „Cash-GmbHs“ zu gründen, deren Vermögen ausschließlich aus Geldforderungen wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bestehe, die als Betriebsvermögen anzusehen sind mit der Folge, dass diese GmbH erbschaftsteuerfrei übertragen werden könne, während die Vererbung des reinen Geldbetrages insbesondere an Angehörige der Erbschaftsteuerklassen II und III zu einer erheblichen Steuerbelastung führen könne. Die festgestellten Verfassungsverstöße führten – so der BFH – teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer „durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung“, durch die andere Steuerpflichtige, welche diese Vergünstigungen nicht beanspruchen könnten, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt würden (vgl. dazu auch den Artikel unseres Partners Alexander Knauss bei Legal Tribune Online).

Es ist damit zu rechnen, dass das Bundesverfassungsgericht jedenfalls die bisherigen, sehr weitgehenden Befreiungen für Betriebsvermögen in ihrer jetzigen Form für verfassungswidrig erklärt.

Was dann kommt, ist schwer vorherzusagen. Sicherlich wird es auch in Zukunft Begünstigungen für Betriebsvermögen geben müssen. Dies ist auch das Ergebnis der Studie des ifo-Instituts im Auftrag der Stiftung Familienunternehmen mit dem Titel „Die Auswirkungen der Erbschaftsteuer auf Familienunternehmen“, an der sich Anfang diesen Jahres 1.729 Unternehmen beteiligten.

  • 66 % der befragten Familienunternehmen schätzen, dass sie ohne Verschonung von Betriebsvermögen im Erb- oder Schenkungsfall ihre Investitionen senken müssten.
     
  • 52 % erwarten, dass bei einem Wegfall der Verschonung die Zahl ihrer Beschäftigten sinken würde.
     
  • Umgekehrt gaben die meisten Unternehmen an, dass die Investitionshöhe und Beschäftigtenzahl infolge der Inanspruchnahme der Verschonung unverändert blieb.
     
  • 39 % gaben an, dass der Verschonungsabschlag sogar zu einem Anstieg ihrer Investitionen geführt habe und bei knapp 32 % zu einem Anstieg der Beschäftigtenzahl.
     
  • 43 % der Unternehmen, in denen sich bereits ein Erb- oder Schenkungsfall ereignete und die den Verschonungsabschlag in Anspruch genommen haben, gaben an, dass sie ohne Verschonung das Unternehmen oder einen Teil davon hätten verkaufen müssen

Die Verschonung von Betriebsvermögen ist daher grundsätzlich wichtig, um gerade mittelständischen Unternehmen nicht das für Investitionen bzw. die Schaffung oder den Erhalt von Arbeitsplätzen notwendige Kapital zu entziehen.

Der Streit über Art und Umfang künftiger Verschonungsregeln wird spätestens nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entbrennen. Womöglich wird ein neues Steuermodell Empfehlungen aufgreifen, die der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesfinanzministerium in seinem Gutachten „Die Begünstigung des Unternehmensvermögens in der Erbschaftsteuer“ schon seit längerem vorschlägt.

Fazit:

Die mit Spannung erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird weitreichende Folgen insbesondere für mittelständische Unternehmen haben.

Wer sichergehen möchte, die derzeit bestehende Rechtslage noch nutzen zu können, sollte sich beeilen. Viel Zeit bleibt nicht mehr, einen komplexen Vorgang wie eine Unternehmensnachfolge zu planen und dabei die bestehenden, teils sehr weitreichenden Begünstigungen für Betriebsvermögen zu nutzen – auch wenn sie an komplexe Voraussetzungen geknüpft sind.

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