24.03.2020

Die Corona-Pandemie hat in Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und des Wirtschaftslebens geführt. Zur Eindämmung der Infektionen haben die Behörden Verordnungen und Verfügungen erlassen, die insbesondere die Versammlungs- und Veranstaltungsmöglichkeiten einschränken. Darüber hinaus ergreifen Unternehmen und andere Einrichtungen weitere Vorsichtsmaßnahmen, um die Infektionsgefahr zu reduzieren. All diesen Maßnahmen ist gemein, dass ein planvolles Zusammenkommen von mehr als zwei Personen außerhalb des Privaten derzeit praktisch nicht möglich ist.

Über den ersten Blick hinaus sind von diesen Einschränkungen aber nicht nur geschäftliche Kontakte zu Kunden oder der Kontakt von Mitarbeitern oder Mitgliedern untereinander betroffen. Gerade auch die Entscheidungsgremien von Unternehmen, Stiftungen und Vereinen können unter den gegebenen Umständen an einer Entscheidungsfindung gehindert sein. Denn Gesellschaftsverträge und Satzungen sehen für derartige Situationen nur selten einen praktikablen Weg vor, die zur Entscheidungsfindung notwendigen Beschlüsse regelkonform zu fassen. Angesichts der bereits spürbaren wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Corona-Krise auf zahlreiche Unternehmen hat, kann dies jedoch – z.B. bei verzögerten Entscheidungen über Kapitalmaßnahmen, über Personal- und Strukturmaßnahmen – existenzgefährdend sein.


Die Bundesregierung erleichtert während der Corona-Krise die Beschlussfassung im Gesellschaftsrecht. (Copyright: Friedberg/adobe.stock)

Maßnahmen der Bundesregierung

Diese Problemlage hat auch die Bundesregierung erkannt und mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-, und Strafrecht einige vorläufige Erleichterungen für die Beschlussfassung im Gesellschaftsrecht geschaffen. Art. 2 des Gesetzes fasst die verschiedenen Maßnahmen in dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zusammen. Neben den insbesondere für den Mittelstand bedeutsamen Regelungen für die GmbH, für Stiftungen und Vereine werden umfangreiche Erleichterungen auch für die Aktiengesellschaft, für Genossenschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften eingeführt.

Nachfolgend werden die Neuerungen für GmbH, Verein und Stiftung sowie für die im Überblick für die Aktiengesellschaft dargestellt.

1. GmbH

Die Erleichterungen betreffen nicht zuletzt die in Deutschland bedeutendste Rechtsform der Kapitalgesellschaft, die GmbH. Denn dort ist die Gesellschafterversammlung als oberstes Entscheidungsorgan als Versammlung, d.h. als Präsenzveranstaltung angelegt. Das Gesetz selbst sah hiervon zwar bereits Ausnahmen vor, etwa die Entscheidungsfindung gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG durch einstimmige Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung. Hierzu kam es jedoch stets darauf an, dass alle Gesellschafter mit der Beschlussfassung einverstanden waren. Der Widerstand eines einzelnen Gesellschafters – oder dessen Unerreichbarkeit – konnten die Beschlussfassung langfristig verzögern. Darüberhinausgehende Abweichungen vom Beschlussverfahren erforderten stets eine ausdrückliche Satzungsregelung.

Die nun in § 2 des Gesetzes getroffene Regelung ermöglicht es dagegen, auch dann Gesellschafterbeschlüsse zu fassen, wenn nicht alle Gesellschafter ihr Einverständnis hiermit erklären. Voraussetzung soll lediglich die Wahrung der Textform sein. Dies könnte jedenfalls den Gesellschaften helfen, die bisher keine adäquate Ausnahme in ihrer Satzung geregelt haben.

Allerdings wirft die neue Regelung auch Fragen auf: Wenn außerhalb einer Gesellschafterversammlung für die Beschlussfassung nicht mehr das Einverständnis aller Gesellschafter bestehen muss, bedarf es dann wenigstens der Mehrheit aller vorhandenen Stimmrechte? Wie ist mit nicht erreichbaren Gesellschaftern umzugehen, reicht eine Fristsetzung zur Rückmeldung aus? Welche Fristen sind ausreichend?

Angesichts dieser nicht geklärten Fragen sollte aus Vorsichtsgründen bestenfalls auf das Einverständnis aller Gesellschafter hingewirkt werden. Ist dies nicht möglich, sollte wenigstens eine Orientierung an den für die einzelne Gesellschafterversammlung konkret geltenden Regelungen erfolgen. Eine derzeit noch handlungsfähige und -willige Gesellschafterversammlung könnte angesichts der unklaren Entwicklungen überdies noch Satzungsänderungen vornehmen, die künftig eine ausreichende Flexibilität für die Entscheidungsfindung sicherstellen.

2. Verein und Stiftung

Anders als zuvor bleiben nach § 5 Abs. 1 des neuen Gesetzes die Vorstandsmitglieder von Verein und Stiftung nun auch dann noch im Amt, wenn ihre Amtszeit bereits abgelaufen ist.

