03.02.2016

Die Gewinne, die ein gemeinnütziger Karnevalsverein mit der Veranstaltung einer Kostümparty mit Karnevalsmusik und typischen Elementen einer „klassischen“ Karnevalssitzung in der Karnevalswoche erzielt, sind von der Körperschaftsteuer befreit und unterliegen lediglich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Der Fall:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Veranstaltung dem Bereich eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder dem Bereich eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs zuzuordnen ist.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck „der Erhaltung und Pflege heimatlichen Brauchtums, insbesondere der Förderung des Karnevals in seinem historischen Sinne“, der unter anderem jedes Jahr eine Kostümparty am Karnevalssamstag veranstaltet. Im Jahr 2009 traten in diesem Rahmen Dreigestirn, Tanzgruppen und Karnevalskomödianten auf, zusätzlich wurde Karnevalsmusik von Karnevalsbands und von einem DJ dargeboten.

Der Kläger hatte die Veranstaltung unter anderem über Internet und Radio beworben. Neben den Vereinsmitgliedern hatten Dritte uneingeschränkten Zutritt; an der betreffenden Veranstaltung nahmen etwa 1.200 Personen teil. Der Anteil der von einem DJ gespielten Musik an der Gesamtdauer der Veranstaltung belief sich auf etwa 40 %.

In seiner Steuererklärung für das Jahr 2009 ordnete der Beklagte die Einnahmen aus dem Verkauf der Eintrittskarten dem Bereich seines steuerbegünstigten Zweckbetriebs zu und behandelte die erzielten Einkünfte bzw. Umsätze als ertragsteuerfrei und lediglich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegend.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, die Veranstaltung sei vornehmlich von Geselligkeit geprägt und diene nicht in ausreichendem Maße der Brauchtumspflege. Vielmehr handele es sich um eine Musik- und Tanzveranstaltung. Das Finanzamt ging deshalb von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus und unterwarf die Einnahmen in vollem Umfang der Körperschaft- wie der Umsatzsteuer. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner erfolgreichen Klage vor dem Finanzgericht.

Die Entscheidung:

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt auf, die Steuerbescheide wie beantragt zu ändern.

I. Steuerlich begünstigter Zweckbetrieb

Ein Karnevalsverein, der nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO steuerlich begünstigte Zwecke verfolgt, ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit und unterliegt lediglich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Unterhält der Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 14 Satz 1 AO – eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht – unterliegen die Einnahmen daraus der Körperschaftsteuer und dem regulären Umsatzsteuersatz, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.

Die steuerliche Begünstigung bleibt jedoch erhalten, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einen sogenannten Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO darstellt. Ein solcher liegt vor, wenn der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO), diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können (§ 65 Nr. 2 AO) und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nur in dem zur Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbarem Umfang in Wettbewerb tritt (§ 65 Nr. 3 AO). Es muss sich um einen für die Vereinszwecke „unentbehrlichen Hilfsbetrieb“ handeln (BFH, Urteil vom 05.08.2010 – V R 54/09, BStBl. II 2011, 191), sämtliche Voraussetzungen des § 65 AO müssen kumulativ erfüllt sein (BFH, Urteil vom 13.06.2012 – I R 71/11, BFH/NV 2013, 89). Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG ist es außerdem erforderlich, dass der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient oder, dass der Zweckbetrieb selbst der Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke dient.

II. Kostümparty in der Karnevalswoche kann Zweckbetrieb sein

Um einen solchen Zweckbetrieb handelt es sich – entgegen der Ansicht des Finanzamtes – jedenfalls bei einer in der Karnevalswoche stattfindenden geselligen Veranstaltung, die durch die Kostümierung der Teilnehmer, musikalische und tänzerische Darbietungen mit typisch karnevalistischem Inhalt und ausgelassenes Feiern geprägt ist, was jedenfalls zum Wesen der rheinischen Karnevalstradition gehört und damit zum „traditionellen Brauchtum“ des Rheinlandes. Geselligkeit, Musik und Tanz sind dem im Karneval bestehenden traditionellen Brauchtum zweckimmanent.

Die verallgemeinernde Differenzierung der Finanzverwaltung danach, ob eine Karnevalsveranstaltung „überwiegend gesellig“ (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) oder „überwiegend dem traditionellen Brauchtum förderlich“ (Zweckbetrieb) ist, ist zur Abgrenzung insofern ungeeignet. Denn nachdem Karnevalsvereine vormals nicht als gemeinnützig anerkannt waren, weil das karnevalistische Brauchtum untrennbar mit Volksbelustigung und Geselligkeit verbunden ist, hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich den Karneval in Kenntnis dessen in den Gemeinnützigkeitskatalog des § 52 Abs. 2 AO einbezogen und für förderungswürdig befunden. Mit der ausdrücklichen Nennung des Karnevals als Ausprägung traditionellen Brauchtums unterstellt der Gesetzgeber aber einen in der Brauchtumspflege bestehenden Schwerpunkt des Karnevals, selbst wenn dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen mag. Hinzu treten erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Charakterisierung von einzelnen Veranstaltungselementen – wie etwa Tanzeinlagen und Musikdarbietungen – sowie bei dem Versuch einer zeitanteiligen Zurechnung.

Da einem Karnevalsverein nur durch Karnevalsveranstaltungen in der Karnevalswoche eine Zweckerreichung möglich ist, ist der zwangläufig bestehende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb insoweit mit der Zweckverfolgung selbst untrennbar verbunden. Die Mittelbeschaffung zur anderweitigen Zweckerreichung steht dabei nicht im Vordergrund.

III. Zeitgemäße Gestaltung ist zulässig

Auch ein Verein, dessen Zweck auf die Erhaltung des „traditionellen“ Karnevals gerichtet ist, muss sich den Entwicklungen der Zeit stellen. Dies kann realistisch nur dann erreicht werden, wenn er mit seinen Angeboten innerhalb der Bevölkerung auf möglichst breite Resonanz stößt und sich insbesondere auch jüngere Generationen durch seine Veranstaltungen angesprochen fühlen. Dass das Programm von Veranstaltungen weniger Gewicht auf Wortbeiträge, Ordensverleihungen und Ehrungen etc. als auf musikalische und tänzerische Darbietungen mit karnevalistischem Inhalt legt, erscheint vor diesem Hintergrund eine zwingende Notwendigkeit. Die Ablehnung eines Zweckbetriebs aus diesem Grund ist daher nicht angebracht.

IV. Zulässiger Wettbewerb

Mit der Veranstaltung einer Karnevalskostümparty tritt der Veranstalter zwar in einen potentiellen Wettbewerb mit nicht steuerbegünstigten kommerziellen Anbietern vergleichbarer Veranstaltungen, dies dient allerdings lediglich der Zweckverwirklichung und geht – zumindest in der Karnevalswoche – nicht über den notwendigen Umfang hinaus.

Fazit:

Das Finanzgericht Köln erteilt dem Abgrenzungskriterium der Finanzverwaltung eine generelle Absage und bricht eine Lanze für den (steuerbefreiten) Karneval. Damit ist zumindest in der Karnevalswoche die Durchführung einer Kostümparty durch einen anerkannt gemeinnützigen eingetragenen Verein steuerlich begünstigt, selbst wenn diese nicht nur traditionelle Karnevalselemente beinhaltet. Ob sich dieser Erfolg auch in der mittlerweile anhängigen Revision beim Bundesfinanzhof wiederholt, bleibt abzuwarten.

Praxishinweis:

Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung ist Vorsicht geboten. Es empfiehlt sich deshalb, traditionelle karnevalstische Elemente wie Auftritte von Elferrat, Dreigestirn, Prinzengarde, Tanzmariechen, Ordensverleihungen, Büttenreden und Ehrungen in umfangreichem Ausmaß in die Veranstaltung einzubeziehen, um einen ausreichenden Bezug zur „karnevalstischen“ Brauchtumspflege herzustellen. Zudem hatte das Finanzgericht – mangels Entscheidungserheblichkeit – nicht über die zeitliche Grenze der Steuervergünstigungen zu entscheiden; für Veranstaltungen außerhalb der Karnevalswoche bleibt insofern ein gewisses Risiko hinsichtlich der Versagung der steuerlichen Vorteile.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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