19.06.2023

Beschlussfassung in der Personengesellschaft nach dem MoPeG

Das Recht der Personengesellschaften wird umfassend reformiert. Mit dem MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) treten am 01.01.2024 zahlreiche Änderungen für Personengesellschaften in Kraft. Betroffen sind vor allem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft), die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG), letztere natürlich auch in der Kombination der „GmbH & Co. KG“. Einige Änderungen haben Auswirkungen auf die Beschlussfassung und den Umgang mit fehlerhaften Beschlüssen.

Mit dem MoPeG kommen viele Änderungen für Personengesellschaften, z.T. mit Auswirkungen auf die Beschlussfassung und den Umgang mit fehlerhaften Beschlüssen.
Das Inkrafttreten des MoPeG kann für bestehende Personengesellschaften Rechtsunsicherheit bedeuten. (credit: adobestock)

Beschlussfassung und Stimmrechte nach dem MoPeG

Bisher richtet sich das Gewicht der Stimmrechte in GbR, OHG und KG im Grundsatz nach „Köpfen“. Künftig ist die gesetzliche Ausgangslage jedoch anders: Das Stimmgewicht richtet sich nach dem Inkrafttreten des MoPeG nach dem Beteiligungsumfang des einzelnen Gesellschafters. Haben die Gesellschafter hierzu nichts vereinbart, orientiert sich das Stimmgewicht an der Beitragsleistung, zuletzt nach Köpfen.

Wem diese Anknüpfung nicht passt, kann in seinem Vertrag Abweichendes regeln. Problematisch kann es allerdings werden, wenn eine klare Regelung fehlt – oder wenn man sich bewusst auf die gesetzliche Regelung verlassen hat. Denn in diesen Fällen stellt sich nach dem Inkrafttreten des MoPeG die Frage, was gilt. Es kann Rechtsunsicherheit entstehen, die sowohl die Stimmgewichte bei der Beschlussfassung, als auch die Wirksamkeit gefasster Beschlüsse betreffen kann.

Beschlussfassung und Fehler nach dem MoPeG

Für den Umgang mit fehlerhaften Beschlüssen in der Personengesellschaft gab es bisher keine gesetzliche Regelung. Verstößt ein Beschluss gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, ist er nichtig. Ein gerichtliches Vorgehen ist in einem größeren zeitlichen Rahmen möglich.

Das MoPeG führt jedoch neue Regelungen (§§ 110 ff. HGB n.F.) für die fehlerhafte Beschlussfassung in OHG und KG ein. Ein fehlerhafter Beschluss ist dann nur noch bei bestimmten Fehlern nichtig, in anderen Fällen ist er lediglich anfechtbar. Ein anfechtbarer Beschluss kann aber nur innerhalb eines begrenzten Zeitraums beseitigt werden, danach wird er als wirksam behandelt. Übersieht man diese neue Systematik, entstehen leicht ungewollte Folgen.

Für OHG und KG gelten diese neuen Regelungen unmittelbar mit Inkrafttreten des MoPeG. Die Gesellschafter einer GbR können dagegen wählen und das neue Recht mit einer Änderung das Gesellschaftsvertrags für anwendbar erklären.

Handlungsempfehlung

Unabhängig davon, wie man die Änderungen des MoPeG inhaltlich beurteilt: Das Inkrafttreten des MoPeG kann für bestehende Personengesellschaften Rechtsunsicherheit bedeuten. Dies gilt es zu vermeiden. Es empfiehlt sich also, den Gesellschaftsvertrag auf klare Regelungen zur Stimmgewichtung und Beschlussfassung zu prüfen. Sollten sich dabei Unklarheiten zeigen oder der Wunsch entstehen, anderes zu regeln, kann der Gesellschaftsvertrages entsprechend angepasst werden.

Autor: Dr. Martin Geraats

Autor

Bild von Dr. Martin Geraats
Partner
Dr. Martin Geraats
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Steuerrecht
Ihr Ansprechpartner für
  • Gesellschaftsrecht
  • Steuerrecht

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen