Am 01.01.2020 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft. Im Rahmen dieses Gesetzes wird das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung in das Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen. Unternehmen, die dieses Geschäft künftig erbringen wollen, benötigen dann eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Ab 01.01.2020 gilt gem. § 1 Abs. 1a Nr. 6 Kreditwesengesetz (KWG n.F.)

„…die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen, für andere (Kryptoverwahrgeschäft)“

als – erlaubnispflichtige – Finanzdienstleistung.

Kryptowerte im Sinne dieser Vorschrift sind gem. § 1 Abs. 11 S. 4 KWG n.F.

„…digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. …“

Hierunter fallen z.B. gängige Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether, Ripple, Litecoin etc.


Bitcoin & Co.: Verwahrung künftig erlaubnispflichtig

Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG 

Unternehmen, welche die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten für andere betreiben wollen, gelten künftig als Finanzdienstleistungsunternehmen und benötigen eine Erlaubnis der BaFin nach § 32 Abs. 1 KWG.

Hiervon betroffen sein dürften auf jeden Fall klassische Krypto-Börsen wie coinbase, welche die Private Keys ihrer Kunden in sogen. Wallets speichern. Stellt das Unternehmen hingegen seinen Kunden lediglich die Hard- bzw. Software zur Sicherung der Private Keys zur Verfügung (sogen. Non-/Self-Custodian), wobei der Kunde selbst die Keys in eigener Verantwortung verwaltet, dürfte – zumindest vorerst – keine Erlaubnis der BaFin erforderlich sein. Der Teufel steckt dabei wie so oft im Detail.

Übergangsvorschriften für bereits tätige Unternehmen

Für bereits tätige Unternehmen sieht das Gesetz in § 64y KWG n.F. verschiedene Übergangsbestimmungen vor. Dabei gilt die Erlaubnis für den Betrieb des Geschäfts als vorläufig erteilt, wenn das Unternehmen, die Absicht einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum 31. März 2020 der BaFin schriftlich anzeigt und bis zum 30. November 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag stellt.

Diese Fristen sollten keinesfalls versäumt werden. Denn wer Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis erbringt, macht sich nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG strafbar.

Empfehlung für die Praxis

Die BaFin bittet schon jetzt um formlose und unverbindliche Interessenbekundung von Unternehmen, die bereits das Kryptoverwahrgeschäft betreiben oder dies beabsichtigen. Diese Interessenbekundung ersetzt allerdings nicht die schriftliche Anzeige gem. § 64y KWG!

Wir empfehlen betroffenen Unternehmen, sich in jedem Fall vor einer solchen Interessenbekundung rechtlich beraten zu lassen, ob tatsächlich eine Erlaubnispflicht besteht.

Auch die Antragstellung selbst sollte unbedingt fachkundig begleitet werden, um eventuelle Fallstricke zu vermeiden.

Betroffene Unternehmen sollten möglichst frühzeitig mit der Vorbereitung ihres Antrags beginnen, denn der Aufwand für die Zusammenstellung der Antragsunterlagen, die Suche nach zuverlässigen und fachlich geeigneten Geschäftsleitern, die Schaffung der erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sowie zuverlässiger Risikomanagement- und Complianceprozesse ist nicht nur in zeitlicher Hinsicht hoch.

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  • Deutschlands beste Kanzleien für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2024)

  • Alexander Knauss bei „Beste Anwälte Deutschlands 2024“ für Bank- und Finanzrecht
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  • Anwalt des Jahres in NRW (Alexander Knauss) für Bank- und Finanzrecht
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  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

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