13.02.2025 -
 Forderungskauf sowie der Forderungsverzicht gegen Besserungsschein sind zentrale Gestaltungselemente in der Krise eines Unternehmens.
Forderungskauf sowie der Forderungsverzicht gegen Besserungsschein sind zentrale Gestaltungselemente in der Krise eines Unternehmens – aber welche steuerrechtlichen Folgen ergeben sich? (credits: adobestock)

Der Forderungskauf sowie der Forderungsverzicht gegen Besserungsschein sind zentrale Gestaltungselemente in der Krise eines Unternehmens. Während der Forderungskauf die Übertragung einer Forderung gegen Entgelt umfasst, stellt der Forderungsverzicht mit Besserungsschein eine bilanzielle und steuerliche Herausforderung dar. Besonders im Gesellschaftsrecht kommt dieser oft zwischen Gesellschaftern und Kapitalgesellschaften zum Einsatz.

Im nachfolgenden Beitrag werden die zivil- und steuerrechtlichen Aspekte dieser Sachverhalte untersucht, unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere des BFH-Urteils vom 19.11.2024 (VIII R 8/22).

1. Zivilrechtliche Grundlagen des Forderungskaufs

Zivilrechtlich handelt es sich beim Forderungskauf um einen Rechtskauf (§ 453 Abs. 1 BGB). Die Übertragung erfolgt durch Abtretung gemäß § 398 BGB.

Ein Forderungskauf kann auf verschiedene Weisen erfolgen:

  • Einfache Forderungsabtretung: Der Käufer erwirbt die Forderung zum Nennwert oder mit einem Abschlag.
  • Forderungskauf mit Besserungsschein: Hierbei wird eine – zumeist – wertgeminderte Forderung erworben, mit der Möglichkeit, an zukünftigen Zahlungen oder Werthaltigkeitszuwächsen zu partizipieren.
  • Forderungsverzicht mit Besserungsschein: Hierbei verzichtet ein Gläubiger auf eine Forderung, unter der Bedingung, dass sie bei einer wirtschaftlichen Verbesserung des Schuldners wieder auflebt.

1.1. Besserungsabrede im Forderungskauf

Der Besserungsschein sichert dem Verkäufer einen nachträglichen Zahlungsanspruch, wenn die Forderung doch noch werthaltig wird. Er stellt eine auflösende Bedingung dar (§ 158 Abs. 2 BGB). Damit unterscheidet sich der Forderungskauf mit Besserungsschein vom klassischen Forderungskauf, bei dem nach dem Verkauf keine weiteren Ansprüche bestehen.

2. Steuerrechtliche Implikationen des Forderungskaufs

2.1. Einkommensteuerliche Behandlung

Die ertragsteuerlichen Folgen eines Forderungskaufs hängen davon ab, ob die Forderung im Privatvermögen oder Betriebsvermögen gehalten wird.

  • Forderungskauf im Privatvermögen: Die Veräußerung kann den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG (sonstige Kapitalforderungen) erfüllen. Dabei wird steuerlich zwischen Veräußerung, Forderungsausfall und Forderungsverzicht unterschieden.
  • Forderungskauf im Betriebsvermögen: Hier sind die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Einziehung als betrieblich veranlasste Erträge zu behandeln.
  • Der BFH hat klargestellt, dass auch der Forderungsausfall eine steuerlich relevante Realisation darstellt (BFH, Urteil vom 24.10.2017 – VIII R 13/15, NZI 2018, 167).

2.2. Gewerbesteuerliche Aspekte

Der BFH entschied in einem aktuellen Urteil, dass der wiederholte Kauf notleidender Forderungen nicht zwangsläufig eine gewerbliche Tätigkeit begründet (BFH, Urteil vom 30.11.2023 – IV R 10/21, DStR 2024, 97). Entscheidend ist die Anzahl der Transaktionen sowie das Vorliegen gewerblicher Dienstleistungselemente.

3. Forderungsverzicht gegen Besserungsschein – Steuerrechtliche Betrachtung

Der Forderungsverzicht gegen Besserungsschein ist besonders im Gesellschaftsrecht relevant. Hierbei wird auf eine Forderung verzichtet, unter der auflösenden Bedingung, dass sie wieder auflebt, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners verbessert.

3.1. Einkommensteuerliche Bewertung

Das BFH-Urteil vom 19.11.2024 (VIII R 8/22, DStR 2025, 256) bringt weitere Klarstellungen:

1) Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung:
  • Der Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht gegen Besserungsschein ist bereits im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen und nicht erst, wenn endgültig feststeht, dass die Bedingung nicht mehr eintritt.
2) Werthaltigkeit der Forderung:
  • Der BFH unterscheidet zwischen dem werthaltigen und dem nicht mehr werthaltigen Teil der Forderung.
  • Der werthaltige Teil gilt als verdeckte Einlage, während der nicht mehr werthaltige Teil als steuerbarer Verlust gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG behandelt wird.
3) Keine Zurechnung von Anschaffungskosten zur Besserungsanwartschaft:
  • Die durch den Verzicht entstehende Besserungsanwartschaft ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut und kein Surrogat der untergegangenen Forderung.

Diese Klarstellung ist für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften von Bedeutung, da sie Auswirkungen auf die steuerliche Verlustanerkennung hat.

4. Schenkungsteuerliche Aspekte des Forderungsverzichts

Der Forderungsverzicht kann auch schenkungsteuerliche Konsequenzen haben:

  • Kapitalgesellschaften: Der BFH hat bestätigt, dass ein Forderungsverzicht eine freigebige Zuwendung darstellen kann, wenn dadurch die Beteiligungsverhältnisse geändert werden (BFH, Urteil vom 19.06.2024 II R 40/21).
  • Vermeidung einer Schenkungsteuer: Diese kann vermieden werden, wenn eine entsprechende Gegenleistung oder eine Besserungsabrede vereinbart wird, die eine spätere Rückzahlung der Forderung ermöglicht.

5. Fazit und Handlungsempfehlungen

5.1. Steuerliche Optimierung von Forderungsgeschäften

Unternehmen und Gesellschafter sollten folgende Punkte beachten:

  • Gestaltung mit Besserungsschein: Ein Besserungsschein kann helfen, eine sofortige Verlustrealisierung auszulösen beim Gesellschafter (Gläubiger) und steuerliche Vorteile zu nutzen.
  • Dokumentation der Werthaltigkeit: Vor einem Verzicht ist eine fundierte Bewertung der Forderung ratsam, um spätere steuerliche Streitigkeiten zu vermeiden.
  • Individuelle Vertragsgestaltung: Die Ausarbeitung individueller Vereinbarungen unter Berücksichtigung aktueller BFH-Rechtsprechung ist entscheidend.

5.2. Fazit

Der Forderungskauf und der Forderungsverzicht gegen Besserungsschein bieten nicht unbeträchtliche Gestaltungsmöglichkeiten, bergen aber steuerliche Risiken. Besonders die differenzierte steuerliche Behandlung von werthaltigen und nicht werthaltigen Forderungsteilen ist entscheidend. Die aktuelle BFH-Rechtsprechung zeigt, dass eine detaillierte Vertragsgestaltung sowie eine steuerlich fundierte Beratung unverzichtbar sind.

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Autor: RA & StB Andreas Jahn

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