27.07.2021

Das MoPeG und seine weitreichenden Auswirkungen

Nun ist es so weit! Die Reform des Personengesellschaftsrechts in Form des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde am 25. Juni 2021 beschlossen und tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Das zunächst von einer Expertenkommission hierzu ausgearbeitete Konzept zur Neuregelung der GbR, OHG, KG sowie zur Partnerschaftsgesellschaft (sog. Mauracher Entwurf) wurde zwar in einigen Detailfragen überarbeitet, spiegelt sich aber im Großen und Ganzen auch in dem nun erlassenen Bundesgesetz wider. Auch hat auf den letzten Metern der Gesetzesentwurf der Bundesregierung nur noch kleinere Änderungen durch den Rechtsausschuss erfahren.

Insgesamt sind 149 Gesetze und Verordnungen betroffen. Zwei der größten Änderungen sind aber ohnehin schon seit mehreren Jahren gängige Rechtsanwendungspraxis: So hatte der BGH bereits im Jahr 2001 in seiner berühmten Entscheidung „Weißes Ross“ (BGH, Urt. v. 29. Januar 2001, Az. II ZR 331/00) die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR und sodann im Jahr 2008 die Grundbuchfähigkeit dieser Gesellschaftsform anerkannt (BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2008, Az. V ZB 74/08). Die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR wurde nun auch ins Gesetz gegossen, was insbesondere der Wirtschaft und der Allgemeinheit einen deutlich einfacheren Zugang zur geltenden Rechtslage verschafft. Durch die normative Anerkennung der Außen-GbR als eigenständiges Rechtssubjekt und die Möglichkeit der freiwilligen Eintragung von GbRs in ein eigens hierfür neu geschaffenes Gesellschaftsregister zeigt sich, dass das gesetzliche Leitbild der GbR ab dem 1. Januar 2024 eine auf Dauer angelegte Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist. Entsprechend sehen auch die neuen Rechtsvorschriften – in Abkehr von den bisherigen Regelungen in §§ 705 ff. BGB – die rechtsfähige GbR als gesetzlichen Regelfall und für die nicht rechtsfähige GbR demzufolge Sondervorschriften vor.


Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts kommt und hat einige wesentliche Neuerungen im Gepäck (Copyright: p365.de/adobe.stock).

Des Weiteren soll es künftig prinzipiell auch den freien Berufen möglich sein, sich in der Gesellschaftsform der Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) zusammenzufinden. Als weitere wesentliche Neuerung wird ein dem aktienrechtlichen Anfechtungsmodell folgendes Beschlussmängelrecht für Personenhandelsgesellschaften implementiert. Auch der GbR steht es frei, dieses Beschlussmängelrecht in ihrem Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Eine weitere Änderung gibt es etwa hinsichtlich des Vertragssitzes der Gesellschaft: Hier war es Personengesellschaften bislang verwehrt, einen dem Verwaltungssitz abweichenden Vertragssitz zu wählen. Doch auch dies wird sich künftig zumindest für die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR ex lege ändern.

