01.08.2023

Geltendmachung von Beschlussmängeln

In der GbR sind fehlerhafte Beschlüsse (Beschlussmängel) meist nichtig. Ausnahmen bestehen wenn nur bei Verletzung von Verfahrensvorschriften.
In einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind fehlerhafte Beschlüsse grundsätzlich nichtig (credit: adobestock)

Kommen Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung aus formalen oder inhaltlichen Gründen fehlerhaft zustande, stellt sich die Frage, welche Folgen dies nach sich zieht. In einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind fehlerhafte Beschlüsse grundsätzlich nichtig. Ausnahmen bestehen lediglich insoweit, als Verfahrensvorschriften verletzt wurden, die sich nicht kausal auf das Beschlussergebnis ausgewirkt haben.

Liegt ein Beschlussmangel vor und ist der betreffende Beschluss deshalb nichtig, können weder von einem Gesellschafter, noch von einem Dritten Rechte aus diesem Beschluss abgeleitet werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn keine gerichtliche Überprüfung erfolgt ist. Da die Wirksamkeit von Beschlüssen und das Vorliegen von Fehlern bei der Beschlussfassung allerdings häufig Gegenstand von Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander sind, ist eine gerichtliche Klärung jedoch oftmals unausweichlich.

Zwar besteht insoweit keine gesetzliche Regelung, jedoch besteht Einigkeit darüber, dass mit einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) gerichtlich überprüft werden kann, ob ein Beschluss wirksam zustande gekommen oder nichtig ist (insoweit deshalb auch: Nichtigkeitsfeststellungsklage).

Beschlussmängel und Fristen

Die Feststellungsklage zur Überprüfung eines Beschlusses auf Beschlussmängel unterliegt grundsätzlich keiner gesetzlichen Frist. Den Gesellschaftern steht es allerdings frei, eine Klagefrist im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Findet sich dort eine Ausschlussfrist, binnen derer ein Beschlussmangel geltend gemacht werden muss, so entfaltet diese Frist grundsätzlich Wirkung. Zu beachten ist allerdings, dass die Frist nicht weniger als einen Monat betragen darf (entsprechend der Regelung des § 246 AktG).

Wird eine solche Ausschlussfrist versäumt, ist die Beschlussmängelklage in der Regel unbegründet. Ausnahmen werden teilweise streitig diskutiert, jedenfalls bei Beschlüssen, die Einstimmigkeit erfordern, ist aber davon auszugehen, dass der betreffende Beschluss gegenüber unbeteiligten Gesellschaftern unwirksam bleibt.

Beschlussmängel und Verwirkung

Auch wenn für die Geltendmachung von Beschlussmängeln keine Ausschlussfrist geregelt sein sollte, kann die Geltendmachung – insbesondere im Klagewege – nicht beliebig aufgeschoben werden. Denn ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann die Verwirkung des Rechtes zur Überprüfung eines Beschlusses führen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der berechtigte Gesellschafter den betreffenden Beschluss einen längeren Zeitraum (Zeitmoment) hinnimmt und den Eindruck erweckt, er werde gegen ihn nicht mehr vorgehen (Umstandsmoment). Fehler sollten deshalb bereits zügig nach einer streitigen Beschlussfassung gerügt und die klageweise Geltendmachung angekündigt werden. Auf diese Weise kann auch nach einigen Monaten noch eine gerichtliche Klärung angestrengt werden.

Änderungen durch das MOPEG

Anders als für die Personenhandelsgesellschaften sieht das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) keine Änderung für das Beschlussmängelrecht der GbR vor. Damit bleibt es grundsätzlich bei der Nichtigkeit fehlerhafter Beschlüsse. Die Gesellschafter eine GbR können sich jedoch entscheiden, das neue Anfechtungsrecht auch auf die Beschlussfassung in der GbR anzuwenden. Dann bedarf es einer entsprechenden Anpassung des Gesellschaftsvertrages, um die notwendigen Regelungen zu treffen. In diesem Fall gilt gleichwohl, dass die Übernahme des neuen Beschlussmängelrechts der Personenhandelsgesellschaften gewisse Rechtsunsicherheiten birgt, weil zunächst offenbleibt, ob und in welchem Maß in Streitfragen auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.

Autor: Dr. Martin Geraats

Autor

Bild von Dr. Martin Geraats
Partner
Dr. Martin Geraats
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Steuerrecht
Ihr Ansprechpartner für
  • Gesellschaftsrecht
  • Steuerrecht

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen