29.03.2021

In unternehmerischen Konzernstrukturen bestehen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften regelmäßig körperschaftsteuerliche Organschaften im Sinne der §§ 14 ff. KStG (ertragsteuerliche Organschaften). Mit einer körperschaftsteuerlichen Organschaft wird grundsätzlich das steuerrechtliche Ziel verfolgt, Einkünfte und Verluste auf Ebene der Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) der Muttergesellschaft (Organträger) zuzurechnen. Hierdurch wird eine schnelle und regelmäßig unkomplizierte Möglichkeit geschaffen, Verluste innerhalb der Unternehmensgruppe gebündelt bei der Muttergesellschaft ertragssteuermindernd ausnutzen zu können. Zeitintensive und nicht selten kostspielige Umstrukturierungen innerhalb der Unternehmensgruppe bedarf es dann oftmals nicht.


Körperschaftsteuerliche Organschaft – § 302 AktG – SanInsFoG 2021 (Copyright: 216625701/adobe.stock). 

Die steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ergeben sich aus § 14 KStG: Danach bedarf es vor allem einer finanziellen Eingliederung aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung des Organträgers (Muttergesellschaft) an der Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG sowie eines Gewinnabführungsvertrages (§ 291 Abs. 1 AktG) zwischen Organträger und Organgesellschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG.

Überprüfung von derzeitigen Gewinnabführungsverträgen als Konsequenz des neugefassten § 302 Abs. 3 AktG

Wird allerdings ein Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH als Organgesellschaft abgeschlossen, hat man zwingend zu beachten, dass § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft einen ausdrücklichen Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG („Verlustübernahme“) in seiner jeweils gültigen Fassung im Unternehmensvertrag verlangt.

Insbesondere Gewinnabführungsverträge, die noch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 („ÄnderungsG“), mit dem § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG neugefasst wurde (vgl. Art. 2 Nr. 3 ÄnderungsG), abgeschlossen wurden, erhalten nicht selten bloß eine starre Verweisung auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung des § 302 AktG.
Durch Art. 15 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 22. Dezember 2020 (SanInsFoG) wurde aber nun § 302 Abs. 3 AktG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 (vgl. Art. 25 SanInsFoG) neugefasst. Aufgrund dieser konzernrechtlichen Neuregelung müssen sämtliche bestehenden Gewinnabführungsverträge zwingend auf den § 302 AktG n.F. (Stand: 1. Januar 2021) verweisen. Ansonsten ist die fortgesetzte Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft nicht gewährleistet! Dies gilt vor allem für ältere Gewinnabführungsverträge, die keine dynamische Verweisung auf § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung enthalten, sondern allein starr auf den § 302 AktG Bezug nehmen.

Fazit

Durch das SanInsFoG wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 der § 302 Abs. 2 AktG neugefasst. Nach dem seit Februar 2013 in Kraft getretenen § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG muss ein Gewinnabführungsvertrag im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zwingend auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verweisen.

Gewinnabführungsverträge, die keinen dynamischen, sondern nur einen starren Verweis auf § 302 AktG beinhalten, müssen daher grundsätzlich vertraglich angepasst werden! Erfolgt dies nicht oder nicht rechtzeitig, ist die fortgesetzte Anerkennung der bestehenden körperschaftsteuerlichen Organschaft gefährdet. Die damit verbundenen steuerlichen Folgen sind nicht zu unterschätzen.

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