18.12.2019

Viele Unternehmer betreiben Risikobegrenzung, indem sie werthaltige Wirtschaftsgüter von ihrem unternehmerischen Betrieb trennen. Dies kann jedoch zu einer Betriebsaufspaltung führen, die steuerrechtliche Risiken birgt. Obwohl es sich bei der Betriebsaufspaltung keinesfalls um ein neues steuerrechtliches Konstrukt handelt, sind sich Unternehmen dieser Problematik häufig nicht bewusst.


Häufig tritt die Betriebsaufspaltung im Zusammenhang mit Immobilien nach einer GmbH-Gründung auf.
(Copyright: hansenn/Adobe.stock)

Die Betriebsaufspaltung in der Praxis

Die Betriebsaufspaltung beschreibt eine besondere Verflechtung von mindestens zwei im Grundsatz selbstständigen Unternehmen. Zwischen diesen muss ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen, der über eine sachliche und eine personelle Verflechtung der Unternehmen erreicht wird.

In der Praxis ist die Betriebsaufspaltung häufig im Zusammenhang mit Immobilien anzutreffen: Ein Unternehmer gründet eine GmbH und übertragt auf diese seinen bisherigen Betrieb – mit Ausnahme des Betriebsgrundstücks. Dieses behält er in seinem Eigentum und vermietet es zur Nutzung an die GmbH. Steuerrechtlich handelt es sich hierbei um zwei Unternehmen: Das sog. Besitzunternehmen, nämlich der Unternehmer mit seiner Tätigkeit der Grundstücksüberlassung, und das sog. Betriebsunternehmen, die GmbH mit dem am Markt tätigen Betrieb.

Die sachliche Verflechtung setzt voraus, dass das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen Wirtschaftsgüter überlässt, bei denen es sich aus Sicht des Betriebsunternehmens um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt. Eine solche liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut, das überlassen wird, nach dem jeweiligen Gesamtbild für die Tätigkeit des Betriebsunternehmens erforderlich ist und eine besondere funktionale Bedeutung hat. Dies ist häufig bei Betriebsgrundstücken der Fall, die besonders auf die Bedürfnisse des Betriebes zugeschnitten sind.

Die personelle Verflechtung verlangt, dass hinter beiden Unternehmen ein „einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille“ steht: Die hinter beiden Unternehmen stehende Person oder Personengruppe muss in beiden Unternehmen faktisch ihren Willen durchsetzen können. Erreicht wird dies beispielsweise dann, wenn der Alleineigentümer des Betriebsgrundstücks zugleich auch der alleinige Gesellschafter der Betriebs-GmbH ist. Denn dann könnte er seinen Willen sowohl bei Entscheidungen über das Grundstück, als auch bei Entscheidungen in der GmbH durchsetzen. Möglich wäre dies aber auch schon bei geringeren Mehrheitsbeteiligungen.

Folgen der Betriebsaufspaltung

Die Betriebsaufspaltung führt zu einer Änderung in der steuerlichen Behandlung des Besitzunternehmens. Dieses erzielt aus seiner Tätigkeit nicht länger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern wird wie ein Gewerbebetrieb behandelt. Darüber hinaus gehören die Wirtschaftsgüter des Besitzunternehmens nicht (mehr) zum Privatvermögen seines Inhabers, sondern sie sind Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Gleiches gilt für die Anteile an dem Betriebsunternehmen. Praktisch bedeutet das: Einkünfte des Besitzunternehmens sind gewerbesteuerpflichtig, und die Veräußerung oder Entnahme der Wirtschaftsgüter des Besitzunternehmens führen in der Regel zur Versteuerung stiller Reserven. Schließlich kann die Betriebsaufspaltung auch zu einer sog. umsatzsteuerlichen Organschaft führen und damit zu einer Verschiebung der Umsatzsteuerpflicht weg von dem Betriebsunternehmen hin zu dem Besitzunternehmen.

Vor- oder Nachteile

Nachteilig ist eine Betriebsaufspaltung immer dann, wenn sie unbemerkt entstanden ist und zur Aufdeckung stiller Reserven führt. Im Übrigen hängt die Beurteilung der geänderten steuerlichen Behandlung vom Einzelfall ab. Ein Nachteil kann die zusätzliche Gewerbesteuerpflicht sein – die allerdings aufgrund der steuerrechtlichen Verrechnungsmöglichkeiten durchschlagen muss. Auch die Besteuerung der Einkünfte aus der Beteiligung des Besitzunternehmers an dem Betriebsunternehmen kann sich nachteilig ändern, hängt aber vom konkreten Steuersatz des Unternehmers ab. Umgekehrt kann die Betriebsaufspaltung auch nutzbar gemacht werden, um steuerliche Organschaften zu nutzen oder um die Aufdeckung stiller Reserven zeitlich zu verzögern.

Fazit

Besteht die Möglichkeit, dass es bei Ihnen unbeabsichtigt zu einer Betriebsaufspaltung gekommen sein könnte, empfiehlt sich die Prüfung des Sachverhalts. Vorsorglich und erst Recht für den Fall, dass es ungeplant zu einer Betriebsaufspaltung gekommen ist, sollten zunächst sämtliche Handlungen vermieden werden, die diese ungeplant wieder beenden. Dazu gehören etwa die Veräußerung der überlassenen Wirtschaftsgüter durch das Besitzunternehmen, die Anmietung oder anderweitige Nutzung neuer Immobilien durch das Betriebsunternehmen, die Veräußerung der Beteiligung an dem Betriebsunternehmen und die Veränderung der Beteiligungsverhältnisse an Besitz- oder Betriebsunternehmen. Liegt bei Ihnen eine Betriebsaufspaltung vor, sollte für künftige Veränderungen ein steuerlich gangbarer Weg gefunden werden. Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen der Betriebsaufspaltung.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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