03.10.2018

Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen, wurde am 26.06.2017 mit der Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG) das Transparenzregister (§§ 18 ff. GwG) eingeführt. Obwohl die gesetzliche Frist zur Ersteintragung (§ 59 Abs. 1 GwG) bereits am 1. Oktober 2017 abgelaufen ist, zeigt die bisherige Praxis, dass die neuen Pflichten für juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften, Verwalter von Trusts, Treuhänder nichtrechtsfähiger Stiftungen und vergleichbarer Rechtsgestaltungen noch nicht überall ins Bewusstsein der Verantwortlichen gerückt sind.

Angesichts der ganz erheblichen Geldbußen, die das GwG für Pflichtverstöße vorsieht – in besonders schweren Fällen bis zu eine Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des erlangen wirtschaftlichen Vorteils – dürfte eine Auseinandersetzung mit dem Thema für potenziell Betroffene angeraten sein. Es ist damit zu rechnen, dass das zuständige Bundesverwaltungsamt seine bisher wohl als gemäßigt zu betrachtende Verwaltungspraxis verschärfen wird.


Die gesetzliche Frist zur Ersteintragung in das Tranzparenzregister ist bereits seit dem 1. Oktober 2017 abgelaufen. Trotzdem sind die neuen Pflichten noch nicht überall ins Bewusstsein der Verantwortlichen gerückt.

Erforderliche Angaben

Gemäß. § 19 GwG sind dem Transparenzregister (1) Vor- und Nachname, (2) Geburtsort, (3) Wohnort und (4) Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen und auf aktuellem Stand zu halten. Wirtschaftlich berechtigt im Sinne des GwG ist, wer als natürliche Person mehr als 25 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte einer Vereinigung kontrolliert oder eine vergleichbare Kontrolle ausübt. Die Kontrolle kann nach dem GwG sowohl unmittelbar als auch mittelbar ausgeübt werden. Lässt sich nach den gesetzlichen Kriterien kein wirtschaftlich Berechtigter ermitteln, gelten insbesondere gesetzliche Vertreter von Vereinigungen sowie Verwalter, Treugeber und Begünstigte als wirtschaftliche Berechtigte (vgl. § 3 GwG).

Einzelheiten sind nach wie vor ungeklärt. Weder ist eindeutig, wie aktiv die Vereinigungen die notwendigen Informationen einholen müssen, noch bei welchen Gestaltungen die Grenze zur erforderlichen Kontrollausübung zu ziehen ist. Zwar gibt es zu Treuhandverhältnissen und Stimmbindungsabreden derzeit noch unterschiedliche Auffassungen, noch mangelt es aber an Praxiserfahrung oder gar klärenden gerichtlichen Entscheidungen.

Die vorgenannten Kriterien sind allerdings nicht nur Maßstab für die Einordnung als wirtschaftlich Berechtigter, sondern sie stellen zugleich Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses dar (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 GwG). Entsprechend liegt auf der Hand, dass es sich um durchaus sensible Informationen handeln kann, wenn Beteiligungsverhältnisse so potenziell einsehbar werden.

Mitteilungs- und Angabeverpflichtete

Mitteilungspflichtig gegenüber dem Transparenzregister, und damit auch verpflichtet zur Einholung, Aufbewahrung und Aktualisierung von Angaben, sind die in § 20 GwG benannten juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften sowie nach § 21 GwG Verwalter von Trusts sowie Treuhänder nicht rechtsfähiger Stiftungen und vergleichbarer Rechtsgestaltungen. Gegenüber diesen Mitteilungsverpflichteten sind wiederum die wirtschaftlich Berechtigten angabepflichtig gem. § 20 Abs. 3 GwG. Ausnahmsweise gilt die Mitteilungspflicht als erfüllt, wenn die mitzuteilenden Angaben bereits aus einem der in § 20 Abs. 2 GwG aufgeführten öffentlichen Register abrufbar sind.

Einsichtnahme

Derzeit ist das Transparenzregister nicht öffentlich ausgestaltet und nur von den nach § 23 GwG Berechtigten einsehbar. Dies sind in erster Linie Behörden. Zusätzlich kann allerdings auch jeder Einsicht nehmen, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Wann ein solches Interesse vorliegt, ist allerdings noch unklar. Das Gesetz definiert den Begriff nicht. Der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass ein konkreter Sachbezug zur Bekämpfung von Geldwäsche und damit in Verbindung stehenden Straftaten bestehen muss. Andere Gründe sind nach dem Wortlaut der Norm jedoch nicht ausgeschlossen. Insgesamt scheinen die Hürden nicht allzu hoch zu liegen, hat der Gesetzgeber doch Nichtregierungsorganisationen und Fachjournalisten bereits als in Betracht kommende Personen mit legitimen Interessen ausdrücklich benannt.

Einen gewissen Schutz vor Missbrauch versucht das GwG zu gewährleisten, indem es auf Antrag desjenigen, über den Informationen angefragt werden, die Weitergabe bei einem schutzwürdigen Interesse beschränkt bzw. im Falle der Jedermanns-Anfrage (§ 19 Abs. 3 GwG) nicht sämtliche vorhandenen Angaben mitteilt (nur Vor- und Nachname, Monat und Jahr der Geburt, Wohnsitzland und Umfang des wirtschaftlichen Interesses). Ob dies in der Praxis auch tauglich ist, wird sich wegen des gegebenen Beurteilungsspielraums erst noch zeigen müssen.

Fazit:

Das Transparenzregister und die damit einhergehenden Pflichten sollten keinesfalls leichtfertig abgetan werden. Denn auch wenn die derzeitige Verwaltungspraxis noch großzügig mit verspäteten Meldungen umzugehen scheint, dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis die ganz erheblichen Spielräume für die Bestimmung von Geldbußen stärker ausgeschöpft werden. Soweit Zweifel im Hinblick auf die eigenen Verpflichtungen bestehen, dürfte die Hinzuziehung von Rechtsrat empfehlenswert sein.

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Autor

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