Deutscher Mittelstandsanleihen Fonds (DMAF) – Ansprüche gegen Berater und Vermittler?

Anleger des Deutschen Mittelstandsanleihen Fonds (DMAF)  nachdem die Verwaltungsgesellschaft IPConcept S.A. mitgeteilt hatte, den DMAF liquidieren zu wollen.

Am 14.06.2023 fielen die Anleger des Deutschen Mittelstandsanleihen Fonds (DMAF) (gehandelt unter unter  ISIN: LU0974225590 / WKN: A1W5T2) buchstäblich aus allen Wolken, nachdem die Verwaltungsgesellschaft IPConcept S.A. mitgeteilt hatte, den DMAF liquidieren zu wollen. 

Seitdem gibt es zahlreiche Überlegungen, wie diese Entscheidung rechtlich noch abgewendet werden kann, z.B. durch ein Einschreiten der luxemburgischen Aufsichtsbehörde CSSF, der Androhung von Schadenersatzansprüchen gegenüber IPConcept, zu deren Pflichtenkreis ein Handeln „ausschließlich im Interesse der Anleger“ gehört etc.  

Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens gegen Vermittler und Berater

Anlegern, die darauf nicht warten wollen, stellt sich die Frage, ob sie ggf. von den Beratern oder Vermittlern, zu denen z.B. viele Sparkassen gehörten, Schadenersatz in Form des sogenannten „Zeichnungsschadens“ verlangen können, d.h. Rückerstattung des gezahlten Anteilspreises Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anteile. 

Mangelhafte Aufklärung über die Risiken des Produkts

Ansatzpunkt hierfür ist in der Regel eine mangelhafte Aufklärung über die Risiken des Produkts. 

Hier ergibt sich – neben anderen möglicherweise aufklärungspflichtigen Risiken – ein interessanter Ansatzpunkt aus dem Vergleich der vor dem 01.01.2023 gesetzlich vorgeschriebenen „Wesentlichen Anlegerinformationen“ (zuletzt vom 28.02.2021) und dem seit 01.01.2023 aufgrund der PRIIPs-Verordnung veröffentlichen Basisinformationsblatt des DMAF.

Jederzeitige Auflösungsmöglichkeit nach Art. 16 des Verwaltungsreglements als aufklärungspflichtiges Risiko

Anders als in den „Wesentlichen Anlegerinformationen“ findet sich im Basisinformationsblatt ein wesentlicher Hinweis zur Laufzeit des Fonds. Dort heißt es u.a.: 

„Der Fonds hat kein Fälligkeitsdatum. Unbeschadet dieser Regelung kann der Fonds jederzeit durch die Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden.“ (Hervorhebung durch uns)

In den Erläuterungen zum Risiko-Indikator (3 von 7) heißt es außerdem: 

„Der Risikoindikator beruht auf der Annahme, dass Sie das Produkt 5 Jahre halten.“

Und weiter: 

„Wenn Sie die Anlage frühzeitig einlösen, kann das tatsächliche Risiko erheblich davon abweichen und Sie erhalten unter Umständen weniger zurück.“

Eine Haltedauer von 5 Jahren war also Voraussetzung dafür, dass das Risiko als eher niedrig einzustufen war. Mann hätte dann aber Anleger auch darüber aufklären müssen, dass die Laufzeit des Fonds jederzeit seitens der Verwaltungsgesellschaft verkürzt werden kann. Das Recht zur jederzeitigen Auflösung gem. Art. 16 des Verwaltungsreglements des Fonds bestand nämlich schon seit Oktober 2016 und nicht erst seit kurzem. Dennoch fehlt in den seither bis 2022 verwendeten „Wesentlichen Anlegerinformationen“ jeglicher Hinweis hierauf. 

Unseres Erachtens stellt dies einen Aufklärungsmangel dar, der zum Schadenersatz verpflichtet. 

Ungeeignet für Anleger mit niedriger Risikoeinstufung?

Da nach den Angaben im Basisinformationsblatt das tatsächliche Risiko bei einer kürzeren Haltedauer bzw. Laufzeit als 5 Jahre erheblich von der Einstufung in die Risikokategorie 3 (von 7) abweichen kann, stellt sich außerdem die Frage, ob dieses Produkt vor dem Hintergrund der jederzeitigen Auflösungsmöglichkeit nicht in eine höhere Risikokategorie einzustufen war bzw. nur Kunden angeboten werden durfte, die zur Eingehung höherer Risiken auch bereit waren.

Wir prüfen Ihre Ansprüche!

Gehören auch Sie zum Kreis der DMAF-Anleger? Dann raten wir Ihnen, Ihre Ansprüche zeitnah prüfen zu lassen!

MEYER-KÖRING ist u.a. auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und wird seit Jahren in den Bestenlisten von Handelsblatt („Best Lawyers“) und Wirtschaftswoche („Top-Kanzlei“) für Bank- und Finanzrecht geführt.

Wir beraten Sie gerne zum weiteren Vorgehen. Wenden Sie sich einfach telefonisch unter
0228 / 72636-44 oder per Mail an knauss@meyer-koering.de an uns!

Autor: Alexander Knauss

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Auszeichnungen

  • Anwalt des Jahres in NRW (Alexander Knauss) für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2022)

  • TOP-Kanzlei für Bank- und Finanzrecht 
    (WirtschaftsWoche 2022)

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