Bei nicht börsennotierten Kapitalanlagen mit ungewöhnlich hohen Renditenversprechen empfiehlt sich vorab die Einholung anwaltlichen Rats (credit: adobestock) 

Gute Nachrichten zum Jahresanfang für Anleger der Fincap Investment CVBA und MW Global Investments CVBA: Mit Urteil vom 30.12.2022 hat das Landgericht Bonn sowohl die MW Vermögens- und Finanzberatung GmbH wie auch deren Geschäftsführer, Herrn Wolfgang H. persönlich, verurteilt, einer von uns vertretenen Anlegerin Schadenersatz zu leisten.

Die Klägerin und ihr Mann hatten – wie zahlreiche andere Anleger – über die MW Vermögens- und Finanzberatung AG Anteile an einer Fincap Investment CVBA bzw. einer MW Global Investments CVBA erworben. Dabei sollte es sich um Genossenschaften mit beschränkter Haftung nach belgischem Recht handeln. Geworben wurde u.a. mit der angeblichen Sicherheit der Anlage, der Steuerfreiheit der Erträge und einer Wertsteigerung von 200 % in den vergangenen 10 Jahren. An diesem Geschäftsmodell gibt es massive Zweifel (siehe dazu unsere Meldung vom 04.08.2022).

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist unstreitig, dass es die MW Global Investments CVBA nie gegeben hat.

Die Kammer sieht in ihrem Urteil die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 04.02.2021 – III ZR 7/20) an eine Haftung nach § 826 BGB als erfüllt an. Die Klägerin habe entsprechende Umstände schlüssig dargelegt, wohingegen die Beklagten dem nicht ansatzweise entgegengetreten seien. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des unstreitigen sowie des als zugestanden zu wertenden Klägervortrags stehe ein sittenwidriges Handeln des Herrn H. fest, der gewusst habe, dass die Gelder der Anleger nicht in die Fincap CVBA flossen und die MW Global Investments CVBA als Zielgesellschaft nicht existierte. Dieses Verhalten müsse sich auch die MW Vermögens- und Finanzberatung GmbH zurechnen lassen, deren Geschäftsführer Herr H. ist.

Der von uns vertretenen Anlegerin sprach das Gericht Ansprüche in Höhe sämtlicher von ihr eingezahlter Beträge (abzüglich erhaltener „Ausschüttungen“) zzgl. Zinsen sowie entstandene Steuernachteile und Steuerberatungskosten zu. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Beklagten haben also noch die Möglichkeit, Berufung gegen die Entscheidung einzulegen.

Gehören auch Sie zum Kreis der MW-Anleger? Dann raten wir Ihnen, Ihre Ansprüche möglichst zeitnah prüfen zu lassen. MEYER-KÖRING ist u.a. auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und berät Sie gerne zum weiteren Vorgehen

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • Anwalt des Jahres in NRW (Alexander Knauss) für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2022)

  • TOP-Kanzlei für Bank- und Finanzrecht 
    (WirtschaftsWoche 2022)

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