Im Rahmen der Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive II – Richtlinie 2014/65/EU) sind mit dem heutigen Tag eine Vielzahl neuer Vorgaben sowohl auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene in Kraft getreten. Die zum Teil gravierenden Neuerungen sollen den Anlegerschutz stärken und greifen unmittelbar in das Verhältnis zwischen Anbieter und Kunde ein.

Beispielsweise stellen neue Pflichten in der Produktwelt einen Paradigmenwechsel in der Konzeption und beim Vertrieb von Produkten dar. Eine der Kernvorgaben ist nämlich, dass bereits bei der Produktentwicklung der vorgegebene Zielmarkt festgelegt werden muss. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Vertrieb den potenziellen Kundenkreis kritisch prüft und für seinen Kundenstamm konkretisiert.

Neuerungen gibt es insbesondere auch in der Anlageberatung:

Das bisher obligatorische Beratungsprotokoll gibt es nicht mehr. Stattdessen muss der Berater eine europaweit harmonisierte „Geeignetheitserklärung“ erstellen, in der die Gründe angegeben werden, warum bestimmte Produkte für den Kunden aufgrund seiner Anlageziele und seines Risikoprofils geeignet sind. Der Vertrag über das empfohlene Geschäft darf erst geschlossen werden, nachdem der Kunde die Geeignetheitserklärung erhalten hat. Ausnahmen gelten nur, wenn der Vertragsschluss im Wege der Fernkommunikation erfolgt.

Ab sofort sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch zur Aufzeichnung aller Telefongespräche sowie der gesamten externen und internen elektronischen Kommunikation in Bezug auf Kundenaufträge verpflichtet (sogen. „Taping“). Die Aufzeichnungen sind für fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Kunden herauszugeben, damit diese die Inhalte des Gesprächs und damit insbesondere die Risikoaufklärung exakt nachvollziehen können.

Zum besseren Verständnis der Eigenschaften und Risiken von Produkten und zur Erleichterung des Produktvergleichs erhalten Kunden außerdem umfassendere Informationen: Ihnen müssen von Wertpapierdienstleistern unaufgefordert die Gesamtkosten von Produkten und Dienstleistungen sowie deren Auswirkungen auf die Rendite dargestellt und auf Nachfrage eine Aufstellung der einzelnen Kostenpositionen zur Verfügung gestellt werden.

Neuerungen gibt es zudem im Bereich der Anforderungen an die Qualifikation von Mitarbeitern. Die bisherigen Anforderungen an die Sachkunde von Anlageberatern werden erweitert und europäisch vereinheitlicht. Für Mitarbeiter, die Kunden Informationen erteilen (sogenannte Vertriebsmitarbeiter), werden Anforderungen an die Sachkunde eingeführt. Die Sachkunde besteht stets aus theoretischen Kenntnissen und praktischen Erfahrungen. Für letztere werden Mindesterfahrungszeiten definiert. Wertpapierdienstleister müssen die Sachkunde mindestens jährlich auch anhand der Neuerungen im Unternehmen und seines Angebots überprüfen.

Mit MiFID II erhalten außerdem die drei europäischen Aufsichtsbehörden ein Instrument, das der BaFin bereits seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes vor wenigen Jahren zur Verfügung steht: die Produktintervention. Gibt es bei Produkten Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder sehen die Aufsichtsbehörden Gefahren für das ordnungsgemäße Funktionieren, die Integrität oder die Stabilität der Finanz- und Warenmärkte, können sie die Vermarktung, den Vertrieb und Verkauf von Finanzinstrumenten verbieten oder beschränken.

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  • Anwalt des Jahres in NRW (Alexander Knauss) für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2022)

  • TOP-Kanzlei für Bank- und Finanzrecht 
    (WirtschaftsWoche 2022)

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