17.06.2022

Meldepflicht für aller Unternehmer?

Seit dem 1. Oktober 2017 müssen wirtschaftlich Berechtigte von juristischen Personen des Privatrechts (GmbH, eingetragener Verein usw.) und eingetragene Personengesellschaften (OHG, KG usw., aber noch nicht die GbR) – meldepflichtige Unternehmen – in das Transparenzregister eingetragen werden (§§ 20, 21 GwG). Ziel dieser Melde- und Eintragungspflicht ist es, Geldwäsche sowie Terrorismusfinanzierung zu unterbinden und Steuerflucht zu bekämpfen. Daher wurde ein für jedermann einsehbares staatliches Register geschaffen, in dem der wirtschaftlich Berechtigte der oben genannten Rechtseinheiten einzutragen ist – sog. Transparenzregister.

Bis zum 31. Juli 2021 sah das Geldwäschegesetz (GwG) zwar vor, dass eine Meldung des wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister durch das Unternehmen unterbleiben konnte, wenn sich aus einer anderweitigen Registereintragung (z.B. Handelsregister) der wirtschaftlich Berechtigte ergab. Diese Mitteilungsfiktion wurde durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz mit Wirkung zum 1. August 2021 aber wieder abgeschafft. Hierdurch ist die Zahl der meldepflichtigen Unternehmen von bisher schätzungsweise rund 400.000 um rund 1,9 Mio. Rechtseinheiten gestiegen.


Wir melden für Sie zum Transparenzregister an (Copyright: Egor/adobe.stock)!

Meldung im Jahr 2022 notwendig?

Für die schon vor dem 1. August 2021 bestehenden Gesellschaften sieht das Gesetz gewisse Übergangsfristen vor: So müssen bspw. GmbHs ihre wirtschaftlich Berechtigten bis zum 30. Juni 2022 und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG etc.) bis zum 31. Dezember 2022 gemeldet haben, wobei eine dann unterlassene Meldung mit einer weiteren Jahresfrist in eine Ordnungswidrigkeit münden kann.

Erst nach dem 31. Juli 2021 gegründete Gesellschaften müssen indes unverzüglich ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden.

Welche Konsequenzen drohen bei unterlassener Meldung?

Die transparenzregisterführende Stelle wird regelmäßig durch sog. Unstimmigkeitsmeldungen von Banken oder sonstigen geldwäscherechtlich Verpflichteten auf die falsche oder fehlende Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister aufmerksam. Denn Banken & Co. sind verpflichtet, beim Kunden Auskunft über den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, die erhaltenen Informationen mit den Transparenzregisterangaben abzugleichen sowie Unstimmigkeiten zu melden. Für die Fälle der wirksamen Inanspruchnahme der Meldefiktion bis zum 31. Juli 2021 (s.o.) hat eine Unstimmigkeitsmeldung aber erst ab dem 1. April 2023 zu erfolgen. In allen anderen Fällen ist die Unstimmigkeitsmeldung unverzüglich abzugeben!

Ist der wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister nicht (zutreffend) eingetragen, begründet dieser Gesetzesverstoß nicht selten eine Ordnungswidrigkeit (§ 56 GwG). Das aufsichtführende Bundesverwaltungsamt (BVA) kann daher solche Verstöße gegenüber dem Unternehmen, dessen Geschäftsführer sowie dem wirtschaftlich Berechtigten bereits bei leichtfertigen Verstoß per Bußgeld empfindlich sanktionieren. Darüber hinaus stellt das BVA bestimmte „Transparenzregister-Sünder“ auf seiner Homepage an den Pranger, was insbesondere den Ruf des Unternehmens „belastet“ – sog. Naming & Shaming.

Melde- und Prüfungsservice von MEYER-KÖRING:

Gerne übernehmen wir die Eintragungen in das Transparenzregister für Ihr Unternehmen zu einem Pauschalpreis inkl. Plausibilitätsprüfung Ihrer Angaben. Insofern erfolgt eine rechtssichere Registrierung zum Transparenzregister durch MEYER-KÖRING.

Gerne übernehmen wir für Sie und Ihr Unternehmen auch eine ausführliche juristische Prüfung der konkreten Transparenzpflichtigkeit und begleiten Sie auch künftig bei der kontinuierlichen Überwachung von Veränderungen beim wirtschaftlich Berechtigten und der Implementierung entsprechender Compliance-Mechanismen.

Bei weiteren Fragen hierzu oder bei einem Anmelde- bzw. Beratungsbedarf können Sie sich direkt an den Autor dieses Beitrages wenden.

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