06.01.2020

Das europäische Datenschutzrecht beinhaltet das sog. Marktortprinzip. Damit knüpfen die Rechte und Pflichten der Datenschutz-Grundverordnung nicht an den Sitz eines Unternehmens im Geltungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung an, sondern an die Tätigkeit im Markt. Britische Unternehmen ohne Niederlassung in der Europäischen Union müssen mit dem Brexit einen Unionsvertreter benennen. Dieser dient als Anlaufstelle für betroffene Personen und Aufsichtsbehörden (Art. 27 DSGVO).


(Copyright: Stockwerk-Fotodesign/adobe.stock)

Unter welchen Voraussetzungen muss ein Vertreter benannt werden?

Die Pflicht trifft zum einen alle Unternehmen aus Drittländern, die ihre Waren und Dienstleistungen an Personen, die sich in der EU befinden, richten (Art. 3 Abs. 2 DSGVO). Davon umfasst sind auch kostenfreie Leistungen. Mit dem Brexit müssen britische Unternehmen prüfen, ob sie hiervon erfasst sind. Dabei sollten sie beachten dass bereits die Absicht einer Tätigkeit im europäische Markt die Pflichten auslösen können (Erwägungsgrund 23 Satz 3 DSGVO).

Zum anderen müssen solche Unternehmen einen Unionsvertreter benennen, welche Personen im europäischen Markt „beobachten“ (Art. 3 Abs. 2 DSGVO). Damit sind in erster Linie Modelle wie Profiling gemeint. Die Datenschutz-Grundverordnung weitet die Anknüpfung in zweiter Linie stark aus. So kann eine Webseitenanalyse eine „Beobachtung“ darstellen, wenn sie Grundlagen für Entscheidungen der betroffenen Person analysiert (Erwägungsgrund 24 Satz 2 DSGVO).

Ausnahmen gelten für Verarbeitungen, welche erstens nur gelegentlich erfolgen, zweitens nicht die umfangreiche Verarbeitung von Daten nach Art. 9 Abs. 1 oder Art. 10 DSGVO einschließen und welche drittens voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führen. Entscheidend ist letztlich für alle drei Anforderungen, ob sich aus dem Charakter der Verarbeitung ein Kontrollbedürfnis ergibt, das einen Ansprechpartner in der Union erforderlich macht.

Die Pflicht zur Benennung richtet sich nicht nur an Verantwortliche, sondern auch explizit auch an Auftragsverarbeiter.

MEYER-KÖRING bietet Rechtsberatung als Unionsvertreter+

Als Rechtsanwälte stellen wir nicht nur eine Anlaufstelle zur Verfügung. Wir beraten Sie zunächst bei der Frage, ob Sie einen Unionsvertreter benötigen. Für den Fall, dass Sie unter den Anwendungsbereich des Art. 27 DSGVO fallen, prüfen wir mit Ihnen gemeinsam die Verfahrensverzeichnisse formal und materiell zumindest im Hinblick auf die von Ihnen herangezogene Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. Schließlich benennen Sie uns als Ihren Unionsvertreter, wir halten Ihre Verfahrensverzeichnisse vor und erinnern Sie regelmäßig an die Überprüfung im Sinne eines Datenschutz-Management-Prozesses.

Zudem stehen wir als Empfangsbevollmächtigte für Klagen von betroffenen Personen nach § 44 Abs. 3 BDSG zur Verfügung. Auf Wunsch führen wir auch die gegen Sie angestrengten Verfahren für Sie.

Wir nennen dieses Paket „Unionsvertreter+“.

ZUR ENGLISCHEN VERSION

Autor

Bild von  Oliver Korth, LL.M.
Assoziierter Partner
Oliver Korth, LL.M.
  • LL.M. Computer and Communications Law (University of London)
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
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