Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18 – entschieden, dass ein Kreditinstitut einen Sparvertrag bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes kündigen kann, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist.


Der BGH hat entschieden, dass die Kündigung eines Sparvertrags durch die Sparkasse nach Ablauf der höchsten Prämienstufe aufgrund des Niedrigzinsniveaus wirksam ist. (Copyright: iStockphotos)  

Sachverhalt

Die Kläger schlossen mit der beklagten Sparkasse in den Jahren 1996 und 2004 drei Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ ab. Die Sparverträge sahen neben einer variablen Verzinsung des Guthabens erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie in Höhe von 3 % der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge vor. Diese Prämie sollte bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50 % der geleisteten Sparbeiträge ansteigen. Die Beklagte hatte die Sparverträge mit einer Broschüre beworben, die u.a. eine Musterrechnung enthielt, mit der die Entwicklung eines Sparguthabens über einen Zeitraum von 25 Jahren bei einer monatlichen Sparrate von 150 DM einschließlich der jährlichen Prämienzahlungen dargestellt wurde.

In den einbezogenen AGB der beklagten Sparkasse hieß es unter Nr. 26 Abs. 1 (i.d.F. vom 21.03.2016):

„(1) Ordentliche Kündigung
Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. …“

Die Beklagte kündigte im Dezember 2016 die Sparverträge zum 01.04.2017 bzw. zum 13.11.2019 und verwies als sachlichen Grund auf das bestehende Niedrigzinsniveau. Die Kläger machten daraufhin klageweise die Feststellung des Fortbestands der Sparverträge geltend. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, die Berufung der Kläger war erfolglos.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat die Revision der Kläger zurückgewiesen. Die Sparkasse durfte die Verträge unter Berufung auf die Zinslage kündigen, dies allerdings nicht vor Ablauf von 15 Jahren, da die Parteien das Kündigungsrecht für diesen Zeitraum stillschweigend abbedungen hatten.

Nach Auffassung des BGH sind die Sparverträge auf der Grundlage der vereinbarten Prämienstaffel und der weiteren vertraglichen Regelungen dahin zu verstehen, dass der Sparer einseitig bestimmen kann, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart. Mit der vereinbarten Prämienstaffel hat die Beklagte einen besonderen Bonusanreiz gesetzt, der einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Ablauf des – hier – 15. Sparjahres enthält. Andernfalls könnte die Beklagte den Klägern jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen.

Einen über das Ende des 15. Sparjahres hinauswirkenden Ausschluss des Kündigungsrechts haben die Parteien dagegen auch im Hinblick auf die unbefristete Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart. Die Beklagte hat die Zahlung einer Sparprämie lediglich bis zum 15. Sparjahr versprochen. Nach diesem Zeitpunkt liefen die Sparverträge weiter, der Beklagten stand sodann ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen unter Beachtung der in Nr. 4 Satz 1 der Bedingungen für den Sparverkehr geregelten Auslauffrist von drei Monaten zu.

Hiergegen spricht auch nicht die in der Werbebroschüre enthaltene Musterrechnung, die auf einen Zeitraum von 25 Jahren bezogen war. Es handelt sich hierbei – für den durchschnittlichen Sparer erkennbar – lediglich um ein Rechenbeispiel, mit dem keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrages verbunden ist.


Mit seinem Urteil berücksichtigt der BGH sowohl die Interessen der Banken als auch der Verbraucher.
(Copyright: iStockphotos) 

Fazit

Die Entscheidung berücksichtigt die Interessen der Kreditinstitute wie die der Kunden gleichermaßen. Einerseits können den Kunden die vertraglich zugesagten Sparprämien aufgrund des konkludenten Kündigungsausschlusses nicht ohne Weiteres entzogen werden. Andererseits wird Banken die Möglichkeit eingeräumt, sich in Zeiten des niedrigen Zinsumfelds von unwirtschaftlich gewordenen Produkten – unter gewissen Voraussetzungen – zu lösen.

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Auszeichnungen

  • Anwalt des Jahres in NRW (Alexander Knauss) für Bank- und Finanzrecht
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