Die BaFin hat heute eine überarbeitete Fassung ihres Rundschreibens „Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 63 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp)“ veröffentlicht.

Zweck der MaComp ist die transparente Darstellung der Verwaltungspraxis der BaFin in Bezug auf die Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten. Sie geben den beaufsichtigten Wertpapierdienstleistungsunternehmen Orientierung bei der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Regelungen.

Die Überarbeitung war aufgrund zahlreicher gesetzlicher Änderungen erforderlich geworden, z.B. durch die europäische Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II), die im neuen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) umgesetzt wurde, aus der neugefassten Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (WpDVerOV) und der Delegierten Verordnung zu den Organisationsanforderungen der MiFID II sowie aus den Vorgaben der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA.

Hervorzuheben sind insbesondere die zusätzlichen Module, die auf neue Leitlinien der ESMA zurückgehen. Hierzu gehören die Anforderungen an das Produktfreigabeverfahren (Product Governance), an die Qualifikation von Mitarbeitern, an den Umgang mit komplexen Finanzinstrumenten und an Querverkäufe. Zudem wurden die bereits bestehenden Module zur Ausführung von Kundenaufträgen, zur Überwachung von Mitarbeitergeschäften und zu Zuwendungen überarbeitet.

Der Veröffentlichung war Ende letzten Jahres eine entsprechende Konsultation zu den beabsichtigten Änderungen vorausgegangen.


(Copyright BaFin)

Das Rundschreiben beinhaltet im Wesentlichen folgende Neuerungen (einen kompletten Überblick finden Sie hier):

  • BT 2 – Überwachung persönlicher Geschäfte:
    In BT 2.4. wurde das Stichprobenverfahren als mögliche organisatorische Maßnahme zur Überwachung von Mitarbeitergeschäften gestrichen. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die kein Zweitschriftenverfahren durchführen und keine Anzeigepflicht oder einen Zustimmungsvorbehalt eingeführt haben, müssen ihre Vorkehrungen entsprechend anpassen.
  • BT 3 – Anforderungen an redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen:
    Entsprechend der Vorgaben von MiFID II Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf professionelle Kunden.
  • BT 5 – Product Governance:
    Dieses Modul ist neu und setzt die ESMA-Leitlinien vom Juni 2017 zur Product Governance (ESMA 35-43-620) um. Das bisherige Modul BT 5 zum Thema Finanzanalysen wurde vollständig aufgehoben, da die zugrundeliegende Regelungsmaterie sich auf Ebene der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 verschoben hat.
  • BT 6 – Zur-Verfügung-Stellen der Geeignetheitserklärung nach § 64 Abs. 4 WpHG:
    Das bisherige Modul zum Beratungsprotokoll wurde wegen Aufhebung der Regelungen zum Beratungsprotokoll gestrichen. Stattdessen wurde ein Modul eingefügt, das Unklarheiten zur Übermittlung der neuen Geeignetheitserklärung an die Kunden erläutert. Dabei wurden auch die Fristen, innerhalb derer die Geeignetheitserklärung den Kunden zur Verfügung zu stellen ist, konkretisiert.
  • BT 7 – Prüfung der Geeignetheit:
    Dieses Modul wurde noch nicht überarbeitet. Die Überarbeitung soll nach Aussage der BaFin erfolgen, sobald ESMA eine finale Fassung der im Hinblick auf MiFID II überarbeiteten Leitlinien veröffentlicht.
  • BT 8 – Anforderungen an Vergütungssysteme im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen:
    Auch dieses Modul wurde noch nicht überarbeitet. Die Überarbeitung erfolgt ebenfalls, sobald ESMA eine finale Fassung der im Hinblick auf MiFID II überarbeiteten Leitlinien veröffentlicht.
  • BT 9 – Staffelprovisionen:
    Dieses neue Modul legt fest, dass Staffelprovisionen ausdrücklich in der Interessenkonfliktpolicy des Unternehmens zu benennen sind.
  • BT 10 – Zuwendungen:
    Die ehemaligen Ausführungen zur Aufzeichnungspflicht bei Zuwendungen in AT 8.2 wurden im Hinblick auf die neuen Vorgaben in § 70 WpHG und § 6 WpDVerOV ersetzt und ergänzt.
  • BT 11 – Qualifikation der Mitarbeiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen:
    Dieses Modul ist neu und bündelt die bisher an verschiedenen Stellen der MaComp enthaltenen fachlichen Anforderungen an Mitarbeiter in einem Modul. Es setzt außerdem die ESMA-Leitlinie ESMA/2015/1886 um und ergänzt die Regelungen der WpHGMaAnzV.
  • BT 12 – Beschwerdemanagement/-bericht:
    Das neue Modul konkretisiert die Anforderungen des Art. 26 DV und setzt ergänzend die Joint-Committee-Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel und das Bankwesen (JC 2014 43) für den WpHG-Bereich um. BT 12.2. enthält außerdem im Anhang ein Formular, das für den Beschwerdebericht nach Art. 26 Abs. 6 DV zu verwenden ist.
  • BT 13 – Komplexe Produkte:
    Das neue Modul setzt die ESMA-Leitlinien von 2015 (ESMA/2015/1783) um, welche komplexe Produkte für Zwecke der Angemessenheitsprüfung konkretisieren.
  • BT 14 – Querverkäufe:
    Das neue Modul setzt die ESMA-Leitlinien von 2015 zu Querverkäufen (ESMA/2015/1861) um.
Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • Anwalt des Jahres in NRW (Alexander Knauss) für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2022)

  • TOP-Kanzlei für Bank- und Finanzrecht 
    (WirtschaftsWoche 2022)

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