Mit der weltweiten Globalisierung und dem stetig zunehmenden grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr, insbesondere innerhalb Europas, verlieren Ländergrenzen immer mehr an Bedeutung. Immer häufiger werden Dienstleistungen über Ländergrenzen hinweg angeboten, Güter aus dem Ausland bestellt. Mit der Einführung des Euro als gemeinsamer Währung für Europa wurde dieser Wandel enorm beschleunigt. Durch die Vereinheitlichung der in Europa existierenden unterschiedlichen nationalen Bezahlverfahren soll diese Entwicklung nun weiter vorangetrieben werden.   

Zu diesem Zweck gibt es seit Januar 2008 den einheitlichen europäischen Zahlungsraum SEPA – Single European Payment Area. Rechtliche Grundlage ist die EU-Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payment Services Directive – PSD), welche bis 01.November 2009 in nationales Recht umzusetzen ist. 

Bereits seit Januar 2008 bieten Banken für Unternehmen und Verbraucher neue paneuropäische Zahlungsintrumente an. Nach Umsetzung der Richtlinie wird es einheitliche europäische Verfahren für Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen geben.

Die neuen Verfahren bringen für Verbraucher und Unternehmer diverse Änderungen mit sich. Nachfolgend daher einige Hintergrundinformationen:

I. Teilnehmerländer

An SEPA beteiligen sich insgesamt 31 Länder. Hierzu gehören die 13 Euro-Länder, 17 Länder des übrigen europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und die Schweiz. Betroffen sind damit fast eine halbe Milliarde Menschen. In den teilnehmenden Ländern bestehen derzeit unterschiedliche nationale Zahlungssysteme, über welche die jeweiligen Inlandszahlungen vollzogen werden. SEPA dagegen ermöglicht ein einheitliches europäisches Verfahren, mit welchem sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Zahlungen in Euro getätigt werden können. Zukünftig werden also Zahlungen in Euro innerhalb von SEPA ebenso unkompliziert, sicher und schnell abzuwickeln sein wie Inlandszahlungen. Ziel ist es, das jetzige nationale Zahlungssystem der Teilnahmeländer vollständig durch die SEPA-Verfahren abzulösen.

II. Die SEPA-Überweisung

Seit Januar 2008 bieten eine Vielzahl von Banken die „SEPA-Überweisung“ an, wodurch Zahlungen in Euro sowohl im Inland als auch im SEPA-Ausland ermöglicht werden. Dabei kommt es nicht auf den Betrag der Überweisung an.

Hervorzuheben ist, dass SEPA-Überweisungen innerhalb einer kurzen Laufzeit von maximal drei Bankgeschäftstagen (ab 2012: einem Bankgeschäftstag) auf dem Konto des Überweisungsempfängers gutgeschrieben werden. Dies gilt auch für grenzüberschreitende Überweisungen und dürfte insbesondere für die Einhaltung von Zahlungsfristen von erheblicher Bedeutung sein.

III. Die SEPA-Lastschrift

Beim SEPA-Lastschriftverfahren wird es im Vergleich zu dem jetzigen nationalen Lastschriftverfahren wichtige Änderungen geben. Diese sind im Einzelnen wie folgt hervorzuheben:

  • Lastschriftverfahren europaweit einheitlich
  • Lastschrifteinreichender eindeutig identifizierbar
  • Verwendung von IBAN und BIC
  • 8-wöchige Widerspruchsfrist, 12 Monate bei Lastschrift ohne gültigem Mandat
  • Exaktes Fälligkeitsdatum für das „Lastschriftmandat“

Mit einer europaweiten Einführung ist nicht vor Umsetzung der PSD in nationales Recht, also nicht vor November 2009 zu rechnen, da nur  bei einheitlicher Umsetzung der Richtlinie eine rechtssichere Abwicklung der Zahlungsleistungen gewährleistet werden kann.

Grenzüberschreitende Euro-Einzüge / SEPA-Lastschriftmandat

Durch die SEPA-Lastschrift  werden inländische und grenzüberschreitende Euro-Einzüge ermöglicht. Verbraucher oder Unternehmer könnten die SEPA-Lastschrift zum Beispiel nutzen, um Zahlungen für Dienstleistungen oder Einkäufe zu tätigen, deren Anbieter  ihre Hausbank im ausländischen „SEPA-Raum“ haben oder aber, um von einem Kunden in London eine Forderung einzuziehen.

Voraussetzung für den Lastschrifteinzug wird dabei künftig ein „SEPA-Lastschriftmandat“ sein, das etwa der derzeitigen deutschen Einzugsermächtigung entspricht. Mit dem Mandat wird der Zahlungsempfänger ermächtigt, den jeweils fälligen Betrag von dem Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Gleichzeitig ergeht ein Auftrag an die Bank des Zahlungspflichtigen, die Lastschrift einzulösen. Daher gilt insbesondere für Unternehmer, dass zur Verwendung der SEPA-Lastschrift, die bisher verwendeten Einzugsermächtigungen komplett auf das neue Lastschriftmandat umgestellt werden müssen. Da bereits erteilte Einzugsermächtigungen des Zahlungspflichtigen nicht für das SEPA-Lastschriftverfahren gelten, muss hierzu von jedem Zahlungspflichtigen eine neue Einzugsermächtigung („Lastschriftmandat“) eingeholt werden. Dies sollte zur Vermeidung von Verzögerungen rechtzeitig vorbereitet werden, sobald die Einführung der SEPA-Lastschrift absehbar ist.

