26.03.2020

Bund und Ländern ist bewusst, dass die von der den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise Betroffenen auch eine Unterstützung benötigen, soweit sie als Steuerzahler betroffen sind. Teil des Schutzschildes sind daher steuerliche Hilfsmaßnahmen für Selbständige und Unternehmen.

Dies erfolgt nach den bisher beschlossenen Maßnahmen allerdings nicht durch staatlichen Verzicht auf Steuern oder deren Reduzierung im Rahmen der (endgültigen) Steuerfestsetzung sondern auf Grundlage von Verwaltungsanweisungen, nach denen die zuständigen Finanzämter im Rahmen der „Erhebung“ und Vollstreckung festgesetzter Steuern und bei der Festsetzung von Steuervorauszahlungen, die ja eine Form der vorläufigen Steuererhebung (§ 37 AO) ist, die Zügel lockern sollen. Letztlich geht es dabei um eine vorübergehende Liquiditätsschonung der Unternehmen. Klar ist aber auch, dass die tatsächlich entstandenen und entstehenden Steuern am Ende zu zahlen sind. Man kann insoweit von „Erste Hilfe“-Maßnahmen sprechen. Es wird sich zeigen müssen, ob sie ausreichen.

Für Unternehmer und Steuerpflichtige ist es wichtig, die Hilfsmaßnahmen richtig einzuordnen, um sie ohne unerwünschte Nebenwirkungen nutzen zu können. Denn es zeigen sich dabei auch Fallstricke. Nachfolgend sollen die Grundsätze dargelegt werden. Zumal der Steuerpflichtige/Unternehmer die Verantwortung für seine Erklärungen zu übernehmen hat. Daher empfiehlt es sich, bei Zweifelsfragen fachlichen Rat einzuholen.


Teil des Schutzschildes zur Bewältigung der Corona-Krise sind steuerliche Hilfsmaßnahmen für Selbständige und Unternehmen. (Copyright: Gerold/adobe.stock)

Maßgebliches Schreiben des Bundesfinanzministeriums

Unter Abstimmung mit den obersten Landesfinanzbehörden hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 19.03.2020 in einem ersten Aufschlag die steuerlichen Erleichterungen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bestimmt.

Diese beziehen sich auf die von den Landesfinanzbehörden verwalteten Steuerarten

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Umsatzsteuer

und sehen folgende drei Erleichterungsmaßnahmen vor:

(Vertiefende Informationen zu den einzelnen Punkten erhalten Sie in separaten Beiträgen mit Klick auf den jeweiligen Punkt!)

Dabei handelt es sich durchweg um Maßnahmen auf Ebene der Steuererhebung. Die Begleichung von Steuerlasten wird dadurch vorübergehend erleichtert; der Staat verzichtet aber am Ende nicht auf ihre Realisierung. Der Steuerpflichtige muss sich also darüber im Klaren sein, dass nach dem Motto „aufgeschoben ist nicht aufgehoben“ später eine zusammengeballte Steuernachzahlung auf ihn zukommen kann (die zuvor gestundeten Beträge, etwaige Nachzahlungen, wenn die Vorauszahlungen zu niedrig waren und möglicherweise auch vorläufig von der Vollstreckung ausgesetzte Beträge).

Die Erleichterungsmaßnahmen treten nicht automatisch ein, sondern werden nur auf Antrag der nach dem BMF-Schreiben vom 19.03.2020 Antragsberechtigten gewährt. Die Finanzverwaltungen der Länder geben inzwischen Antragsformulare heraus, mit denen eine „Corona-bedingte“ Stundung und Anpassung von Vorauszahlungen beantragt werden kann.

Die Anträge können in ihrer gegenwärtigen Fassung auf den Homepages der jeweiligen Landesfinanzverwaltung heruntergeladen werden, zum Beispiel hier und hier.

Anwendungsbereich: Wofür gilt der Antrag nach dem BMF-Schreiben vom 19.03.2020 insbesondere nicht?

Die vereinfachte Stundungs-, Herabsetzungs- und Vollstreckungsschutzregelung im Zusammenhang mit einer erheblichen Corona-Betroffenheit gilt nur für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer.

Sie gilt nicht für Steuerabzugsbeträge iSd § 222 Satz 3 und 4 der Abgabenordnung (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer). Für Steuerabzugsbeträge besteht aber die Möglichkeit, einen gesonderten Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen; hierbei dürften indes die strengeren, allgemeinen Voraussetzungen (§ 258 AO) Anwendung finden.

Der Grund liegt darin, dass der Steuerabzug von dem Abzugsverpflichteten nicht für sich, sondern für einen Anderen vorgenommen wird (Bsp.: die Kapitalgesellschaft die Kapitalertragsteuer im Ausschüttungsfall für den Gesellschafter oder der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer).

Wer kann den Antrag auf erleichterte Stundung und Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen und wer nicht?

