09.06.2022

Die Gesellschafter einer GmbH halten ihre Geschäftsanteile und haben die Kontrolle über die zentralen Entscheidungen des Unternehmens. Ihre kreativen und wirtschaftlichen Ideen sind es, die langfristig die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft prägen. Sie bilden gewissermaßen das Herz des Unternehmens. Umso verheerender können die Auswirkungen sein, wenn es unter den Gesellschaftern zu Streitigkeiten kommt.


Gesellschafterstreit in der GmbH (Copyright: Freedomz/adobe.stock).

Was bedeutet die Gesellschafterstreitigkeit für die GmbH und ihre Gesellschafter?

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist bereits ihrem Zweck nach darauf ausgerichtet, einer kleinen Gruppe von Unternehmern mit einer gemeinsamen Idee den Wettbewerbseintritt zu vereinfachen. Dies spiegelt sich in der Kombination aus beschränkter Haftung der Gesellschaft einerseits und Kontrolle der Geschäftsführung durch die Gesellschafter als ihre Träger andererseits wider. Während insbesondere der zweitgenannte Aspekt im Anfangsstadium der Gesellschaft einen wesentlichen Vorteil gegenüber anderen Rechtsformen darstellt, weil euphorisch eine gemeinsame Vision verfolgt wird, können mit der Zeit hieraus zahlreiche Probleme erwachsen. Auf lange Sicht können Krisen, Veränderungen der Geschäftswelt oder auch ein persönlicher Wandel einzelner Gesellschafter dazu führen, dass sich in der ursprünglichen Gruppe von Unternehmern mit einem gemeinsamen Plan Streitigkeiten entwickeln, sodass nicht mehr an einem Strang gezogen wird.

Gegenstand solcher Streitigkeiten werden oftmals zentrale Grundbausteine der Gesellschaft sein. Zu denken ist insbesondere an die Besetzung der Geschäftsführung oder die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschafterversammlung über Vermögensinvestitionen, Gewinnausschüttungen o.Ä. So kommt es, dass Gesellschafterstreitigkeiten schnell das gesamte Unternehmen betreffen und je nach Dauer und Intensität schwerwiegende wirtschaftlich und reputationsbezogene Folgen nach sich ziehen.

Aus diesem Grund besteht ein großes Bedürfnis, derartige Streitigkeiten zu verhindern oder – wo dies nicht möglich ist – schnellstmöglich beizulegen. Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es einer kompetenten Beratung durch erfahrene Experten auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts.

Kostenersparnis durch Streitbeilegung vor einem Schiedsgericht?

Kommt es nun zu einem Gesellschafterstreit, besteht ein großes Interesse daran, diesen so zeit- und kostengünstig abzuwickeln, wies es nur möglich ist. Hierbei spielt die Streitbeilegung vor einem Schiedsgericht eine zentrale Rolle. Denn wegen der fehlenden Öffentlichkeit des Schiedsverfahrens und der regelmäßig schnellen Entscheidung der Schiedsrichter kann das Schiedsverfahren ein attraktiver Weg sein, um die Gesellschafterstreitigkeit zügig beizulegen. Ein schiedsgerichtliches Verfahren erfordert aber zunächst eine wirksame Schiedsklausel zwischen den Konfliktparteien im Gesellschaftsvertrag. Diese muss (1.) entsprechend den §§ 1029 ff. ZPO formwirksam zustande gekommen und (2.) im Hinblick auf die Zuweisung zu einem außergerichtlichen Rechtsweg hinreichend konkret bestimmt sein, (3.) eine schiedsfähige Streitigkeit zum Gegenstand haben und (4.) zum Zeitpunkt des Streites noch wirksam bestehen.

Das Schiedsverfahren beginnt mit einem Antrag des Klägers und entspricht in seinem weiteren Ablauf im Wesentlichen dem eines staatlichen Gerichtsverfahrens. Am Ende steht ein Schiedsspruch, dessen Wirkung dem Tenor eines rechtskräftigen Gerichturteils entspricht. Die schiedsgerichtliche Streitbeilegung kann auch in einer frühen Phase des Streites ein wirksames Werkzeug sein, um ein Ausarten des Konfliktes zu vermeiden.

