Beschluss des OLG Köln vom 9 Januar 2025 – 4 Wx 19/24

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass für die Anmeldung zur Eintragung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister nicht erforderlich ist, dass dessen private Wohnanschrift der Anmeldung beigefügt wird.

Handelsregister: Das OLG Köln hat entschieden, dass es nicht erforderlich ist, dass die private Wohnanschrift der Anmeldung zur Eintragung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beigefügt wird.
Die Angabe der privaten Wohnanschrift zur Anmeldung eines neuen Gesellschafters in das Handelsregister ist nicht erforderlich – so das OLG Köln (credits: adobestock).

Der Sachverhalt:

Die Antragsteller – eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und ein „neuer Geschäftsführer“ der Gesellschaft – begehrten mit Anmeldung vom 8. Oktober 2024 die Eintragung des Antragstellers zu 2) als Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1) und die Eintragung einer Satzungsänderung der Antragstellerin zu 1). Das Amtsgericht Bonn hat die Handelsregisteranmeldung mit Beschluss vom 16. Oktober 2024 im Hinblick darauf beanstandet, dass die Antragsteller die Wohnanschrift des Antragstellers zu 2. nicht mitgeteilt hätten und dies nach den Verfahrensvorschriften für das Registerverfahren erforderlich sei. Der dagegen eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht Bonn nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht Köln mit Nichtabhilfebeschluss vom 21. November 2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Köln hat die Entscheidung des Amtsgerichts (Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Bonn) vom 21. November 2024 aufgehoben und die Sache an das Registergericht zurückverwiesen.

Dazu führt das OLG Köln aus, dass eine Beanstandung der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister gem. § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG beanstandet werden dürfe, wenn die Anmeldung unvollständig i.S.d. § 382 Abs. 4 Satz 1. 1. Alt. FamFG sei. Eine Unvollständigkeit in diesem Sinne sahen die Kölner Richter im vorliegenden Fall aber trotz fehlender Angaben zur Wohnanschrift des Antragsstellers zu 2) als nicht gegeben an, weil § 39 Abs. 1 GmbHG (anders als z.B. § 106 Abs. 2 HGB) und §§ 23 ff., 378 ff. FamFG keine Verpflichtung zur Angabe der Wohnanschrift beinhalten würden. Die einzige konkrete Regelung zum Inhalt der Eintragung finde sich in § 43 Nr. 4 HRV (Verordnung über die Errichtung und Führung des Handelsregisters), wonach aber die Angabe des Wohnortes ausreiche.

Entgegen der Auffassung des Registergerichtes steht nach Ansicht der Kölner Richter auch kein anderes behebbares Hindernis i.S.v. § 382 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 FamFG der Eintragung entgegen. Zur Begründung führt das OLG Köln folgende Gesichtspunkte an: Zwar seien gem. § 23 Abs. 1 FamFG die Beteiligten des Registerverfahrens von dem Antragsteller möglichst so genau zu bezeichnen, dass diese eindeutig identifizierbar seien. Für die eindeutige Identifizierung des Geschäftsführers einer GmbH sei dessen Wohnanschrift aber gar nicht erforderlich.

Identifizierung des Geschäftsführers auch ohne Wohnanschrift möglich?

Außerdem könne im Rahmen der Antragstellung hinsichtlich der Identifizierbarkeit eines Beteiligten kein strengerer Maßstab gelten als für dessen Eintragung in das Handelsregister. Sinn und Zweck des Handelsregisters sei es, dem Rechtsverkehr transparent und zuverlässig Informationen über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellschaften zur Verfügung zu stellen. Dieser Sinn und Zweck ist nach Ansicht des OLG Köln auch ohne die Angabe der Wohnanschrift durch die Angabe der Geschäftsanschrift gewahrt. Dafür spreche auch der geänderte Wortlaut der § 5 Abs. 1 und § 5a DONot.

Weiter argumentiert das OLG Köln, dass die Wohnadresse auch nicht Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Antragstellung nach § 23 FamFG sei. Grund dafür sei, dass für diesen Antrag keine strengeren Maßstäbe gelten können als für die Klageerhebung nach § 253 Abs. 1 ZPO. Es sei allgemein anerkannt, dass zur Parteibezeichnung die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift gehöre. Eine ladungsfähige Anschrift sei aber jede Adresse, bei der auf Grundlage der Vorschriften der ZPO die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass dort eine ordnungsgemäße Zustellung vorgenommen werden könne. Auch die Erreichbarkeit des Geschäftsführers während des Registerverfahrens könne durch die Angabe der Geschäftsadresse sichergestellt werden. Sollte eine Zustellung an die Wohnanschrift erforderlich sein, könne diese – so das OLG Köln – durch eine einfache Melderegisterauskunft ermittelt werden.

Folgen der Entscheidung für die Praxis:

Die Folgen der Entscheidung für die Praxis bleiben abzuwarten. Feststehen dürfte, dass auch weiterhin nach Maßgabe des § 43 Nr. 4 HRV und nach Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 – II ZB 7/23) der Wohnort des Geschäftsführers anzugeben ist, auch, damit dem Gericht eine Melderegisterauskunft möglich ist. Eine solche Auskunft kann aber jede Person einholen, der den Wohnort durch die Einsicht in das Handelsregister in Erfahrung bringt. Ob damit die zunächst anmutende Stärkung der Privatsphäre der Geschäftsführer durch die Hintertür wieder verwässert wird, erscheint zumindest nicht ausgeschlossen. Datenschutzrechtliche Aspekte dürften ebenfalls nicht endgültig geklärt sein. So hat das OLG Köln nicht die Frage aufgeworfen oder geklärt, ob eine Eintragung der persönlichen Wohnanschrift überhaupt zulässig ist.

Auch bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber wie auch i.R.d. §§ 5 Abs. 1, 5a DONot hier tätig wird. Derzeitige Bestrebungen gibt es nach unserer Kenntnis nicht.


Bei Fragen rund um die Gestaltung von Gesellschaften, der Bestellung der Organe und das Handelsregisterverfahren können Sie sich gerne an den Autor dieses Beitrages wenden.

Autor: Dr. Karl Brock

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