Das BMF hat sein Schreiben vom 19.03.2020 als „steuerliche Hilfsmaßnahmen für alle Unternehmer“ eingeführt.

Das sind grds. nicht (soweit sie nicht ausnahmsweise doch in einer Unternehmereigenschaft betroffen sind):

a)

  • Arbeitnehmer, d. h. nicht selbständig Beschäftigte
  • Gesellschafter, wenn es um den Zusammenhang mit einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung geht.

Den von den Landesfinanzverwaltungen zur Umsetzung erstellten Antragsformulare ist diese Einschränkung auf den ersten Blick nicht unbedingt zu entnehmen.

Verwirrenderweise wird der Begriff des „Unternehmers“ auch in dem BMF-Schreiben vom 19.03.2020 selbst nicht verwendet. Letztlich ergibt sich der eingeschränkte Antragstellerkreis aber auch daraus, dass das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 die Erleichterungen auf „unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige“ bezieht und in Tz. 4 klarstellt:

„Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.“

Dies rechtfertigt sich auch daraus, dass „Unternehmer“ und Selbständige auf ihrer unternehmerischen Risikotragung von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise „in vorderster Front“ betroffen sind. Auch Arbeitnehmer können natürlich von der Corona-Krise betroffen sein. Nach der Vorstellung des BMF schlägt es bei diesen aber nur mittelbar ein. Für Arbeitnehmer ist zudem zu erwarten, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer zutreffend für ihn einbehält und abführt, und es stehen andere Schutzmaßnahmen zur Verfügung.

Davon abgesehen bleibt es Arbeitnehmern unbenommen, unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Stundung wegen „erheblicher Härte“ nach § 222 AO zu stellen.

b)

Was unter den potenziell „unmittelbar Betroffenen“ bzw. „Unternehmern“ zu fassen ist, dürfte sich nach der betroffenen Steuerart bestimmen, also insbesondere:

  • Einkommen-/Körperschaftsteuer: alle Steuerrechtssubjekte, die als „unternehmerisch tätig“ zu veranlagende Steuerpflichtige sind, wie Gewerbetreibende, Mitunternehmer von gewerblich tätigen Personengesellschaften (§ 15 EStG), Selbständige bzw. Freiberufler (§ 18 EStG); Kapitalgesellschaften und ggfs. auch andere Steuerpflichtige/Körperschaften nach dem KStG. U.E. sollten auch (unternehmerisch tätige) Vermieter prüfen und mit dem Finanzamt abklären, ob sie zu den unmittelbar betroffenen Antragstellern gezählt werden können.
  •  Gewerbesteuer: Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Betriebssteuer; Steuersubjekt ist hier der Gewerbetreibende, also der Einzelunternehmer, bei Gesellschaften die Kapitalgesellschaft oder die Personengesellschaft.
  • Umsatzsteuer: Auch hierbei handelt es sich grds. um eine Betriebssteuer, so dass der Kreis demjenigen der Gewerbesteuer entsprechen dürfte. Allerdings ist „Unternehmer“ im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nicht nur ein gewerblicher Unternehmer, sondern bspw. auch jeder Vermieter (mag er ertragsteuerrechtlich auch nur Vermögensverwaltung betreiben). Insoweit kann also auch ein Vermieter, der eine Option nach § 9 Abs. 2 UStG ausgeübt hat, hierunter fallen.
  • Fraglich ist, was bei steuerlicher Fehleinordnung gelten wird, wenn sich also bspw. ein bisher einkommensteuerrechtlich als Selbständig betrachteter freier Mitarbeiter später in einem Statusverfahren als „Scheinselbständiger“, d. h. Nicht-Selbständig Beschäftigter iSd § 19 EStG herausstellt. Dies könnte als Verletzung der Richtigkeits- und Vollständigkeitserklärung im Sinne der „Antragsversicherung“ gewertet werden, wenn dies erkennbar war.

Bei Abgrenzungsfällen ist aber ohnehin auch Corona-unabhängig eine Statusfeststellung und rechtliche Beratung unerlässlich.

Wird in Anbetracht der Corona-Krise die Abgabefrist für die Jahressteuererklärung 2018 verlängert?

Die Corona-Krise ändert nichts daran, dass die Steuererklärung fristgerecht abzugeben sind.

Die Finanzministerien einiger Bundesländer sind aber dazu übergegangen, Steuerberater und weitere Vertreter der steuerberatenden Berufe darüber zu informieren, dass die Frist für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2018 auf Antrag rückwirkend vom 29.2.2020 – zunächst bis zum 31. Mai 2020 – verlängert wird. Es ist davon auszugehen, dass sich dies auf Steuerpflichtige bezieht, die ihre steuerlichen Erklärungen durch Steuerberater erstellen lassen. Steuerpflichtige sollten sich mit ihrem Steuerberater in Verbindung setzen und abklären lassen, ob die Fristverlängerungsmöglichkeit für sie gilt.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

Autor

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Mario Knepper
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
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