Aufgrund der Corona-Pandemie bestehen bei vielen Unternehmen, insbesondere im Mittelstand, Finanzierungssorgen. Werden innerhalb von vertikalen Wertschöpfungsprozessen Lieferungen aufgrund von Liquiditätsengpässen eines Zulieferers unterbrochen, kann dies sehr schnell zu einem Produktionsstopp auch im eigenen Unternehmen führen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen sind oft von einzelnen hochspezialisierten Zulieferern abhängig. Um in der gegenwärtigen Lage die Lieferketten aufrecht zu erhalten, kann es nötig werden, dass Unternehmen für ihre Zulieferer mit Bürgschaften gegenüber deren Gläubigern einspringen.

Die gewerbsmäßige Stellung von Bürgschaften für andere ist allerdings Garantiegeschäft gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 Kreditwesengesetz (KWG), sodass hierfür eine Erlaubnis der BaFin nach § 32 Abs. 1 KWG benötigt wird. Verstöße gegen die Erlaubnispflicht stellen eine Straftat dar, vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG.


(Copyright BaFin)

Allerdings wertet die BaFin laut ihrem am 03.04.2020 aktualisierten Merkblatt „Hinweise zum Tatbestand des Garantiegeschäfts“ vom 08.01.2009 einen solchen Eintritt als Bürge für einen Zulieferer, dessen Ausfall auch den Bürgen in Schwierigkeiten brächte, nicht als erlaubnispflichtiges Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 KWG. Denn es handelt sich in einem solchen Fall nicht um die Übernahme „für andere“. Das eigene wirtschaftliche Interesse an dem Geschäft, das er verbürgt, dokumentiert der Bürge dadurch, dass er für die Stellung der Bürgschaft keine Gebühr erhebt.

Unter diesen Voraussetzungen betreibt das Unternehmen mit der Stellung als Bürgschaft für seinen Zulieferer kein Bankgeschäft und benötigt deswegen auch keine Erlaubnis als Kreditinstitut nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG, selbst wenn es für eine Mehrzahl seiner Zulieferer eine solche Bürgschaft stellt.

Hinweis für die Praxis

Die Übernahme von Bürgschaften und Garantien für Zulieferer im Rahmen vertikaler Wertschöpfungsprozesse ist grundsätzlich auch ohne Erlaubnis nach § 32 KWG möglich, wenn dessen Ausfall die Lieferkette des eigenen Unternehmens unterbrechen könnte und in diesem Fall ein Produktionsstopp auch im eigenen Unternehmen droht.

Die Erlaubnisfreiheit besteht aber auch unter diesen Voraussetzungen nur dann, wenn für die Stellung der Bürgschaft oder Übernahme der Garantie keine Gebühr erhoben wird. Hierauf ist daher unbedingt zu achten!

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  • Anwalt des Jahres in NRW (Alexander Knauss) für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2022)

  • TOP-Kanzlei für Bank- und Finanzrecht 
    (WirtschaftsWoche 2022)

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