Der Zusammenbruch der Credit Suisse hat für böses Erwachen bei Anlegern mit AT1-Anleihen, auch "CoCo-Bonds" genannt, gesorgt. Wir verraten Ihnen, was Sie nun tun können.
Der Zusammenbruch der Credit Suisse hat für böses Erwachen bei Anlegern gesorgt, die in „CoCo-Bonds“ investiert haben (credit:adobestock)

AT-1-Anleihen / CoCo-Bonds: Was Anleger jetzt tun sollten

Der Zusammenbruch der Credit Suisse hat für ein böses Erwachen bei Anlegern gesorgt, die in AT1-Anleihen, auch „CoCo-Bonds“ genannt, investiert haben. Wir verraten Ihnen, was Sie nun tun können.

Die Krise der Silicon Valley Bank hat dazu geführt, dass Investments in Banktiteln kritischer hinterfragt werden. Ein böses Erwachen gab es nun für Anleger der Credit Suisse, die im Zusammenhang mit der Übernahme durch die UBS Bank erheblich Federn lassen mussten. Dabeii rückte eine Anlageform besonders in den Vordergrund: sogenannte Additional-Tier-1-Anleihen, auch Contingent Convertibles bzw. CoCo-Bonds genannt. Investoren, die in solche Papiere auch anderer Institute investiert haben, dürften sich bei „CoCo“ nun unsanft an folgendes Zitat von Coco Chanel erinnert fühlen:

„Ich habe genug Geld, um arm zu sein.“

 

Was sind CoCo-Bonds bzw. AT1-Anleihen?

AT-1- bzw. CoCo-Bonds wurden nach der Finanzkrise 2008 eingeführt, um potenzielle Risiken weg von den Steuerzahlern auf Anleiheinhaber zu verlagern. Bei dieser Anlageform handelt es sich um eine besondere Art von Wandelanleihen, die es Banken ermöglicht, ihre Eigenkapitalbasis zu stärken:

Die Eigenmittel eines Instituts setzen sich aus dem sogen. Kernkapital und dem sogen. Ergänzungskapital zusammen. Das Kernkapital wiederum setzt sich zusammen aus hartem Kernkapital (Art. 26-50 der Capital Requirements Regulation – CRR) und zusätzlichem Kernkapital (Art. 51-61 CRR).

Das zusätzliche Kernkapital (Additional Tier 1 Capital – AT 1) soll wie das harte Kernkapital auf laufender Basis zur Verlustdeckung zur Verfügung stehen und so die Fortführung des Geschäftsbetriebs ermöglichen. Kernanforderungen an diese Kapitalklasse sind vor allem die Nachrangigkeit und die Dauerhaftigkeit der Kapitalbereitstellung und das alleinige Ermessen der Bank, ob Ausschüttungen geleistet werden. Außerdem muss die Möglichkeit bestehen, das zusätzliche Kernkapital spätestens dann in hartes Kernkapital zu wandeln oder abzuschreiben, wenn die Quote des harten Kernkapitals im Verhältnis zu den Risikopositionen den Schwellenwert von 5,125 % unterschreitet.

Wegen des mit ihnen für die jeweiligen Anleger verbundenen Totalverlustrisikos handelt es sich bei solchen Anleihen um spekulative Anlagen. Dennoch entwickelten sie sich insbesondere in der Niedrigzinsphase zu einem beliebten Anlageprodukt, das Anlegern als relativ sichere Möglichkeit angepriesen wurde, die Rendite ihrer Portfolios zu steigern. Im Vergleich zu anderen Anleihen lagen die Renditen – nicht zuletzt wegen der höheren Risiken – deutlich höher.

Was können Anleger nun tun?

Anleger, die allgemein in CoCo-Bonds investiert haben, können Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn sie über die Risiken der Anlage nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden. Sie erhalten dann ihr eingezahltes Kapital abzüglich bereits geflossener Ausschüttungen zurück. Im Gegenzug müssen sie die Anleihen an das Institut oder das Unternehmen zurückübertragen, das ihnen diese Anteile vermittelt hat.

Für Anleger, die in CoCo-Bonds der Credit Suisse investiert haben, stellt sich darüber hinaus die Frage, ob die von der Schweizer Bankenaufsicht vermittelte Einigung zwischen Credit Suisse und UBS, der zufolge Aktieninhaber noch etwas bekommen, die Inhaber von Wandelanleihen leer ausgehen,  Ansprüche auslöst. Denn normalerweise wird erst das „harte Kernkapital“ zur Verlustdeckung herangezogen. AT-1-Kapital ist erst an der Reihe, wenn das Eigenkapital aufgebraucht ist. 

MEYER-KÖRING ist u.a. auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und berät Sie gerne zum weiteren Vorgehen.

Autor: Alexander Knauss

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  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

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