Auf diese Weise wird die Handlungsfähigkeit von Verein und Stiftung bis auf Weiteres sichergestellt. Denn der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter, ohne den die Körperschaft grundsätzlich nicht agieren kann. Die Regelung adressiert ein in der Praxis häufig anzutreffendes Problem, dass in zahlreichen Stiftungs- und Vereinssatzungen angelegt ist – nicht selten, ohne dass dies den Verantwortlichen hinreichend bekannt wäre. Denn immer dann, wenn die Stiftungs- oder Vereinssatzung eine konkrete Amtszeit für Vorstandsmitglieder vorsieht, endet deren Amtszeit mit einem bestimmten Datum. Ist nicht vor Ablauf dieses Datums bereits ein Amtsnachfolger bestimmt worden, scheidet das (noch) amtierende Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus – ohne dass das Amt neu besetzt wäre. Schlimmstenfalls wäre die Körperschaft damit führungslos. Verzögert sich – wie etwa durch die Corona-Krise – die Veranstaltung einer Mitgliederversammlung, kann die andauernde Handlungsunfähigkeit für Stiftung oder Verein existenzbedrohend werden.

§ 5 Abs. 2 erleichtert die Durchführung von Mitgliederversammlungen. Der Gesetzgeber gestattet nunmehr von Gesetzes wegen, auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen, ohne anwesend zu sein. Dies war bisher anders, zudem fehlte es in der Regel an einer entsprechenden Satzungsklausel. Nunmehr können Mitglieder nicht nur über elektronische Kommunikationswege (etwa Video-, Telefonschaltung) an einer Mitgliederversammlung teilnehmen (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1), sondern Ihnen ist auch ohne Teilnahme durch vorherige schriftliche Stimmabgabe die Teilnahme an Entscheidungen der Mitgliederversammlung möglich (§ 5 Abs. 2 Nr. 2). Ergänzend ist nun außerdem eine Beschlussfassung gänzlich ohne (physische) Mitgliederversammlung möglich, solange alle Mitglieder beteiligt wurden und solange wenigstens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme fristgerecht und in Textform abgegeben hat (§ 5 Abs. 3). Dies erhöht die Flexibilität für Vereine nicht unwesentlich, wird so doch auch die ggfls. notwendige Neubesetzung von Organen möglich.

3. Aktiengesellschaft (sowie KGaA, SE, VVaG)

Für die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die Societas Europeae (SE) und den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), die im Vergleich hohen formalen Gesichtspunkten unterliegen, finden sich in § 1 des Gesetzes zahlreiche formale Erleichterungen, die von der erleichterten elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung (Abs. 1) über die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung (Abs. 2), die Verkürzung der Mindestfrist zur Einberufung der Hauptversammlung auf 21 Tage (Abs. 3), die Möglichkeit der Zahlung eines Abschlages auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn ohne Satzungsermächtigung (Abs. 4), die Verlängerung der Frist für die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung auf nunmehr 12 Monate (grds. nicht für SE), der Zustimmung durch den Aufsichtsrat zu den vorgenannten Maßnahmen außerhalb einer Aufsichtsratssitzung (Abs. 6) bis hin zu der Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeiten der Aktionäre (Abs. 7) reichen.

4. Umwandlungsrecht

Neben den Regelungen zur Beschlussfassung hat der Gesetzgeber auch den zeitlichen Spielraum für die Durchführung von Umwandlungsmaßnahmen vergrößert: Die Frist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG wurde von acht auf nun zwölf Monate verlängert. Damit darf die Bilanz, die als Eintragungsvoraussetzung eines Umwandlungsvorganges aufzustellen ist, älter sein, also auf einen länger als zuvor zurückliegenden Stichtag aufgestellt werden.

5. Anwendungszeitraum

Die Änderungen gelten rückwirkend ab dem 01.03.2020 und zunächst bis Ende des Jahres 2020 (vgl. § 7). Das Gesetz enthält allerdings die Option, den Anwendungszeitraum um ein weiteres Jahr bis Ende 2021 zu verlängern.

Fazit

Die vorstehend erläuterten Änderungen enthalten angesichts der derzeitigen Situation sinnvolle Erleichterungen. Denn wesentliche Ansätze wären zwar schon auf der Grundlage geltenden Rechts umsetzbar gewesen wären, die vorhandenen Möglichkeiten wurden bisher aber oftmals nicht genutzt. Dies unter den gegebenen Umständen nachzuholen, dürfte in zahlreichen Fällen aber bereits jetzt an den geltenden Einschränkungen für Personenzusammenkünfte scheitern. Die nun übergangsweise geschaffenen Ausweichmöglichkeiten für die Beschlussfassungen in Gesellschaften, Vereinen und Stiftungen dürfte sich deshalb vor allem dann als richtig und wichtig erweisen, wenn die Kontakt- und Versammlungsbeschränkungen nicht nur vorübergehend aufrechterhalten werden.

Zu beachten bleibt allerdings dennoch, dass – vor allem aus den Satzungen im Einzelfall – weitere formale Anforderungen bestehen können, die bei der Einberufung z.B. von Gesellschafter- und Mitgliederversammlungen zu beachten sind. Einberufungsfristen etwa gelten ggfls. nach wie vor. Ob der Gesetzgeber auch hier noch einmal „nachjustieren“ wird, bleibt abzuwarten.

Autor

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