22.07.2021

Die Hochwasserkatastrophe der vergangenen Woche, die insbesondere im Ahrtal (Rheinland-Pfalz), aber auch in einigen Gebieten von Nordrhein-Westfalen (Euskirchen, Bad Münstereifel usw.) verheerende Spuren und Schäden hinterlassen hat, wird für die meisten Betroffenen schwerwiegende wirtschaftliche Konsequenzen zeitigen. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen aller Voraussicht zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Entsprechend haben das Ministerium der Finanzen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen sowie das Ministerium der Finanzen des Bundeslandes Rheinland-Pfalz jeweils mit gleichlautenden Erlassen (= Verwaltungsanweisungen) vom 16. Juli 2021 („Katastrophenerlasse NRW/RLP“) zahlreiche steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten bei den Betroffenen der Flutkatastrophe auf den Weg gebracht.


Katastrophenerlasse des Ministeriums für Finanzen RLP und NRW aus Juli 2021 (Copyright: /adobe.stock).

Die Katastrophenerlasse NRW/RLP regeln diverse steuerliche Entlastungsmaßnahmen zugunsten der betroffenen Steuerpflichtigen sowie der Steuerberaterinnen und der Steuerberater.

Wesentlicher Inhalt der Katastrophenerlasse NRW/RLP (Aufriss)

1. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen

  • Die nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Oktober 2021 Anträge auf Stundung hinsichtlich bis dahin zu zahlender Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Diese Stundungen werden längstens bis zum 31. Januar 2022 gewährt. Anträge auf Stundung der nach dem 31. Oktober 2021 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind indes besonders zu begründen.
  • Ferner soll die Finanzverwaltung bis zum 31. Januar 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. Oktober 2021 fällig gewordenen Steuern absehen.

2. Steuerbegünstigte Zuwendungen

  • Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt als Nachweis der Zuwendungen, die bis zum 31. Oktober 2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes inländisches Sonderkonto eingezahlt oder bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes des unmittelbar Zuwendenden.
  • Ruft eine gemeinnützige Körperschaft zu Spenden zur Hilfe für die Opfer des Hochwassers auf (= Sonderaktion) und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung fördert, verwenden (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO), ist dies für die Steuerbegünstigung grundsätzlich unschädlich, wenn sie diese Mittel ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den oben angegebenen Zweck verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung zwingend hinzuweisen.

3. Verlust von Buchführungsunterlagen

  • Sind unmittelbar durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen etc. vernichtet worden oder verloren gegangen, sollen dem Betroffenen hierdurch keine Nachteile entstehen. Er sollte die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und (soweit möglich) auch nachweisbar halten.

4. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit

  • Umfassende steuerliche Entlastungsmaßnahmen sehen die Katastrophenerlasse NRW/RLP für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit vor. So werden grundsätzlich etwa Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter bei rechtzeitiger Vornahme und rechtzeitigem Antrag gewährt. In Ausnahmefällen kann auf Antrag auch die Bildung einer Rücklage für die Ersatzbeschaffung zugelassen werden. Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklagen darf grundsätzlich insgesamt höchstens EUR 600.000 betragen und darf grundsätzlich in keinem Jahr EUR 200.000 übersteigen – Ausnahmen sind möglich.
  • Werden Entschädigungen (z.B. durch eine Versicherung) gewährt und werden stille Reserven übertragen, sind die nach den Katastrophenerlassen NRW/RLP zulässigen Sonderabschreibungen und Rücklagen (s.o.) grundsätzlich nach ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Entschädigungen, zu bemessen. Entsprechendes gilt grundsätzlich bei erfolgsneutralen Zuschüssen.
  • Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können unter bestimmten Voraussetzungen als Erhaltungsaufwand anerkannt werden. Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Entsprechendes gilt grundsätzlich für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen.
  • Des Weiteren sehen die Katastrophenerlasse NRW/RLP ein Paket an Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft vor – beispielsweise: die Möglichkeit des ganz oder teilweisen Erlasses von Einkommensteuer bei Ertragsausfall aufgrund der Flutkatastrophe oder die Möglichkeit, Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen als abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.

5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • Auch hier sind gemäß der Katastrophenerlasse NRW/RLP Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von zerstörten Gebäuden entsprechend den Regelungen zu den Betriebsgrundstücken (s.o.) grundsätzlich möglich. Auch können Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden unter bestimmten Voraussetzungen als Erhaltungsaufwand behandelt werden.

6. Lohnsteuer

  • Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine von der Flutkatastrophe betroffenen Arbeitnehmer können steuerfrei sein. So sind Unterstützungen von bis zu einem Betrag von EUR 600 pro Kalenderjahr grundsätzlich steuerfrei. Ein übersteigender Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen soll die Finanzverwaltung bei einem vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmer von einem besonderen Notfall ausgehen.
  • Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens (Arbeitslohnspende) zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von der Flutkatastrophe betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto, können diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben.
  • Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

7. Grundsteuer und Gewerbesteuer

  • Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung sind in § 33 GrStG umfassend geregelt.
  • Stundungs- und Erlassanträge hinsichtlich der Gewerbesteuer sind wiederum an die Gemeinden oder an das zuständige Finanzamt zu richten.

Fazit

Mit den Katastrophenerlassen NRW/RLP haben sowohl das Bundesland Rheinland-Pfalz als auch das Bundesland Nordrhein-Westfalen für schnelle und effektive Entlastungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Steuerrechts gesorgt. Allerdings sind diese Entlastungsmaßnahmen nicht selten an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die es zwingend zu beachten gilt. Kommt der betroffene Steuerpflichtige den Voraussetzungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann dies zu einer erneuten bösen Überraschung führen, wenn man bereits die steuerliche Begünstigung fest eingeplant hatte. Insofern wird man nicht selten auf die Beratung eines Steuerberaters oder Rechtsanwaltes zurückzugreifen haben.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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