Geltungsdauer des SEPA-Lastschriftmandats

Das SEPA-Lastschriftmandat gilt grundsätzlich unbefristet und endet erst mit Widerruf durch den Zahlungspflichtigen. Allerdings muss nach Ablauf einer Frist von 18 Monaten ein neues SEPA-Mandat eingeholt werden, wenn nicht innerhalb dieser Zeit eine zweite Lastschrift eingereicht wird.

Fälligkeitsdatum

SEPA-Lastschriften werden mit einem bestimmten Fälligkeitsdatum erstellt. Dies bedeutet, dass die Lastschrift bei dem jeweiligen Kreditinstitut rechtzeitig einzureichen ist. Dabei ist hinsichtlich der Einreichungszeit zwischen Erst- und Einmallastschriften einerseits  sowie wiederkehrenden Lastschriften andererseits zu unterscheiden. Bei Erst- und Einmallastschriften ist die Lastschrift durch den Zahlungsempfänger mindestens 5 Tage vor dem vereinbarten Fälligkeitsdatum einzureichen, während wiederkehrende Lastschriften mindestens 2 Tage vorher einzureichen sind. Insbesondere für Unternehmer bietet das exakte Fälligkeitsdatum Vorteile, da sie bei dem SEPA-Lastschriftverfahren genau kalkulieren können, wann ihnen entsprechende Zahlungen gutgeschrieben werden.

Neu bei der SEPA-Lastschrift ist auch die Verwendung internationaler Kontonummern (IBAN) und Bankleitzahlen (BIC). Beide können in der Regel schon jetzt dem Kontoauszug entnommen werden. Jedem Lastschriftmandat wird außerdem eine eindeutige Mandatsnummer zugeordnet, welche bei Erst- und Folgelastschriften anzugeben ist. Zusammen mit der Gläubiger-Identifikationsnummer (Creditor Identifier) des Lastschrifteinreichenden dient die Mandatsnummer der eindeutigen Identifizierung jedes einzelnen Lastschriftmandats. Die Gläubiger-ID muss bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden (nähere Informationen finden Sie hier).

Widerspruchsfrist

Der Zahlungspflichtige kann einer Belastung seines Kontos durch Lastschrifteinzug innerhalb von 8 Wochen ab der Belastung widersprechen. Bei einem nicht vorhandenen Mandat beträgt die Widerspruchsfrist sogar ein Jahr! Unternehmen sollten daher darauf achten, dass sie rechtzeitig wirksame Lastschriftmandate von ihren Kunden einholen.

IV. SEPA-Kartenzahlungen

Zwar können einige Bankkarten (bspw. EC-Karte) schon heute in vielen europäischen Ländern als Zahlungsmittel genutzt werden. Ziel von SEPA ist es, dass der Kunde mit jeder europäischen Debitkarte an jedem Geldautomaten im SEPA-Raum Geld abheben oder aber bei einem Einkauf bezahlen kann. Darin sind erhebliche Vorteile für Unternehmer zu sehen, die mit der Einführung des SEPA-Verfahrens einen größeren Adressatenkreis ansprechen können, weil auch Kunden aus dem europäischen Ausland mit einer europäischen Debitkarte zur bargeldlosen Zahlung fähig sein werden.

Für alle drei SEPA-Zahlungsmittel gilt, dass diese im Wesentlichen ähnlich wie bei den heutigen nationalen Zahlungsverfahren handzuhaben sind. Zahlungsaufträge werden also nicht unnötig verkompliziert. Sie können wie bisher über Online-Banking oder am Schalter bei der jeweiligen Bank  einen Auftrag erteilen. Auch Vordrucke zu Zahlungsaufträgen wird es weiterhin geben.

V. Fazit

Mit SEPA werden europaweit 31 verschiedene nationale Zahlungsverfahren vereinheitlicht. Künftig werden etwa 500 Millionen Menschen in Europa ein gemeinsames Zahlungsverfahren ohne Nachteile über Ländergrenzen hinweg nutzen können.

Für Unternehmen bringt SEPA eine Beschleunigung des europaweiten bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Forderungen von Kunden aus dem europäischen Ausland werden deutlich früher gutgeschrieben. Der Zahlungseingang bei Lastschriften kann wegen des „Fälligkeitsdatums“ genauer geplant werden.  Unternehmer sollten sich aber rechtzeitig auf SEPA vorbereiten, indem sie vor Einführung von SEPA prüfen, welche Anpassungen bspw. in den internen Prozessen und EDV-Systemen notwendig sind und unverzüglich mit Einführung von SEPA vorhandene Einzugsermächtigungen durch neue SEPA-Mandate ihrer Kunden ersetzen.

Auch für Verbraucher bietet SEPA Vorteile. Künftig kann im Urlaub problemlos mit einer gewöhnlichen Debitkarte gezahlt werden, so dass weniger Bargeld mitgeführt werden muss. Die SEPA-Lastschrift bietet Verbrauchern durch Einführung längerer Widerspruchsfristen und die eindeutige Identifikation des Zahlungsempfängers deutlich mehr Sicherheit.

Verfasser:
Alexander Knauss, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, MEYER-KÖRING – Bonn
Özer Arslan, Rechtsreferendar, Bonn

Lorbeerkranz

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  • Deutschlands beste Kanzleien für Bank- und Finanzrecht
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    (Handelsblatt 2024)

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