Unter Umständen kann aber auch schon bereits ein Gespräch mit einem erfahrenen Mediator Missverständnisse aufdecken und beseitigen, ohne dass es zu einem Verfahren vor einem Schiedsgericht oder einem ordentlichen Gericht kommen muss.

Streit über die Abberufung und Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers?

Die Geschäftsführung der GmbH ist für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens verantwortlich und somit von entscheidender Bedeutung für die Richtung, in die sich das operative Geschäft der Gesellschaft entwickelt und damit zwangsläufig oftmals Gegenstand von Streitigkeiten unter den Gesellschaftern. Die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers unter Bestellung eines neuen Kandidaten, der den eigenen Zielvorstellungen eher entspricht, ermöglicht es Gesellschaftern ihren Einfluss innerhalb des Unternehmens auszubauen oder für die Zukunft zu festigen.

Grundsätzlich ist die Abberufung eines Fremd-Geschäftsführers ohne Weiteres durch einen Gesellschafterbeschluss mit einfacher Stimmmehrheit nach § 38 Abs. 2 Satz 1 GmbHG möglich („Bestellungsverhältnis“) – also ohne besonderen Rechtsgrund. Etwas Anderes gilt freilich, wenn der Gesellschaftsvertrag insoweit abweichende Klausel enthält. Diese ist etwa dahingehend denkbar, dass eine Abberufung nur bei Vorliegen eines sachlichen bzw. wichtigen Grundes erfolgen kann.

Dabei gilt es zu beachten, dass das Anstellungsverhältnis ein von der Organschaft des Geschäftsführers getrenntes, selbständiges Rechtsverhältnis darstellt. Demzufolge besteht der Anstellungsvertrag auch nach der Abberufung des GmbH-Geschäftsführers grundsätzlich fort. Es bedarf einer eigenständigen wirksamen Kündigung des Anstellungsvertrages. Diese hat schriftlich zu erfolgen und setzt grundsätzlich eine gesonderte Beschlussentscheidung der Gesellschafterversammlung voraus. Daneben sind die einschlägigen dienst-/arbeitsvertraglichen Besonderheiten zu beachten – wie etwa die Zwei-Wochen-Frist bei einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB.

Ein wichtiger Grund für die Abberufung ist allerdings immer dann erforderlich, wenn der Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführerstellung als ein Sonderrecht des Gesellschafters vorsieht. Diese Konstellation beim Gesellschafter-Geschäftsführer ist in praxi weit verbreitet, hat aber diverse Fallstricke im Gepäck, insbesondere hinsichtlich des Begriffs des „wichtigen Grundes“. Das Gesetz nennt insoweit nicht abschließend in § 38 Abs. 2 Satz 2 GmbHG insbesondere die grobe Pflichtverletzung und die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ein wichtiger Grund kann überdies zum einen in einer Eigenschaft des Gesellschafters in persona beruhen, etwa einem hohen Alter oder fehlender Fachkenntnisse, wenn diese bei Eintritt in die Gesellschaft wahrheitswidrig vorgespiegelt wurden. In den meisten Fällen wird der wichtige Grund aber in dem Verhalten des Gesellschafters wurzeln. Dabei genügt allerdings nicht jede Pflichtwidrigkeit. Beispielhaft aus der Rechtsprechung sind zu nennen etwa kriminelle Handlungen zum Nachteil der Gesellschaft, erhebliche Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag oder der Abzug liquider Mittel der Gesellschaft zu eigennützigen Zwecken.

Möglichkeit des Ausschlusses eines querulanten Gesellschafters?

Aus der zentralen Bedeutung der Gesellschafter im Gefüge der GmbH (s.o.) folgt, dass der Ausschluss eines Gesellschafters einen tiefgreifenden Einschnitt in die personelle Struktur der Gesellschaft darstellt. Folglich sind im Zuge eines Ausschlussverfahrens eine Vielzahl rechtlicher Herausforderungen zu meistern. Entsprechende Ausschlussverfahren sind daher stets durch fachkundige Berater zu begleiten.

Einziehung und Zwangsabtretung als außergerichtliche Lösungswege?

Zwar ist ein Ausschluss des betroffenen Gesellschafters auch ohne eine dahingehende Regelung im Gesellschaftsvertrag im Wege einer Ausschlussklage (dazu sogleich) möglich. Doch empfiehlt sich die Aufnahme einer solchen Regelung in den GmbH-Gesellschaftsvertrag, um die Wirkung des Ausschlusses unmittelbar mit Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung eintreten lassen zu können und nicht erst nach Ablauf eines oftmals langwierigen Gerichtsprozesses durch Gestaltungsurteil. Ein zwangsweiser Ausschluss des Gesellschafters sollte dabei mit der gleichzeitigen Verwertung seiner Geschäftsanteile geregelt werden, weil es dieses Vorgehen ermöglicht, dem Gesellschafter mit einem Beschluss von sämtlichen Rechten und Pflichten aus seinem Anteil zu entbinden.

Hierzu sind zwei unterschiedliche Wege denkbar: Zum einen ist eine Einziehung (vgl. § 34 GmbHG) möglich, mit der Folge, dass die Geschäftsanteile des betroffenen Gesellschafters untergehen. Daneben besteht auch die Möglichkeit der gesellschaftsvertraglichen Regelung einer Zwangsabtretung, in deren Zuge die Geschäftsanteile des betroffenen Gesellschafters auf einen Mitgesellschafter, die GmbH selbst („Erwerb eigener Anteile“) oder einen Dritten übertragen werden; der Geschäftsanteil geht somit also nicht unter. In beiden Fällen erlischt die Mitgliedschaft des betroffenen Gesellschafters mit dem Verlust seiner Geschäftsanteile.

Für die GmbH bieten derartige Regelungen des Gesellschafterausschlusses unter anderen den Vorteil, dass sie die Anforderungen an das Ausschlussverfahren im Vergleich zu einer Ausschlussklage vor Gericht in vielerlei Hinsicht herabsetzen kann. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Regelung, nach der ein Ausschluss im Belieben der Gesellschaft oder eines einzelnen Gesellschafters stehen würde, unzulässig wäre. Insoweit muss also zumindest immer ein sachlicher Grund als Anforderung im GmbH-Vertrag vorgesehen werden. Zudem müssen einige wichtige Fragen mit Blick auf den Ablauf des Verfahrens und die wirtschaftlichen Folgen bereits im Voraus geklärt werden, sodass schon bei der Ausarbeitung der Klauseln im Gesellschaftsvertrag eine kompetente Rechtsberatung unerlässlich ist.

Der betroffene Gesellschafter ist allerdings in einem derartigen Ausschlussverfahren nicht schutzlos gestellt. Er kann sich regelmäßig innerhalb einer Frist von einem Monat (vgl. § 246 Abs. 1 AktG analog) gegen den Beschluss im Wege einer Anfechtungsklage (oder ggf. Nichtigkeitsklage) zur Wehr setzen, indem er etwa formelle Fehler bei der Beschlussfassung oder das Fehlen eines hinreichenden sachlichen Grundes geltend macht. Gerade das Fehlen eines sachlichen Grundes ist häufig Gegenstand dahingehender Beschlussmängelklagen.

Grundsätzlich steht dem ausgeschlossenen (ehemaligen) Gesellschafter ein Anspruch auf Abfindung in Höhe des Verkehrswertes seines Geschäftsanteils zu. Allerdings kann auch eine niedrigere Abfindung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden, wobei jedenfalls die Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) einer allzu niedrigen Summe entgegensteht. Die Rechtsprechung legt hier in praxi einen strengen Bewertungsmaßstab an, sodass bei einer niedrigeren Abfindungssumme grundsätzlich Vorsicht geboten ist. Ein vollständiger Ausschluss der Abfindung ist bis auf wenige Ausnahmekonstellationen (etwa im Falle einer rein gGmbH) grundsätzlich nicht zulässig.

Möglichkeit der Ausschlussklage als gerichtliche Lösung?

Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung, wonach der Einzug oder die Zwangsabtretung der Geschäftsanteile eines Gesellschafters durch Beschluss – auch gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters – möglich ist, verbleibt lediglich die Möglichkeit einer Ausschlussklage. Auch diese setzt zunächst einen Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Erhebung der Ausschlussklage voraus, der grundsätzlich mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden muss. Diesen Beschluss kann der betroffene Gesellschafter mit den bereits genannten Beschlussmängelklagen angreifen, wobei sich die der Prüfungsrahmen des Gerichts auf formelle Fehler bei der Beschlussfassung beschränkt.

Wurde der vorgenannte Beschluss wirksam gefasst, wird nach Klageerhebung der Gesellschaft im anschließenden Ausschließungsprozess geklärt, ob ein hinreichender Ausschließungsgrund vorlag. Hier kann grundsätzlich auf die obigen Ausführungen zu einem wichtigen Grund bei Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers verwiesen werden. Allerdings ist ein strengerer Maßstab anzulegen, weil mit dem Verlust der Gesellschafterstellung weitreichendere wirtschaftliche Folgen für den betroffenen GmbH-Gesellschafter einhergehen als dem bloßen Verlust der Geschäftsführung.

Ergeht schließlich ein Gestaltungsurteil zugunsten der Gesellschaft, tritt die Ausschlusswirkung – nach umstrittener Rechtsprechung des BGH – gegenüber dem betroffenen Gesellschafter gleichwohl erst mit Zahlung der gerichtlich festgesetzten Abfindungssumme ein. Im Zeitraum zwischen Rechtskraft des Urteils und Zahlung der Abfindung soll dem Urteil zunächst die Wirkung zukommen, die Berechtigung des Ausschlusses festzuhalten und den Gesellschafter daran zu hindern, Maßnahmen, die mit zur Ausführung seines Ausschlusses ergriffen werden (etwa die Übernahme, der Einzug oder die Abtretung seiner Anteile), zu vereiteln.

Gesellschafterstreitigkeiten – was kann man prophylaktisch unternehmen?

Nicht immer müssen Streitigkeiten unter Gesellschaftern Ausmaße annehmen, dass sie in einem Wechsel der Geschäftsführung oder gar personellen Veränderungen der Gesellschafterstruktur münden. Mögliche Streitpunkte können etwa einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen in Gestalt bestimmter Investitionen, Entscheidungen über den Jahresabschluss – insbesondere mit Blick auf die Gewinnverteilung – oder die Ausübung bestimmter Kontrollrechte darstellen. Auch insofern kommen aber vorabbezogene Einzelfalllösungen wie die Implementierung eines Beirates oder sonstige streitentgegenwirkende (Sonder-)Regelungen im GmbH-Gesellschaftsvertrag in Betracht.

Hier empfiehlt es sich, so früh wie möglich, rechtlichen Rat einzuholen und den Streit möglichst auf außergerichtlichem Wege beizulegen.

Fazit

Streitigkeiten unter Gesellschaftern können zu komplizierten, zeit- und kostenintensiven Gerichtsverfahren führen. Dabei kann insbesondere ein sorgfältig ausgearbeiteter Gesellschaftsvertrag mühevolle Auseinandersetzungen von vornherein verhindern. Aber auch im Falle einer dennoch streitigen Auseinandersetzung gibt es zahlreiche Wege, den Streit einvernehmlich und vor allem zum Wohle der gesamten Gesellschaft beizulegen. Sollte auch dies nicht möglich sein, bleibt es allein dabei, den Streit durch die entsprechenden Instrumente des Gesellschaftsrechts (Ausschlussklage etc.) zu entscheiden. Insofern sollte bei Gesellschafterstreitigkeiten in der GmbH immer zeitnah Rechtsrat eingeholt werden.

Sie können sich bei Fragen zu dieser Thematik oder insgesamt zu Themen des Gesellschaftsrechts gerne unmittelbar an den Autor dieses Beitrags wenden!

Autoren

Rechtsanwalt Dr. Karl Brock

Wissenschaftlicher Mitarbeiter Constantin Dorschu

Autor

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