Einige wesentliche Änderungen im Überblick

  • Die rechtsfähige GbR ist zukünftig selbst und ausschließlich unmittelbarer Träger ihres Vermögens. Dies hat etwa zur Folge, dass Zwangsvollstreckungen in das Gesellschaftsvermögen künftig nur mit einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel und nicht mehr mit einem gegen sämtliche Gesellschafter geltenden Titel möglich ist.
  • Die eingetragene GbR hat einen Rechtsformzusatz („eGbR“ bzw. „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“) zu führen.
  • Die Gewinn- und Verlustverteilung nach Köpfen wird abgeschafft und vorrangig nach den Beteiligungsverhältnissen der Gesellschafter bestimmt. Dies deckt sich mit der in der Wirtschaft ohnehin verbreiteten Praxis.
  • Die eingetragene Außen-GbR ist zukünftig umwandlungsfähig. Sie kann also künftig nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes (UmwG) etwa an einer Spaltung oder Verschmelzung teilnehmen.
  • In Anlehnung an das GmbH-Recht wird bei der GbR, OHG und KG künftig auch eindeutig geregelt sein, in welchem Umfang die einzelnen Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft Informationsrechte haben. Diese Informationsrechte werden nicht ohne Weiteres zulasten der Gesellschafter einschränkbar sein.
  • Bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GbR, OHG oder KG hat die Gesellschaft diesem eine Abfindung zu zahlen: Die Abfindungshöhe ist, wenn nichts anderes im Gesellschaftsvertrag bestimmt wurde, abhängig vom Wert des jeweiligen Gesellschaftsanteils. Dieser Wert wird jedoch – anders als bisher – nicht mehr quotal bestimmt, sondern unmittelbar vom Unternehmenswert abgeleitet.
  • Auch wird das durch die Rechtsprechung entwickelte Institut der Gesellschafterklage („actio pro socio“) mit konkreten Voraussetzungen kodifiziert.
  • Ferner sehen die Regelungen einen Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters auf Befreiung der Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten vor. Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.
  • Die Einheits-GmbH & Co. KG findet sich künftig ausdrücklich im Gesetz wieder und die Rechtslage wird insoweit präzisiert, dass die Gesellschafterrechte in der GmbH künftig von den Kommanditisten wahrgenommen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht abweichend geregelt.
  • Hinsichtlich der Abgrenzung der Außen-GbR und der Innen-GbR besteht eine gesetzliche Vermutung, wonach der Betrieb eines Unternehmens durch eine GbR unter gemeinschaftlichen Namen als Ausdruck des Willens der Gesellschafter anzusehen sei, dass die GbR am Rechtsverkehr teilnehmen soll und somit als Außen-GbR zu qualifizieren ist.

Fazit

Grundsätzlich ist das Feedback hinsichtlich der durch das MoPeG erfolgenden Änderungen positiv, weil der Großteil der Wissenschaft und Praxis eine Generalüberholung des Personengesellschaftsrechts an längst überfällig angesehen hat. So waren schon seit längerem zwischen der von der Rechtsprechung geprägten Anwendungspraxis und den normierten Gesetzesbestimmungen (§§ 705 ff. BGB) teilweise kaum zu überwindende Gräben entstanden.

Des Weiteren wird man die Möglichkeit einer Registereintragung als geglückte Regelung anzusehen haben, weil – bekannt etwa aus dem Handels- und Vereinsregister – mit einer solchen Eintragung ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit einhergeht. Man kann davon ausgehen, dass diese Möglichkeit – ganz unabhängig von einem etwaigen faktischen Zwang – oft genutzt werden wird. Zumindest für sämtliche Gesellschaften, die Rechte an Grundstücken, an Gesellschaftsanteilen einer GmbH oder Rechte an sonstigen in öffentlichen Registern oder Listen geführten Vermögensgegenständen erwerben möchten, ist eine vorherige Eintragung in das Gesellschaftsregister unumgänglich.

Als Wermutstropfen des MoPeG wird man sicherlich den erneut verpassten Schritt in das digitale Zeitalter zu sehen haben. Schließlich hat der Gesetzgeber auch im MoPeG für die Digitalisierung im Bereich der Unternehmensgründung, Rechtsänderung und Versammlungen erneut keinen Platz gefunden. Auch geht das MoPeG weiterhin vom Einstimmigkeitsprinzip bei Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung aus, was grundsätzlich in Gesellschaften zu weniger Entscheidungsspielraum führt und in den Gesellschaftsverträgen meist auf Stimmenmehrheit mit jeweils unterschiedlichem Quorum abgemildert wird. Ferner wird es einer einmal in das Gesellschaftsregister eingetragenen GbR versagt, sich aus dem Register wieder austragen zu lassen. Zwar wurde dieser rechtliche Schritt mit Verweis darauf begründet, dass kein Grund für eine Austragung nach vorheriger Eintragung ersichtlich sei. Andererseits ist aber auch kein Grund ersichtlich, die Austragung per se zu verbieten.

In der Summe wir man die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts als gelungen ansehen können. Auch werden die künftigen Änderungen schon heute erheblichen Einfluss auf die Beraterpraxis und Wirtschaft haben. Denn von nun an sollten bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und Unternehmensstrukturen sowie auch im Rahmen der Nachfolgeplanung das künftige geltende Personengesellschaftsrecht hinreichend antizipiert werden.

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an den Autor dieses Beitrages wenden!

Autoren

RA Dr. Karl Brock, MEYER-KÖRING, Bonn; WissMA Tom Grunwald, MEYER-KÖRING, Bonn

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