Die Pressestelle des BGH teilt mit, dass der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12. Dezember 2000 gegen die umfassenden Haftungsfreizeichnungsklauseln der Banken beim Online-Banking entschieden hat. Eine Bank kann danach ihre Haftung für technisch oder betrieblich bedingte zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Online-Banking formularmäßig nicht umfassend ausschließen.

Die beklagte Bank (Postbank) bietet Kunden, die bei ihr ein Girokonto unterhalten, die Teilnahme am „Online-Service“ an. Die zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Klausel:

Aus technischen und betrieblichen Gründen sind zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Postbank Online-Service möglich. Zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen können beruhen auf höherer Gewalt, Änderungen und Verbesserungen an den technischen Anlagen oder auf sonstigen Maßnahmen, z. B. Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die für einen einwandfreien oder optimierten Postbank Online-Service notwendig sind, oder auf sonstigen Vorkommnissen, z. B. Überlastung der Telekommunikationsnetze.

Der klagende Verbraucherschutzverein begehrt von der Beklagten, die Verwendung der Klausel zu unterlassen. Die insoweit in den Vorinstanzen erfolglos gebliebene Klage hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Der XI. Zivilsenat hat hierzu ausgeführt:

Die beanstandete Klausel unterliege der Inhaltskontrolle nach §§ 911 AGBG. Sie diene nicht lediglich der Beschreibung tatsächlicher Zustände, sondern schränke den grundsätzlich „rund um die Uhr“ eröffneten Zugang der Kunden zum Online-Service und damit den Umfang der vertraglichen Leistungspflicht der Beklagten ein. Danach sei die Klausel als umfassende Haftungsfreizeichnung für technisch oder betrieblich bedingte Beschränkungen und Unterbrechungen des Online-Service zu verstehen. Ein derart undifferenzierter Haftungsausschluss verstoße jedoch gegen § 11 Nr. 7 AGBG, wonach der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sich jedenfalls nicht von der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit freizeichnen kann.

Quelle: Pressestelle des BGH – Urteil vom 12. Dezember 2000 – XI ZR 138/00

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