Ein Trauerfall ist stets eine große emotionale Belastung. Werden größere Vermögen, Immobilien oder Unternehmen vererbt, zieht er darüber hinaus auch steuerliche Folgen nach sich, die zusätzlich auf den Erben lasten. Wohlhabende Familien müssen sich auf erhebliche Erbschaft- und Schenkungsteuer-Ansprüche der Finanzverwaltung einstellen. Es besteht die Gefahr, dass geerbte Immobilien veräußert oder ein Familienbetrieb aufgegeben werden müssen.

Rechtzeitige Planung erleichtert den Übergang

Durch vorausschauende Gestaltung lassen sich die Auswirkungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer jedoch deutlich abmildern. Daher lohnt sich eine Beschäftigung mit der Steuer noch zu Lebzeiten. Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) erfasst im Wesentlichen zwei Vorgänge: den Erwerb von Todes wegen – z.B. als Erbe oder Vermächtnisnehmer – und Schenkungen unter Lebenden.

Zahlreiche Steuerbefreiungen und Freibeträge

Einige Vermögensgegenstände sind jedoch von vornherein – zumindest teilweise – steuerfrei gestellt. Dies trifft etwa auf Kulturgüter wie Kunst oder denkmalgeschützte Immobilien zu, außerdem auf Hausrat, selbstgenutztes Wohneigentum (sog. Familienheim) oder Zuwendungen an Parteien, Kirchen oder zu gemeinnützigen Zwecken. Betriebsvermögen bis zu 26 Mio. Euro ist grundsätzlich zu 85 % und auf Antrag vollständig steuerbefreit (sog. Regel- und Optionsverschonung).

Von besonderer Bedeutung sind Freibeträge. Die Steuer fällt – auch wenn das übertragene Vermögen nicht generell steuerfrei ist – nur an, soweit der jeweilige Freibetrag des Erwerbers überschritten ist. Dieser richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft: Ehegatten und Lebenspartnern etwa steht ein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro zu; Kindern 400.000 Euro. Bei Enkeln sind es regelmäßig 200.000 Euro. Mit geringerem Verwandtschaftsgrad gehen auch geringere Freibeträge einher. Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern kann zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro zustehen.

Entscheidend ist die Steuerklasse

Sind die Freibeträge überschritten, so berechnet sich der Steuersatz anhand des Wertes des übertragenen Vermögens und der Steuerklasse. Diese ist – wie schon die Freibeträge – abhängig vom Grad der Verwandtschaft: In Steuerklasse I gehören die engsten Verwandten des Verstorbenen oder Schenkers wie z.B. Ehegatten, Kinder und Enkel. Geschwister und deren Abkömmlinge sind Teil der Steuerklasse II; alle übrigen Bedachten Teil der Steuerklasse III. Je geringer der Vermögenswert und je näher der Verwandtschaftsgrad, desto geringer ist der Steuersatz. Ein hoher Vermögenswert bei zugleich entfernter familiärer Beziehung kann zu hohen Steuersätzen von bis zu 50 % führen.

Die potentielle Belastung durch Erbschaft- und Schenkungsteuer kann daher je nach Familien- und Vermögenssituation sowie den Wünschen des Erblassers/Schenkers extrem variieren. Durch geschickte Gestaltung lassen sich die gravierendsten Auswirkungen der Steuer jedoch gut vermeiden. Vorsorgen lohnt sich!

Individuelle Gestaltungsoptionen

Eine langfristige Planung macht sich bezahlt. Zwar werden bei der Berechnung der Steuer mehrere Erwerbe derselben Person innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet – teilt man indes im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge die Übertragungen auf mehrere Jahrzehnte, so können Freibeträge mehrfach genutzt werden. Zur finanziellen Absicherung der übertragenden Elterngeneration bieten sich regelmäßig Übertragungen mit Nießbrauch, Wohnungsrecht und Versorgungsleistungen an.

Im Rahmen der Nachfolgeplanung bestehen verschiedenste Gestaltungsmöglichkeiten. Auch kurzfristig können etwa die Steuerklassen der Bedachten durch Heirat oder Adoption angepasst, Freibeträge durch die Aufteilung eines Nachlasses auf verschiedene Personen effizient genutzt werden oder nicht begünstigtes Privatvermögen in Betriebsvermögen oder andere niedriger besteuerte Anlageklassen umgewandelt werden.

Sowohl Schenker, Erblasser als auch Erwerber können auf diese Weise viel Geld und Nerven sparen. Mitunter sind es gerade derlei Maßnahmen, die es ermöglichen, eine Immobilie oder einen Betrieb langfristig im Besitz der Familie zu erhalten.

Unser Team aus Rechts- und Fachanwälten für Steuer-, Handels- und Gesellschafts- sowie Erbrecht berät Sie gerne in allen Fragen der Erb- und Schenkungsteuer – sowohl vor, als auch nach einem Trauerfall. In langjähriger Tätigkeit haben wir uns auf die Belange vermögender Privatpersonen, Familienunternehmen und KMUs spezialisiert. Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir eine steueroptimierte und ganz auf Ihre Bedürfnisse angepasste Nachfolgeplanung. Bei bereits angefallenem Erbe führen wir die Kommunikation mit der Finanzverwaltung und setzen Ihre berechtigten Interessen durch – notfalls auch vor den Zivil- und Finanzgerichten.

MANDANTEN

Wir beraten und vertreten Mandanten aller Branchen und Rechtsformen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Non-Profit-Organisationen und nicht zuletzt: Sie persönlich als Gesellschafter und Unternehmer. Wir arbeiten eng verzahnt mit unseren anderen spezialisierten Dezernaten und kooperieren regelmäßig mit den klassischen steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufen. Dieser interdisziplinäre Ansatz gewährleistet ganzheitliche, umfassende Lösungen aus einem Guss.

AUSZEICHNUNGEN

Lorbeerkranz
  • Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht.

    (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2023)

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