Viele Kreditnehmer werden in der jetzigen Krise mit ihrer Bank über Liquiditätshilfen sprechen müssen. Neben der Gewährung zusätzlicher Darlehen kann auch die Stundung anstehender Zahlungen Einnahmeausfälle wenigstens abfedern. Solche Stundungen können allerdings für die kreditgebende Bank aufsichtsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die BaFin hat gestern (18.03.2020) die Interpretation der aufsichtsrechtlichen Anforderungen für die Stundung von Annuitätendarlehen bis zu zwei Monaten (60 Tagen) gelockert. Damit wird es für Banken leichter, ihren Kunden bei Corona-bedingten Schwierigkeiten entgegenzukommen.


Die BaFin hat die Anforderungen für die Stundung von Annuitätendarlehen gelockert.  (Copyright: shana/adobe.stock)

Zum Hintergrund

Wird ein Kredit gestundet, stellt sich die Frage, ob der Schuldner aufgrund der Stundung schon als ausgefallen anzusehen ist. Dies hätte für die Bank u.a. zur Folge, dass sich ihre eigenen Eigenkapitalanforderungen erhöhen.

Nach Auffassung der BaFin wird der Schuldner allerdings nicht als ausgefallen eingestuft, wenn für die gestundeten Beträge eine Verzinsung zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen („zum ursprünglichen Effektivzins“) vereinbart ist. Eine solche Stundung bewirkt nämlich zum einen, dass der Kredit innerhalb des mitgeteilten Limits bleibt. Es ensteht keine „überfällige wesentliche Verbindlichkeit“ nach Art. 178 (1) b) CRR. Zum anderen gilt bei einer solchen Stundung die finanzielle Verbindlichkeit des Schuldners nicht als verringert. Es liegt dann keine „krisenbedingte Restrukturierung“ nach Art. 178 (3) d) CRR vor.

Auch die aufsichtsrechtlichen Vorgaben der MaRisk (BaFin-Rundschreiben 09/2017 (BA) – Mindestanforderungen an das Risikomanagement) stehen laut BaFin einer solch pauschalen Ratenstundung für zwei Monate nicht grundsätzlich entgegen:

  • BTO 1.2.1 der MaRisk regelt den Prozess der Kreditgewährung und die zur Bereitstellung eines Kredites erforderlichen Arbeitsschritte und organisatorischen Mindestanforderungen (wie die Beteiligung von Markt und Marktfolge bei risikorelevanten Engagements).
  • BTO 1.2.4 der MaRisk wiederum regelt die Intensivbetreuung und hier zuvorderst die Notwendigkeit von feststehenden Kriterien, wann ein Engagement einer gesonderten Beobachtung zu unterziehen ist: Die Entwicklung dieser Kriterien und die regelmäßige Überprüfung muss außerhalb des Marktes angesiedelt sein. Bei der Festlegung der Kriterien hat das Institut insbesondere solche Engagements in die Analyse einzubeziehen, bei denen Zugeständnisse hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten des Kreditnehmers gemacht wurden. Bei diesen Regelungen handelt es sich also gewissermaßen um strukturelle Vorgaben für die operative Aufstellung eines Instituts im Bereich der Intensivbetreuung.

Dagegen regeln die MaRisk nicht, nach welchen Kriterien und unter welchen Voraussetzungen eine Stundung zugunsten eines Kreditnehmers überhaupt erfolgen darf. Dies muss ein Institut im Rahmen banküblicher Sorgfaltspflichten in eigener geschäftspolitischer Verantwortung entscheiden. Daran, was noch als banküblich gelten darf, sind im Fall einer solchen singulären Krise gewiss andere Maßstäbe anzulegen als in Normalzeiten.

Fazit

Aufgrund der niedrigeren Anforderungen seitens der BaFin können Bank und Kunden nun leichter eine Stundung anstehender Annuitäten für maximal 60 Tage vereinbaren. Als Voraussetzung muss für die gestundeten Beträge eine Verzinsung zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen vereinbart sein.

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  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
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  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2022)

  • TOP-Kanzlei für Bank- und Finanzrecht 
    (WirtschaftsWoche 2022)

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